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Autor Thema: Verbraucherinsolvenz  (Gelesen 1915 mal)

Kroesus

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Verbraucherinsolvenz
« am: 15. September 2010, 19:04:14 »

Hallo,
nach meinem Antrag auf Verbraucherinsolvenz hat man mir nun einen Gutachter zugeteilt. Sein wichtigstes Ziel scheint - neben einer Unmenge von Unterlagen von mir einzufordern - meine Verbraucherinsolvenz in eine Regelinsolvenz umwandeln zu wollen. Offensichtlich verdient er hierdurch mehr Geld.
Seine Begründung geht so: Ich hatte eine Firma (GMBH & CO KG, in Insolvenz)in der ich alleiniger Geschäftsführer war und an der ich zu 50 % beteiligt war. Er meint, dass das ausreicht um aus meiner Verbraucherinsolvenz eine Regelinsolvenz zu machen.
Da ich "nur" 18 Gläubiger habe und keine Steuerschulden, auch keine Schulden an meine früheren Mitarbeiter etc.und meine Schuldverhältnisse übersichtlich sind, bin ich der Meinung., dass nur eine Verbraucher-insolvenz in Frage kommt.
Habe ich recht mit meiner Meinung?
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DeMbAy

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Re: Verbraucherinsolvenz
« Antwort #1 am: 15. September 2010, 21:40:23 »

Mir persönlich wäre das Wurst ob IK oder IN - hauptsache nach 6 Jahren SAUBER  :smoke:
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Leopold Bloom

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Re: Verbraucherinsolvenz
« Antwort #2 am: 15. September 2010, 21:47:36 »

Seine Begründung geht so: Ich hatte eine Firma (GMBH & CO KG, in Insolvenz)in der ich alleiniger Geschäftsführer war und an der ich zu 50 % beteiligt war. Er meint, dass das ausreicht um aus meiner Verbraucherinsolvenz eine Regelinsolvenz zu machen.
Dein IV hat recht.
Es liegt keineswegs in deinem Ermessen, ob Regelinso oder Verbrauscherinso, ausschlaggebend ist allein dein Gewerbe --> Regelinso.
Auich wenn du nur einen einzigen Gläubiger hättest.

Siehe unter richtige Verfahrensart:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/zustand/verfahren/vf_Insolvenzverfahren.php#anker_sprungmarke_0_13

Sei übrigens froh. Mit einer Regelinso hast du auf Dauer nicht halb so viel Stress wie mit einer Verbraucherinso.

Gruß Leopold Bloom
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Feuerwald

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Re: Verbraucherinsolvenz
« Antwort #3 am: 15. September 2010, 23:51:57 »

Die Frage lässt sich anhand der Angaben nicht beantworten.

Sie schreiben, Sie hatten eine Firma (GMBH & CO KG, in Insolvenz) in der Sie alleiniger Geschäftsführer waren und an der Sie zu 50 % beteiligt war.

"Hatte" bedeutet, die GmbH & Co. KG besteht ist nicht mehr? Es gibt dazu m.W. drei BGH Entscheidungen.

Die Zahl der Gläubiger alleine ist alleine demnach nicht zwingend ausschlaggebend, obwohl § 304 InsO von "weniger als 20 Gläubiger hat" spricht.

Das sollte genau geprüft werden, auch wie im Fall einer Regelinsolvenz das Gericht verfahren wird. Da Sie eine Verbraucherinsolvenz beantragt haben, könnte es ggf. sinnvoll sein, hilfsweise auch eine Regleinsolvenz mit RSB zu beantragen, dito was den Antrag auf Kostenstundung betrifft.

Es geht mitunter nicht nur darum, dass der IV sich höhere Einnahmen erhofft. Thema: Anfechtung im Regelinsolvenzverfahren.
 
http://lexetius.com/2009,346
http://lexetius.com/2005,2395
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Kroesus

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Re: Verbraucherinsolvenz
« Antwort #4 am: 16. September 2010, 14:01:27 »

Hallo,
vielen Dank für die präzise Information. Meine Firma - eine GmbH & Co KG - befindet sich seit 10 Monaten in Insolvenz und zwar GmbH und auch die KG. Offensichtlich versuchen hier noch die Insolvenzverwalter bestehende Forderung einzutreiben.
Wegen dieser hohen Forderderungen (über 1 Mio EURO) - die von mir nicht einzutreiben waren - mußte die Firma in Insolvenz gehen.
Gleichzeitig steht noch eine hohe Summmen an nicht gezahlten Tätigkeitsvergütungen für meine Geschäftsführung aus, die die Firma wg. geringer Liquidität bisher nicht an mich zahlen konnte - und ich auch aus verständlichen Gründen nicht eingefordert habe.
Wegen dieses Hintergrundes meine Vermutung, daß der IV (z.Zt. Gutachter) sich höhere Einnahmen durch eine Regelinsolvenz verspricht. Kann es mir denn wirklich egal sein ob es eine Verbraucherinsolvenz oder eine Regelinsolvenz wird? Oder hat die Regelinsolvenz in meiner Situation ev. Vorteile.

Gruß Kroesus
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Feuerwald

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Re: Verbraucherinsolvenz
« Antwort #5 am: 16. September 2010, 16:17:21 »


Die Rechte des IVs sind in der Regelinsolvenz etwas stärker als die des THs in der Verbraucherinsolvenz.

Bei beiden Verfahren ist für eine natürliche Person die Restschuldbefreiung möglich. Insofern führten beide Verfahren zum Ziel.

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