Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: ricobico am 21. Mai 2013, 12:55:41
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Hallo an alle.
Habe hier schon öfters im stillen mitgelesen und dadurch viel Hilfe bekommen.
Meine Frau und ich sind seit Anfang des Jahres im Verbraucher Insolvenz Verfahren.Wir haben 2 Unterhaltspflichtige Kinder.Ich bin Handwerker und erhalte Stundenlohn.Mein Nettolohn liegt fast immer ca.bei 1900€ ich komme also über die Pfändungsgrenze.
Urlaubsgeld bekomme ich immer in dem Monat in dem ich auch Urlaub nehme.Das heißt z.b. wenn ich 5 Tage nehme stehen auf der Abrechnung einmal die Urlaubsstunden mal meinem Stundenlohn und Urlaubsgeld mal den Tagen.
Bei meiner letzten Abrechnung wurden die Urlaubsstunden und das Urlaubsgeld zusammen gerechnet und quasi mit gepfändet.
Nun meine Frage hierzu.
Ist das so korrekt?
Weil ich lese immer unterschiedliche aussagen dazu ob Urlaubsgeld pfändbar ist oder nicht.
Ist es nicht so ,das nur die Urlaubsstunden hätten gepfändet dürfen?
Vielen Dank für die Hilfe schon mal.
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Auszug aus § 850 a ZPO:
"Unpfändbar sind
1.
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge"
Also, wenn Sie zusätzlich zu den Stunden für die Urlaubstage noch Urlausgeld bekommen, ist dieses pfändungsfrei.
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Danke für die Antwort.
Weitere Frage dazu.Wenn nun wie es scheint meine Abrechnung falsch ist,muss sich doch nun mein Chef darum kümmern den zu viel bezahlten Pfändungsbetrag von der Th zurück zu holen und mir das zu wenig bezahlte Geld auszahlen?Oder?
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Da der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Abführung der pfändbaren Beträge verantwortlich ist, wäre also er in diesem Falle der richtige Ansprechpartner.
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Auszug aus § 850 a ZPO:
"Unpfändbar sind
1.
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge"
soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
Diese Regelung muss auch im Insolvenzverfahren beachtet werden, wie der BGH im letzten Jahr klargestellt hat.
Wenn das Urlaubsgeld nicht exorbitant hoch ist, dann ist es unpfändbar. Für eine fehlerhafte Berechnung haftet der Arbeitgeber.