"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: UVG Rückstand nachmelden?  (Gelesen 1513 mal)

1980er

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 19
UVG Rückstand nachmelden?
« am: 30. Juni 2012, 12:44:07 »

Hallo zusammen,

bin im eröffneten IN, Frist zur Anmeldung war 30.05.12, am 10.07. ist ein Termin im schriftlichen Verfahren.

Heute flattert mir ein Brief bezügl. UVG Zahlungen rein, man nehme Bezug auf mein Schreiben bezügl. Insolvenz (wegen UVG wurde aber bisher nichts angemeldet meinerseits, da ich vor dem 30.05. keine Summe kannte) und kommt nun mit Lohnpfändung an, etc, würde ich keine Ratenzahlung anbieten.

Kann ich diese Forderung nun noch nachmelden oder ist diese "so oder so" von der RSB erfasst, da die Beträge ja vor der Insolvenzeröffnung "aufgebaut" wurden, oder hab ich einfach Pech und werde dort eine Ratenzahlung eingehen, zur Not nur, um Ruhe zu haben?

Viele Grüße und ein sonniges Wochenende
Gespeichert
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: UVG Rückstand nachmelden?
« Antwort #1 am: 01. Juli 2012, 13:38:47 »

Hallo,

UVG = Unterhalt?

Sind diese vor Insolvenzeröffnung entstanden, dass sind sie zur Tabelle anzumelden. Laufenden Unterhalt müssen Sie aber auch im Rahmen des Insolvenzverfahren wieder zahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der rückständige Unterhalt aber als unerlaubte Handlung angemeldet werden, dann unterliegt er, sofern man dagegegen kein Widerspruch einlegt, nicht der RSB.

MfG

ThoFa
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz