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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: unterschiedliche Freibeträge beim P-Konto und Gehaltspfändung angleichen  (Gelesen 4392 mal)

blauecouch

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Mein Insoverfahren wurde vor ein paar Tagen eröffnet. Brav wie ich bin, teilte ich das meiner Hausbank mit, um einer plötzlichen Kontosperre aus dem Weg zu gehen.
Aktuell liegen keine Kontopfändungen vor. P-Konto existiert. Allerdings lässt mich die Bank nur noch über den von meiner Anwältin bestätigten Freibetrag von knapp 1440€ pro Monat laut Gesetz verfügen.
Mein Nettogehalt von 2000€ wird bereits (noch) von einem Gläubiger gepfändet. Hier bleiben mir ca. 1730€.

Wie kann ich es anstellen, dass ich über die 1730€ verfügen kann? Irgendwie fühle ich mich 2x bestraft ...
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Feuerwald

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Sie müssten beim Insolvenzgericht einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen.

"(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen."
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blauecouch

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Jetzt hat mir die Sekretärin der Treuhänderin empfohlen, mein P-Konto wieder in ein normales Guthabenkonto umzuwandeln. Die Treuhänderin selbst ist im Urlaub und die Sekretärin sagte, dass die TH nie eine Kontopfändung, sondern nur eine Gehaltspfändung beim AG durchführt. Was haltet Ihr davon? Wie ist das in Bezug auf die gesamte Inso und die Wohlverhaltensphase zu sehen? Gilt das Pfändungsverbot für alle Gläubiger bis hin zur Restschuldbefreiung?
Wenn dem tatsächlich so ist, sollte ich mir den Kontopfändungsverzicht besser schriftlich von der TH selbst bestätigen lassen ...???
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Feuerwald

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Gilt das Pfändungsverbot für alle Gläubiger bis hin zur Restschuldbefreiung?

- ja, wenn es vor der Insolvenz noch keine Kontopfändung gab, kann kein Insolvenzgläubiger mehr wirksam pfänden, §§ 89, 294 InsO.

Wenn dem tatsächlich so ist, sollte ich mir den Kontopfändungsverzicht besser schriftlich von der TH selbst bestätigen lassen ...???

- ja, denn der Eröffnungsbeschluss wirkt für die Bank wie ein Pfändungsbeschluss(d.h. es bedarf gar keiner „Pfändung“ durch den Insolvenzverwalter und ohne schriftliche Freigabe des Kontos dürfte die Bank nicht mehr an Sie auszahlen. Es ist zu riskant einfach auf den Pfändungsschutz zu verzichten.


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blauecouch

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Es ist zu riskant einfach auf den Pfändungsschutz zu verzichten.


Vielen Dank für Deine Erläuterungen.
Meinst Du, dass es für die Bank zu riskant wäre, ohne schriftliche Freigabe des Treuhänders mehr als die Freigrenze zum Zahlungsverkehr freizugeben oder ist es generell im Insolvenzverfahren gefährlich, kein Pfändungsschutzkonto zu haben?

Für mich wäre es die einfachste Lösung, ohne Pfändungsschutzkonto die Inso zu durchlaufen. Neue Gläubiger wird es nicht geben und die alten dürfen nicht ...
« Letzte Änderung: 02. Juni 2015, 21:43:33 von blauecouch »
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Wandervogel


Frage: muss ich die geburt eines kindes nur dem treuhänder melden oder zusätzlich auch dem insolvenzgericht?
Antwort: im Prinzip weder dem TH noch dem Gericht, denn eine solche Verpflichtung findet sich nicht im § 295 der InsO. Ich würde es aber dennoch tun (Kopie der Geburtsurkunde hinschicken). Falls pfändbares Einkommen vorhanden ist, kann das Kind dann die Zahl unterhaltsberechtigter Personen erhöhen.

Frage: kann der treuhänder mich zwingen unterhalt vom kindsvater bzw. unterhaltsvorschuss vom jugendamt zu beantragen, um das pfändbare einkommen zu erhöhen oder ist das der alleinerziehenden mutter freigestellt zu verzichten (persönliche gründe)?
Antwort: Soweit mir bekannt ist, kann der TH das nicht verlangen. Es müsste auch schon ein sehr wohlhabender Kindsvater sein, der zu den entsprechend hohen Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre, um damit zu pfändbarem Einkommen zu gelangen. Gegenüber der Gesellschaft wäre es natürlich unsozial, diese zu Zahlungen heranzuziehen, für die eigentlich der Kindsvater zuständig ist.

Frage: kommt es immer zur erhöhung der pfändungsfreigrenze, auch wenn das kind im haushalt lebt, d.h. kein barunterhalt gewährt wird (mutter alleinerziehnd)?
Antwort: Das nennt man dann Naturalunterhalt und das führt zur Erhöhung des Freibetrages.

Frage: sind kindergeld und elterngeld (sockelbetrag von 300 € pro monat) pfändbar?
Antwort: Kindergeld ist nicht pfändbar, Elterngeld m.W. dagegen im Prinzip schon

Frage: gibt es sonst noch etwas zu beachten, wenn während der wvp ein kind zur welt kommt?
Antwort: nein

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waldi


Frage:
In welchem Zusammenhang steht dieses Frage- & Antwortspiel mit dem Thema dieses Beitrages?
Antwort:
Ich kann keinen Zusammenhang erkennen.
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Wandervogel


Warum das in diesem Thread gelandet ist, weiß ich auch nicht. Eigentlich hätte die Forumsoftware das in diesem Thread speichern sollen: http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-geburt-eines-kindes-waehrend-der-wvp-ein-paar-fragen--11931.html#msg537464

Auffällig war, dass ich zuerst die Zitierfunktion zu benutzen versucht hatte, aber immer den Inhalt des obersten Beitrags angezeigt bekommen hatte. Ich bin dann auf 'Antworten' gegangen und hatte erwartet, im richtigen Thread zu bleiben.
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Feuerwald

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"Meinst Du, dass es für die Bank zu riskant wäre, ohne schriftliche Freigabe des Treuhänders mehr als die Freigrenze zum Zahlungsverkehr freizugeben "

-> Wenn Sie auf den P-Konto-Schutz verzichten ohne dass der Bank eine schriftliche eine Freigabeerklärung des TH  vorliegt, darf die Bank nicht mehr befreiend an Sie auszahlen, da das gesamte Guthaben auf dem Konto dann vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und an den TH auszukehren ist (Wirkung des Eröffnungsbeschluss).

"oder ist es generell im Insolvenzverfahren gefährlich, kein Pfändungsschutzkonto zu haben?"

-> Nein, das ist es nicht, es bedarf aber einer Freigabe gegenüber der Bank durch den TH im eröffnten Insolvenzverfahren. In der sogenannten Wohlverhaltensphase, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, gibt es keinen Insolvenzbeschlag mehr. Folglich bedarf es dann auch keiner Freigabeerklärung durch den TH mehr.

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blauecouch

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Vielen Dank Feuerwald.
Für mich als Laien übersetzt heißt das also: Treuhänder anschreiben, um ein Schreiben für die Hausbank bitten, in dem drinsteht, dass mein frei zur Verfügung stehender monatlicher Betrag dem Auszahlungsbetrag des Arbeitgebers entspricht, da ja dieser bereits den gem. Tabelle pfändbaren Betrag an den IV abführt ????
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Feuerwald

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„Jetzt hat mir die Sekretärin der Treuhänderin empfohlen, mein P-Konto wieder in ein normales Guthabenkonto umzuwandeln. Die Treuhänderin selbst ist im Urlaub und die Sekretärin sagte, dass die TH nie eine Kontopfändung, sondern nur eine Gehaltspfändung beim AG durchführt.“

-> Schreiben Sie den TH an und beziehen Sie sich auf das mit der Sekretärin geführte Telefon und bitten Sie den TH, Ihr Konto mit der Nummer …. bei der Bank …. Adresse …. und Faxnummer …. frei zu geben, da auf dieses Konto lediglich der unpfändbare Lohn  eingeht. Ansonsten müssten Sie beim Insolvenzgericht einen Antrag gem. § 850k Abs- 4 ZPO stellen.

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blauecouch

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Mach ich. Das P-Konto sollte aber als solches bestehen bleiben?
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