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Autor Thema: Verbraucherinsolvenz!Anspruch bei Schuldnerberatung eines Vertrages ?  (Gelesen 3961 mal)

Cornelia

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Privatinsolvenz Verbraucherinsolvenz!
Gibt es bei der Schuldnerberatung einen Vertrag
über Kosten für mich oder habe ich überhaupt Anspruch auf einen schriftlichen Vertrag?
Ich bekomme nähmlich keinen.
Ich beziehe Arbeitslosengeld2.
Ich habe mich durch die Arge/AA bei einer Schuldnerberatung
beraten lassen.
Die Beratung meinte man könne bei mir eine Privatinsolvenz
durchführen. Die Kosten für dieses Verfahren würden mir später
erlassen.
Eine andere Stelle meinte erst würden die Kosten gestundet
und dann erlassen wenn ich nicht zahlen kann.
1. Frage; Was stimmt jetzt?
2. Frage; Wird mit der Schuldnerberatung ein Vertrag abgeschlossen?
und habe ich einen Anspruch auf ein schriftlichen Vertrag und was mich das Verfahren
kostet?
3. Wer zahlt die Kosten für die Schuldnerberatung bzw.  Insolvenz?
4. Stimmt es dass die Schulderberatung eine Integrationsleistung ist
und in die Eingliedrungsvereinbarung (Srbeitsamt)gehört?Weil bis jetzt habe ich noch keine
Eingliederungsvereinbarung.
5. Bundesjustizministerin Zypries will die Verbraucherinsolvenz ab 2008 vereinfachen.
Soll ich jetzt noch warten mit der Verbraucherinsolvenz.
Was ist besser ?Altes oder neues Verfahren?

Ich habe auch  nichts schriftliches von der Schuldnerberatung.
bekommen. Die Beratung wollte von mir bis jetzt immer nur Unterlagen haben.
Ich meine damit,steht mir damit was schriftliches zu von der Schuldner
beratung für die Privatinsolvenz?Ich glaube hier besteht doch auch ein Mandatsverhältniss
oder so. ?
Danke vorabCornelia
Gespeichert
 

Feuerwald

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Re: Verbraucherinsolvenz!Anspruch bei Schuldnerberatung eines Vertrages ?
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2007, 16:40:26 »




"Bundesjustizministerin Zypries will die Verbraucherinsolvenz ab 2008 vereinfachen. "

wenn Politiker zu Denken beginnen und die Ausschüsse in der Nase bohren, wird freilich immer alles vereinfacht und besser. Nein, warten lohnt nicht, im Gegenteil. Der Strick wird für Menschen mit Schulden durch diese Reform nur noch fester geschnürt.
 
Es ist in der Tat unüblich, von öffentlichen Beratungsstellen einen Beratungsvertrag zu erhalten. Diese öffentlichen Beratungsstellen arbeiten  ja für die Klienten meist kostenfrei und rechnen dafür hintenherum mit den jeweiligen Kassen ab.  Es ist jedoch eine Vollmacht zu erteilen. 

Ein ganz andere Frage ist die der Gerichtskosten/Verfahrenskosten, die gestundet und vorrangig aus der Insolvenzmasse bereinigt werden. Wenn nach Erteilung der Restschuldbefreiung die gestundeten Verfahrenskosten weitere 3 Jahre nicht zurückgezahlt werden können, folgt ein Erlass.

Die Schuldnerberatung kann eine Integrationsmaßnahme sein und in der Eingliederungsvereinbarung auch fixiert werden. Das kann  problematisch sein, wenn dann die Schuldnerberatung nebst Einleitung eines Insolvenzverfahrens zur Pflicht bzw. zum Zwang wird, selbst für den Fall, dass die  Beratungsstelle nicht den Bedürfnissen und Erwartungen des Klienten entspricht. 

Gruss
Feuerwald
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

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