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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterschied Höhe Pfändungsbetrag Lohnpfändung - Privatinsolvenz?  (Gelesen 5572 mal)

Zippo

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Hallo,

ich bin neu hier im Forum, habe gleich Fragen und ich hoffe, daß ich nach Beantwortung durchblicke :?

Fakten: IK, kürzlich eröffnet.

Eine meiner Fragen betrifft, wie oben genannt, die Höhe des Pfändungsbetrages, genauer:
 
Hat die Höhe der Pfändung etwas damit zu tun, ob von einem Gläubiger, (der schon vor gut 2 Monaten über einen Schuldenbereinigungsplan informiert wurde), eine Lohnpfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt wurde und eröffneter Privatinsolvenz?

Die zweite Frage, betrifft die Berechnung des Pfändungsbetrages, bzw. nach welchem Kriterium berechnet wird?

Ich habe im Internet gelesen, daß es zwei Möglichkeiten gibt oder gab :dntknw:, bereinigtes Netto zu ermitteln, Berechnung nach BGH Maßgabe, Brutto vom Brutto und halbes Brutto vom Netto oder bleibt das dem Drittschuldner/Arbeitgeber überlassen?

mit freundlichem Gruß

Zippo

P.S.: Ich hoffe, daß meine Fragen gut genug gestellt sind :dntknw:

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eidechse


Der pfändbare Betrag richtet sich immer nach den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, egal ob ein Gläubiger pfändet oder der IV den pfändbaren Betrag erhält. Nur wenn ein Unterhaltsgläubiger (oder vor der Insolvenz ein Gläubiger mit einer sog. Deliktsforderung) können sich Abweichungen ergeben, weil diese Personen nach § 850d ZPO bei dem Schuldner mehr pfänden können als andere Gläubiger.

Im Hinblick auf die Berechnung des Pfandbetrages läuft es, solange keine unpfändbaren Gehaltsbestandteile nach § 850a ZPO fließen so ab, dass vom Bruttoeinkommen Steuern und Sozialversicherungsbeträge abgezogen werden und dann das Nettoeinkommen die Grundlage für die Pfändungstabelle ist.

Gibt es jedoch auch unpfändbare Gehaltsbestandteile nach § 850a ZPO hat uns das BAG vor ein paar Jahren die sog. Nettomethode beschert. Kurz, diese unpfändbaren Gehaltsbestandteile können nicht brutto pfändungsmindernd berücksichtigt werden sondern nur netto. Sprich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf unpfändbare Entgeltbestandteile entfallen, muss der Schuldner aus seinem unpfändbaren Einkommen selbst tragen.
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Zippo

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Vielen Dank eidechse für die Antwort,

Eine Deliktforderung ist doch eine Forderung wegen einer Straftat, oder?

Also die einzige "Straftat", die ich begangen habe, ist, daß ich durch Arbeitslosigkeit die Raten nicht mehr in voller Höhe bezahlen konnte, habe aber trotzdem von 7900,-€ genau 1500,-€ bezahlt.

Diesen Satz verstehe ich nicht :dntknw:

Zitat
Gibt es jedoch auch unpfändbare Gehaltsbestandteile nach § 850a ZPO hat uns das BAG vor ein paar Jahren die sog. Nettomethode beschert. Kurz, diese unpfändbaren Gehaltsbestandteile können nicht brutto pfändungsmindernd berücksichtigt werden sondern nur netto. Sprich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf unpfändbare Entgeltbestandteile entfallen, muss der Schuldner aus seinem unpfändbaren Einkommen selbst tragen

Der BHG schreibt, daß dem Schuldner durch diese Berechnung mehr Geld zur Verfügung stehen würde, als nach der "alten" Berechungsmethode und hat im Internet ein Berechnungsbeispiel dabei, wonach weniger gepfändet wird und dem Schuldner mehr verbleiben soll :gruebel:

Was ich nicht verstehe sind, "fiktive" Steuern und Sozialabgaben :rougi: Das bedeutet doch nicht tatsächlich gegeben, oder?

Wie dem auch sei, egal nach welcher Methode, alt/neu, ich berechne, komme ich zu dem Ergebnis, daß mir zu wenig ausgezahlt wurde, da Überstunden, Nachtschichtzulage und Urlaubsgeld bei meinem letzten Lohn dabei ist.

Es wurde der gleiche Betrag, wie in den Monaten davor, ohne pfändungsmindernde Überstunden, Nachtschichtzulage und Urlaubsgeld, gepfändet (213,47€).

Daher meine ursprüngliche Frage in Bezug auf Unterschied Lohnpfändung durch Pfändungs-und Überweisungsbeschluß und/oder eröffneter Privatinsolvenz.

Mit freundlichem Gruß

Zippo







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Insoman

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Zitat
Es wurde der gleiche Betrag, wie in den Monaten davor, ohne pfändungsmindernde Überstunden, Nachtschichtzulage und Urlaubsgeld, gepfändet (213,47€).
Genaugenommen wird "abgeführt", und zwar der jeweils pfändbare Anteil.. seitens Ihres Arbeitgebers. Wenn fehlerhaft berechnet wird, liegt das in seiner Verantwortung.

Ohne konkrete Zahlen kann man hier aber keine genauere Einschätzung geben..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

eidechse


Es wurde der gleiche Betrag, wie in den Monaten davor, ohne pfändungsmindernde Überstunden, Nachtschichtzulage und Urlaubsgeld, gepfändet (213,47€).

Ich glaube Sie bringen da gehörig was durcheinander. Unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO sind nicht generell pfändungsmindernd in der Art und Weise, dass der Pfandbetrag im Verhältnis zum Vormonat, in dem es derlei Bezüge nicht gab, in jedem Fall geringer sein muss.

Der Pfandbetrag wird nach wie vor danach berechnet, was letzten Endes als berücksichtigungsfähiges Nettoentgelt am Ende raus kommt. Und da in Monaten, wo man unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO hat, das Bruttoentgelt im Regelfall höher sein wird, als in Monaten ohne derartige Bezüge, kann auch bei korrekter Berechnung für beide Monate das gleiche berücksichtigungsfähige Nettoentgelt rauskommen.

Bei Überstunden berücksichtigen Sie zudem bitte, dass diese nur zu 1/2 unpfändbar sind. Da bleibt also in jedem Fall was übrige, was sozusagen das berücksichtigungsfähige Nettoentgelt erhöht.

Um genaueres sagen zu können, müsste man aber die Abrechnungen kennen.
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Zippo

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Hallo eidechse,

es habe mich informiert, daß Überstunden nur zur Hälfte und Urlaubgeld in voller Höhe jeweils Brutto unpfändbar sind.
Was ich nicht genau weiß, ob es der Überstundenzuschlag 25%  und Nachtarbeit 25% frei, ebenfalls sind.

Aber unabhängig davon bin ich immer noch der Meinung, daß zuviel abgeführt wurde.

Nach der "alten" Methode, 50% Überstunden und Urlaubgeld 100% Brutto vom Nettolohn abzuziehen und dann die Pfändungstabelle anzuwenden, hätte so gut wie garnichts gepfändet werden dürfen. Und wenn nach der "neuen" Methode BGH Gesetzgebung mehr für den Schuldner zur Auszahlung kommen soll, erst recht.

Vielleicht können Sie und/oder Insoman, der auch schreibt, daß man Zahlen wissen müßte, Licht ins Dunkel bringen, wenn ich die Daten aus meiner Lohnabrechnung schreibe.

Nur möchte ich das eigentlich nicht hier im öffentlischen Raum machen, da hier daraufhingewiesen wird, daß Suchmaschinen durchforsten und man so evtl. Rückschlüsse auf meine Person schließen kann :shock:

mit freundlichem Gruß

Zippo
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eidechse


Zitat von: Zippo
es habe mich informiert, daß Überstunden nur zur Hälfte und Urlaubgeld in voller Höhe jeweils Brutto unpfändbar sind.

Nein, nach der Rechtsprechung des BAG erfolgt gerade kein Bruttoabzug sondern nur ein Nettoabzug.

Zitat von: Zippo
Und wenn nach der "neuen" Methode BGH Gesetzgebung mehr für den Schuldner zur Auszahlung kommen soll, erst recht.

Erstmal gibt es dazu keine BGH-Entscheidung sondern eine vom BAG. Und nein, es bleibt nach der neuen Methode nicht mehr für den Schuldner sondern weniger.
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Zippo

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Hallo eidechse,

Zitat
Erstmal gibt es dazu keine BGH-Entscheidung sondern eine vom BAG.

Danke für die Berichtigung. Ich dachte an Bundesgerichtshof, deshalb BGH und bei BAG an Bundesamt für Güterverkehr und nicht an BundesArbeitsGericht  :cheesy:

Zitat
Und nein, es bleibt nach der neuen Methode nicht mehr für den Schuldner sondern weniger.

Hm, dann ist das aber sehr unklar, bzw. undurchsichtig für Laien und daher nicht wirklich berechenbar, beschrieben.

Selbst mit Berechnungsprogrammen nicht.

Dann kann man wohl annehmen, daß das beabsichtigt ist.

Aber wie Sie schon sagten,
Zitat
Bei Überstunden berücksichtigen Sie zudem bitte, dass diese nur zu 1/2 unpfändbar sind. Da bleibt also in jedem Fall was übrige, was sozusagen das berücksichtigungsfähige Nettoentgelt erhöht.

Schon das Urlaubsgeld allein beträgt bei mir über 500,- €, die abzugsfähig sein müßten, zuzüglich Überstunden zu 50%, Überstundenzuschlag, 25% und Nachtarbeit 25% frei.

Von daher kann ich nicht verstehen, daß bei einem Bruttolohn für März von 2015,03 € und für April von 1935,04 € , ohne derartige Sonderzahlungen genausoviel abgeführt wurde, wie für den Mailohn in Höhe 2624,97 € Brutto, inklusive abzugsfähiger Sonderzahlungen.

Dann muß ich wohl meinem Arbeitgeber blind vertrauen, da ich selber nicht in der Lage bin es auszurechnen  :?

mit freundlichem Gruß

Zippo

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eidechse


Zitat
Schon das Urlaubsgeld allein beträgt bei mir über 500,- €, die abzugsfähig sein müßten, zuzüglich Überstunden zu 50%, Überstundenzuschlag, 25% und Nachtarbeit 25% frei.

Und das ist genau das, was nach dem BAG-Urteil nicht mehr möglich ist. Da werden dann nicht 500,00 € brutto abgezogen. Von den 500,00 € müssen erst die darauf entfallenden Steurern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden und dann kann nur noch der nach dem Abzug verbleibende Nettobetrag als Pfandfrei berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für Überstunden, -zuschläge und Nachtarbeits-.

Näherungsweise kann man eine Prüfung durchführen, wenn man die Lohnabrechnung ohne alle abzugsfähigen Positionen durch ein Abrechnungsprogramm laufen lässt. Dann vergleicht man die Summe von Steuern- und Sozialversicherungsabgaben, die dabei raus kommt, mit der entsprechenden Summe auf der tatsächlichen Abrechnung und dann hat man zumindest näherungsweise den Betrag an Steuern und Sozialversicherungsabgaben, der auf die unpfändbaren Positionen entfällt. Den zieht man von den unpfändbaren Positionen ab und zieht dann nur diesem Betrag als unpfändbar ab.
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Roja54

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Hallöchen,

ich lese hier immer mal wieder mit, obwohl ich meine Insolvenz, noch nach dem "alten" Gesetz, hinter mir habe..... :juchu:.

Ich kann nur sagen, zum Glück...... wenn ich damals nach dem Neuen gepfändet worden wäre, hätte ich ganz schön dumm da gestanden :?, da Diejenige, Die für die Berechnung zuständig war, Anfangs jeden Monat zuviel an die TH überwiesen hatte, insgesamt 1290,-€!;, aber Dank dieses Forums und den tollen Usern, lernte ich den Pfändungsbetrag selbst auszurechnen und konnte so "reklamieren" :wink:.

Ich hatte aber auch eine gute THrin, Die mir das zurücküberwies :biggrin:

Jetzt könnte ich das garnicht mehr nachrechnen oder kontrollieren :neutral: und ich würde ganz schön auf dem Schlauch stehen, nachdem ich mir die neue Berechnungsart angeguckt habe.

Fiktive Steuern und Sozialabgaben?  :gruebel:

Hm, ich würde auch sagen, daß es beabsichtigt ist, nicht mehr selbst auszurechnen zu können :?

liebe Grüße

Roja



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eidechse

Re: Unterschied Höhe Pfändungsbetrag Lohnpfändung - Privatinsolvenz?
« Antwort #10 am: 19. Juni 2015, 13:03:05 »

Glaube mir, da haben auch gestandene Personaler so ihre Probleme mit.

Im Prinzip läuft es alles nur darauf hinaus, dass der Arbeitgeber sein Abrechnungsprogramm anwirft und dem im Regelfall dort enthaltenen Baustein der Pfändungsberechnung voll und ganz vertraut.
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Roja54

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Re: Unterschied Höhe Pfändungsbetrag Lohnpfändung - Privatinsolvenz?
« Antwort #11 am: 20. Juli 2015, 09:21:05 »


Hallo eidechse,

na da bin ich ja ungemein beruhigt, daß selbst Diese Probleme haben.  :biggrin:

liebe Grüße

Roja
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