Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: maeuschen am 18. Juni 2009, 17:42:33
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Hallo,
folgendes
Im Jahre 2006 wurde ein Haus gekauft auf Mietkauf im Grundbuch wurde nur eine Auflassung eingetragen.
Käuferin und Käufer (Ex-mann) sind keine Eigentümer.
Durch ein Urteil 2008 durfte das Haus mit zustimmung der Eigentümer untervermietet werden.
Ein Raum im Haus steht dem Vermietern (käufer und Käuferin) noch zur Verfügung sonst wäre es ja keine Untervermietung :-)
Nun wurde von der Käuferin 2009 ende Mai die Insolvenz eröffnet und IV will die Untermiete einbehalten. Das Einkommen zusammen mit der Mieteinnahme übersteigt nicht den Pfändbaren teil.
Mir ist so als ob eine Untermiete nicht einbehalten werden darf.
Wer kann helfen ??
Danke für eure Antworten.
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Wei funktioniert der "Mietkauf" wenn die Untermiete nicht an den Eigentümer geht?
Geht sie an Sie, ist es kein geschütztes Einkommen.
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also ich bekomm die Untermiete und muss die fällige Miete bzw mietkaufrate an die Eigentümer abführen.
ich ab sowas im netz gefunden:
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.11.06 zum AZ L 8 AS 329806 ist Einkommen aus Untervermietung aber wie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten und unterliegt damit auch den Pfändungsvorschriften der §§ 850ff ZPO. Das aus der Untermiete erzielte Einkommen ist daher zu weiterem Einkommen hinzuzurechnen. Der pfändbare Anteil ergibt sich dann nach dem Gesamtbetrag des Einkommens aus der Lohnpfändungstabelle.
Trifft das auch bei mir zu es ist ja quasi eine untervermietung muss ich irgendetwas beantragen damit mir die untermiete bleibt?
E ist ja ein Mietkauf und kein reines Mietverhältnis.
Eigentümer würden wir erst 2025 werden
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Scheinbar wurde das Konstrukt nicht zu Ende gedacht. Entweder vereinbart man bei der Zustimmung zur Untervermietung die Abtretung der Untermiete an den Eigentümer oder schließt die Abtretung ganz aus.
Falls das nicht geschehen ist und es sich tatsächlich um Mietkauf handelt, so ist es m.E. richtig, dass die Untermiete pfändbar ist. Meiner Meinung nach müsste aber ein Antrag auf Pfändungsschutz bzw. Vollstreckungsschutz beim Insolvenzgericht möglich sein.
Was sagt denn der IV zum Mietkaufvertrag, will er den erfüllen?
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Da die Untermieter die fristlose Kündigung zu ende August bekommen haben hat er sich dazu nicht geäußert dann soll auch das Haus verkauft werden.
Die Kündigung mit einhaltung der gesetzlichen Frist wurde mitte Mai ausgesprochen also vor insolvenzeröffnung.
Mit meinem IV kann man nicht reden der dreht mir auch immer meine Worte im Mund um.
Ist es auch richtig das ich nicht mehr das Haus verkaufen kann bzw den Vertrag rückabwickeln kann??
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Hier scheint einiges durcheinander zu gehen.
Wer will das Haus verkaufen?
Sie sind ja noch nicht Eigentümer.
Rückabwickeln sollte ein Anwalt prüfen, wenn der Vertrag unter falschen Voraussetzungn geschlossen wurde.
Im Grunde könnaen Sie garnichts regeln. da der IV in die Verträge eintreten muß oder Sie freigibt.
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Also in dem Notarvertrag wird die Aufhebung meines Vertrages vollzogen und gleichzeitig wird das Haus von den Eigentümern an die neuen Käufer verkauft.
So das ich nichts mehr damit zu tun habe.
Heißt das jetzt das ich mein IV mit zum Notar schleppen muss???
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Warum schreiben Sie nicht gleich von der Kündigung des Untermietvertrages? Ein Antrag auf Pfändungsschutz für drei Monate wird wohl nichts, da Sie danach auch ohne die Mieteinnahmen auskommen müssen.
Welcher Dödel hat Sie denn im Vorfeld der InsO beraten? Ich kenne zwar die Verträge inhaltlich nicht, aber ich kann mir schon vorstellen, dass sie den IV interessieren und er die Entscheidung triftt, ob er den Vertrag erfüllen oder nicht erfüllen oder freigeben will. Sie haben durch die Eröffnung des Verfahrens die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen verloren. Und zum Vermögen gehört m.E. auch die Kaufoption des Grundbesitzes. Damit dürfte der Notar den Rückabwicklungsvertrag m.E. ohne den IV gar nicht erst beurkunden.
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so sehe ich dies auch.
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Hallo,
na eine gesetzliche Schuldnerberatung hat mich beraten aber sehr schlecht in vielen sachen so auch mit dem Haus.
Was würdet Ihr mir raten? Soll ich den IV anschrieben wie es nun mit dem HAus weiter gehen soll oder soll ich mich ans Gericht wenden??
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Ich würde den Sachverhalt dem IV schriftlich mitteilen.
Ich hoffe, dass die Kaufoption/ Mietkauf auch im Antrag angegeben ist.
Eine Kopie ihres Schreibens senden Sie bitte an das Inso-Gericht zur Kenntnis.
Heißt das jetzt das ich mein IV mit zum Notar schleppen muss???
Der Notar war sicherlich vom Verkäufer des Hauses gestellt?
Sie sollten auf jeden Fall auch den Notar von der eröffneten Inso informieren wenn noch kein Notartermin war.
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Das Problem mit dem IV zu besprechen ist sicher keine schlechte Idee. Vor allem im Hinblick auf den Rückabwicklungsvertrag. Vielleicht sieht er ja auch noch eine Möglichkeit, ein paar Euro für seine Masse zu bekommen (gegen Zustimmung zur Vertragsaufhebung).
Auf jeden Fall bräuchte er eine Kopie der damaligen Verträge, wenn er die nicht schon hat. Womöglich ist der Insolvenzantrag bzgl. des Mietkaufs fehlerhaft ausgefüllt und der IV weis nichts davon.
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Ich hab das damals angegeben im Antrag dem IV liegt alles vor.
Ist es nicht die Aufgabe des IV mich über sachverhalte und seine Vorgehensweise zu informieren??
Ich hab heute vom Grundbuchamt eine Mitteilung bekommen, dass im Grundbuch meine Insolvenz eingetragen wurde.
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Ist es nicht die Aufgabe des IV mich über sachverhalte und seine Vorgehensweise zu informieren??
nein
Ich hab heute vom Grundbuchamt eine Mitteilung bekommen, dass im Grundbuch meine Insolvenz eingetragen wurde.
Dann hat zumindest einer nicht geschlafen.