Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Christ am 31. Juli 2013, 21:41:20
-
Hallo gute Leute :hi:
Befinde mich im eröffnetem Verbraucherinsolvenzverfahren .
( Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht geöffnet )
Mein Lohn wird gepfändet .
Habe Unterhaltspflichtige Personen und dazu meine Frage .
Als Unterhaltspflichtige Personen wurden über mehrere Monate
meine zwei Kinder und Ehefrau berücksichtigt .
Wie mir bekannt , die Ehefrau ist drei Jahre
nach Geburt des Kindes als Unterhaltspflichtig zu berücksichtigen .
Diese drei Jahre sind abgelaufen und bei Pfändung meines Lohnes
werden weiter drei Personen berücksichtigt .
Hat sich Gesetzlich dazu etwas geändert oder ist das eine
falsche Berechnung ????? :gruebel:
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
-
Die Ehefrau wird solange berücksichtigt, bis das Gericht eine andere Entscheidung trifft. Wenn die Ehefrau aufgrund eigenen Einkommens in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, könnte der Treuhänder einen entsprechenden Antrag stellen und Sie würden dazu zur Stellungnahme aufgefordert.
-
Hallo gute Leute :hi:
Danke Der Alte für deine Antwort .
Aber zu diese Tema macht mir noch etwas sorgen . :Oh_no:
Angenommen , nach paar Monaten stellt Treuhänder entsprechende Antrag
und Gericht entscheidet dass meine Ehefrau nicht Unterhaltspflichtig ist .
Und dazu zwei Fragen .
1. Kann dann Treuhänder rückwirkend verlangen eine Nachzahlung zu wenig
abgeführten dadurch Lohnpfendungen ?????????
2. Kann dann Treuhänder auch noch mir Vorwurf machen , dass ich hete das längst feststellen müssen dass mir dadurch zu fiel Geld monatlich ausgezahlt wurde ,und dadurch habe meine Verpflichtungen des Schuldners nicht eingehalten .Dadurch kommt zur scheitern meines Insolvenzverfahrens .
Ist sowas möglich ?????????
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
-
Allgemein gilt die Regel, dass ein solcher Beschluss erst ab dem Tage Wirkung zeigt, an dem er erlassen wurde. Der Treuhänder wird also keine Nachzahlung verlangen können. Dazu gibt die Entscheidung vom 03.11.2011 IX ZR 45/11, nach der der TH die bereits ausgezahlten unpfändbaren Beträge von dem Schuldner nicht einklagen kann:
"bb) Ist das Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO eröffnet, ist es vorrangig und abschließend. Eine andere Lösung, insbesondere eine nachträgliche Feststellung des pfändungsfreien Betrages im Klageweg, ist mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität nicht zu vereinbaren (vgl. BAG, aaO S. 1249 f)."
Da Ihr Arbeitgeber nach den Pfändungsvorschriften abführt und es keine gegenteilige Beschlusslage gibt, hat der Treuhänder auch nicht mehr zu erhalten. Damit haben Sie auch gegen keine Regeln verstoßen und Ihr Verfahren ist in dieser Sache nicht gefährdet.