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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: vbuh/Staatsanwalt ermittelt  (Gelesen 3389 mal)

Pauli

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vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« am: 06. Januar 2011, 12:55:27 »

Bei meinem IN-Verfahren hat eine KK vbhu angemeldet, der ich widersprochen habe.
Jetzt habe ich Post bekommen, dass ich zu einer Vernehmung geladen bin, da gegen mich
wegen Veruntreuung ermittelt wird.
Veruntreut habe ich definitiv nicht, aber irgendwann ging auch mit Ratenzahlung nichts mehr
und ich habe erst Mitarbeiter dann KK bezahlt!
Die Polizei durfte mir schon einmal ausrichten, dass der Staatsanwalt das Verfahren gegen eine
bezahlung von Bußgeld einstellen würde.
Hat jemand Tipps, mit welchen Unterlagen/Argumenten ich mich wehren kann?
Oder soll ich mich lieber erpressen lassen und das Bußgeld zahlen?
Die Polizei hat sogar mit Freiheitstrafe gedroht.
Bin im Moment ein bißchen verunsichert und hoffe, jemand hat einen Hinweis für mich!

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tomwr

Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #1 am: 07. Januar 2011, 23:38:54 »

Um das einschätzen zu können müßte man wissen a) um welche Summe es geht, b) wie lange die KK nicht bezahlt wurde und c) welche Zeitspanne zwischen Insolvenzantragstellung und Ausbleiben der Zahlungen an die KK liegt. Das ist aber m.E. nicht das richtige Thema für dieses Forum und ich kann nur dringend empfehlen hier einen Strafverteidiger auszuwählen im weiteren Verfahren. Auch wenns Geld kostet.

Dem Posting entnehme ich, dass es eine (Vor)Ladung der Polizei gegeben hat zwecks einer Stellungnahme. Offenbar hast Du den Termin wahrgenommen und möglicherweise auch schon um Kopf und Kragen geredet. Das wäre ein Fehler und jeder Anwalt rät als ERSTES - keine Einlassung ohne Akteneinsicht (!). Einer Ladung der Polizei braucht man nicht Folge leisten aber der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren sollte dann bereits den Gang zum Anwalt einleiten da das wichtigste neben der Beratung die Akteneinsicht ist.

Das mit Freiheitsstrafe ist absoluter Unsinn wenn man sonst nicht vorbestraft ist und es sich um vertretbare Größendimensionen handelt. So ab etwa EUR 50.000,00 kann es unangenehm werden aber immer noch gut in einer Bewährungsstrafe enden. Ab etwa EUR 500.000,00 Schaden kann man sich ziemlich sicher auf eine Haftstrafe ohne Bewährung einstellen. Allein die Ankündigung, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden könnte deutet auf einen minder schweren Fall hin. Dennoch kann ich aus eigener Erfahrung berichten, dass die einen unkundigen Bürger in einem betreffenden Verfahren immer schwerer bestrafen als einen der durch einen fachkundigen Anwalt vertreten wird.

Die Ermittlungen laufen sicherlich wegen §266a STGB (§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Ich empfehle hier einen Strafverteidiger mit Schwerpunkt auf Wirtschaftsstrafrecht zu konsultieren. Gute Anwälte zu finden ist nicht immer ganz einfach. Meine Empfehlung: Einen Anwalt in der Nähe suchen entweder über Empfehlung oder ggf. auch übers Internet, dann anrufen und mit dem zuständigen Anwalt sprechen, kurz das Problem schildern und fragen ob er das Mandat übernehmen möchte. Ggf. wird er Fragen am Telefon stellen, das soll natürlich keine Beratung ersetzen gibt aber oft ein gutes Bauchgefühl. So weiß man oft schon am Telefon ob man auf einer Wellenlänge liegt. Falls das Bauchgefühl okay ist, Termin vereinbaren für eine Erstberatung, den Fall im Detail erörtern, auch hier wieder darauf achten ob der Anwalt die richtigen Fragen stellt. Wenn wenig bis keine Fragen kommen dann Finger weg. Lieber notfalls Erstberatung zahlen und nochmal einen anderen konsultieren.

Aus meiner Erfahrung mit Anwälten (egal welche Fachrichtung) halte ich etwa die Hälfte für gut und die Hälfte für schlecht. Nach 2 Versuchen sollte man mit etwas Geschick einen guten gefunden haben, bei guter Recherche auch schon beim ersten Versuch.

Kopf hoch, alles kein Beinbruch aber ich würde mich hier nicht selbst verteidigen.
Es gibt auch immer Auswege, auch hängt die Höhe einer Geldbuße vom Verhandlungsgeschick des Verteidigers ab. Wenn eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich ist, kann das Verfahren auch eingestellt werden. Es gibt auch strafmildernde Umstände je nach Einzelfall.

Siehe auch:
http://lexetius.com/2005,896
Zitat
c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/ 99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/ 02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).
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Feuerwald

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Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #2 am: 07. Januar 2011, 23:53:09 »

Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).

-> nein, der ist so oder so der Gelackmeierte. Der § 266a gehört insgesamt auf den Prüfstand.
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Ich-1979

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Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #3 am: 08. Januar 2011, 12:13:57 »

hallo!

ich bin auch seid einem jahr in der privat insolvenz und bei mir haben sich auch noch viele schulden angehäuft. ich bin glaube ich  auch kaufsüchtig, bestelle bei versandhäusern, telefonschulden, mietschulden usw.. ich schäme mich schon richtig und ich will auch etwas ändern, aber ich schaffe es einfach nicht. mein problem ist auch, dass ich auf bewährung draussen bin, ich sass bereits wegen betruges im gefängnis. habe mir auch schon überlegt, an jeden gläubiger 1 euro zu bezahlen, da ich mir bei hartz 4 keine größeren raten leisten kann. mit 1 euro kann ich alle neuen gläubiger bezahlen, ist ja auch nur so lange bis ich arbeit gefunden habe.....wäre das möglich? bitte helft mir!!!
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Maurice Garin

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Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #4 am: 08. Januar 2011, 12:44:53 »

UDer Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).

Diese Rechtsprechung hat der 2. Senat zwischenzeitlich gottlob aufgegeben: BGH, 14.05.2007, II ZR 48/06
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Pauli

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Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #5 am: 08. Januar 2011, 12:56:08 »

Also es handelt sich incl. Kosten und Säumniszuschläge um ca. 700,00.(AN-Anteile)
Es bestand eine Ratenvereinbarung über den Rückstand, die ich so gut wie es ging
versucht habe einzuhalten. Eingie Monate habe ich (mit verspätung ) die vollen Beiträge abgeführt
und in den letzten 4 Monaten vor Schließung ging leider garnichts mehr!
Bei der Polizei war ich noch nicht,die haben mich nur tel. informiert, daß ich Unterlagen mitbringen
soll und da ich noch nicht vorbestraft bin, das Verfahren gegen ein Bußgeld eingestellt würde.
Ich war Einzelunternehmer, Gewerbe abgemeldet 1/09 - IN-Verfahren eröffnet 7/10.
« Letzte Änderung: 08. Januar 2011, 13:01:13 von Pauli »
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paps

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Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #6 am: 08. Januar 2011, 20:12:31 »

Bei der Polizei müssen und sollten Sie gar nichts zur Sache bekunden.
Personalien und das wars.

Lassen Sie die Staatsanwaltschaft ermitteln.(?)
I.d.R. wird die Sache auch ohne Bußgeld eingestellt werden können.(Sie haben von 700,- schon abgetragen, das ist dann schon mehr als Geringfügig)

« Letzte Änderung: 08. Januar 2011, 20:14:39 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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tomwr

Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #7 am: 10. Januar 2011, 22:53:47 »

Also es handelt sich incl. Kosten und Säumniszuschläge um ca. 700,00.(AN-Anteile)
Es bestand eine Ratenvereinbarung über den Rückstand, die ich so gut wie es ging
versucht habe einzuhalten. Eingie Monate habe ich (mit verspätung ) die vollen Beiträge abgeführt
und in den letzten 4 Monaten vor Schließung ging leider garnichts mehr!

Also wegen der Summe von EUR 700,00 würde ich mir nicht allzu viele Sorgen machen. Das ist erstmal um die Kosten und Säumniszuschläge zu reduzieren (weil nach §266a nur die Nichtabführung von Beiträgen strafbar ist, das gilt nicht für Säumnis- und Verspätungszuschläge etc.) und dann um die bereits geleisteten Zahlungen.

Wenn man jetzt gar nichts antwortet ist eine Verurteilung schon wahrscheinlich. Die Vertretung durch einen Anwalt kostet natürlich auch Geld. Eine Einstellung des Verfahrens könnte man im Prinzip auch durch Wiederaufnahme von Ratenzahlungen entgegenwirken, die ja auch aus dem insolvenzfreien Vermögen erbracht werden könnne. Das öffentliche Interesse ist in solchen geringfügigen Fällen sicherlich nicht gegeben.

Aus heutiger Sicht würde ich ggf. mal eine konkrete Anklageschrift abwarten. Da steht dann auch alles drin, mit welchem Betrag man im Rückstand ist. Eventuell wird das Verfahren auch gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Ich würde aber zumindest mitteilen, dass ich mich im laufenden Insolvenzverfahren befinde und mir die Zahlung der durch Ratenzahlung gestundeten Beiträge aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich war. So weiß die Staatsanwaltschaft zumindest, dass man nicht einfach nur zahlungsunwillig ist und bietet vielleicht auch eine kleine Geldstrafe an oder stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit gleich ein. Ich würde eine schriftliche Erklärung abgeben zu Händen des Sachbearbeiters bei der Polizei und mitteilen, dass Du der Ladung nicht Folge leistest weil Du zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Angaben zu machen hast und im Falle der Anklageerhebung ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wirst. Eröffnungsbeschluss würde ich als Kopie beilegen. Und dann mal abwarten.

Auf keinen Fall würde ich der Ladung der Polizei Folge leisten, da fragen die Dich nur aus. Eine schriftliche Erklärung erlaubt keine Fragen und ist daher weniger verfänglich.

PS: Ich bekam übrigens gestern einen Beschluss, dass das gegen mich beantragte Verfahren seitens der Staatswaltschaft vom Amtsgericht nicht eröffnet wird. Ist Dank anwaltlicher Hilfe vom Tisch, ging aber auch um einen fünfstelligen Betrag. Die Staatsanwaltschaft hat sich durch die Vernehmung von Zeugen ein Eigentor geschossen, die haben nämlich weitestgehend zu meinen Gunsten ausgesagt obwohl es sich bei einem um einen Geschädigten handelt. Strange sage ich nur. Aber vom Tisch.  :juchu:
« Letzte Änderung: 10. Januar 2011, 22:59:40 von tomwr »
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Pauli

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Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #8 am: 11. Januar 2011, 12:59:13 »

Das ich in Insolvenz bin, wissen die schon!
Die 700,00 ist die Forderung aus der Tabelle, bei der vbuh angemeldet wurde! Auf diese
Summe habe ich noch keine Raten geleistet.
Das mit einer schrftl. Erklärung habe ich mir auch schon überlegt.
Ein paar Tage bleiben mir noch bis zur Aussage und vielleicht habe ich bis dahin
noch einen Geistesblitz!
Vielen Dank an alle, die sich hier die Mühe gmacht haben!
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tomwr

Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #9 am: 11. Januar 2011, 19:22:57 »

Achso, dann würde ich eventuell der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass die KK Insolvenzgläubiger ist und Du Zahlungen gar nicht mehr leisten darfst wegen Gläubigerbegünstigung. Dass man Zahlungen zwar auch aus seinem unpfändbaren Einkommen leisten kann und das in dem Sinne nicht schädlich ist, würde ich mal unter den Tisch fallen lassen. Die Staatsanwälte wissen auch nicht immer alles.

Von daher würde ich wirklich abwarten. Mehr wie eine Geldstrafe kann dabei nicht rauskommen, wenn überhaupt.
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tomwr

Re: vbuh/Staatsanwalt ermittelt
« Antwort #10 am: 12. Januar 2011, 01:02:35 »

Ich habe hier übrigens noch zwei interessante Urteile des BGH zum Thema §266a StGB gefunden.


1. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht strafbar bei nicht vorhersehbarer Zahlungsunfähigkeit
(Urteil vom 18.01.2007)

http://lexetius.com/2007,239

Zitat
22
Dies ist rechtsfehlerhaft. Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt es an einem Treuhandverhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern (BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/ 02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/ 01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt 47, 318, 319). Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/ 05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47, 318, 320).


2. Kein Schaden wenn ausgebliebene Zahlungen an die Sozialversicherung anfechtbar gewesen wären
(ganz neues Urteil vom 02.12.2010)

http://lexetius.com/2010,4987

Zitat
24
Führt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, so kann sich dieser zwar auch dann nach der Vorschrift des § 266a Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn pflichtgemäß entrichtete Zahlungen von dem Träger der Sozialversicherung später im Wege der Insolvenzanfechtung hätten zurückbezahlt werden müssen (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 5 StR 221/ 03, BGHSt 48, 307, 312 f). Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/ 99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/ 03, WM 2005, 1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/ 01, BGHZ 149, 100, 107 a. E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/ 07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/ 05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010, 943, 944 f). Daran ändert nichts, dass der organschaftliche Vertreter einer zahlungsunfähigen Kapitalgesellschaft inzwischen einhellig als verpflichtet angesehen wird, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, selbst wenn dies die Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren beeinträchtigt (zur Änderung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats in diesem Punkt vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/ 06, ZIP 2007, 1265 Rn. 12).
« Letzte Änderung: 12. Januar 2011, 01:15:44 von tomwr »
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