Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Christ am 26. Januar 2011, 16:43:39
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Hallo gute Leute :hi:
Beim ausfüllen des Verbraucherinsolvenzantrages bekomme ich Problem beim ,
Ergenzungsblatt 5 C , Frage Nr. 40 - Rechte und Ansprüche aus Erbfällen .
Kurze Schilderung :
Vor etwa drei Jahren ist mein Vater gestorben , und hinterlis Immobilen
im Polen . Meine Muter ist 58 Jahre Alt , und habe auch Vier Geschwister.
Diese Immobilen gehören rechtlich zur hälfte meiner Muter , und die zweite
Hälfte könnte man Theoretisch teilen zwischen die Erben - Mich , vier Geschwister,
und die Mutter . Das wollen wir aber nicht , und möchten das Alles , die Mutter behält .
Es gibt auch kein Testament , seitens der Eltern .
Mein Anteil würde geschätzt 2000 EUR betragen.
Meine Frage :
Was muss ich in diesem Fall bei diese Frage 40 angeben .
Wie kann ich mein Problem lösen , dass ich die mitbeantragte Schuldenbefreiung
nicht gefährde , und aber auch keine Unruhe in die Familie bringe ?
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Naja, eigentlich musst du deinen Pflichtteil vom Erbe angeben !
Da kein Testament existiert, steht dir nur dieser Teil zu.
Wenn der Insolvenzverwalter dahinter kommt, könntest du deine RSB gefährden!
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Den Pflichtteilsanspruch haben enterbte, danach sieht es hier aber nicht aus.
Der Fragesteller ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. So, wie er es beschrieben hat, würde ich es auch in den Bogen eintragen. Der Wert des Anteils lässt sich berechnen: Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten, Erbanteil nach BGB (es gilt wohl deutsches Recht?).
Der Anteil gehört zur Masse. Im eröffneten Verfahren könnte die Erbengemeinschaft den Wert an den IV auszahlen. Das ist aber nicht immer möglich, z.B. wenn es am Geld fehlt.
Da der Insolvenzantrag wohl noch nicht gestellt ist, sollte das Problem vorher in der Familie erörtert werden und mögl. auch qualifizierte Beratung erfolgen.
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So sehe ich das auch.
Es sollte zumindest der Anteil von 1/10 und dann das Gesamtvolumen angegeben werden.
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So sehe ich das auch.
Es sollte zumindest der Anteil von 1/10 und dann das Gesamtvolumen angegeben werden.
Erbe kann man aber doch auch ausschlagen?
Niemand ist m.W. zur Annahme eines Erbes verpflichtet.
Gruß Leopold Bloom
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Hallo gute Leute :hi:
Danke für Eure Antworten.
:respekt:
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Erbe kann man aber doch auch ausschlagen?
Niemand ist m.W. zur Annahme eines Erbes verpflichtet.
Gruß Leopold Bloom
stimmt zwar, ist wohl jetzt leider zu spät
Außerdem könnte trotzdem u.U. ein Pflichtteilsanspruch bestehen, ein Auszahlungsproblem dürfte dann bestehen bleiben.
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Noch eine Anmerkung:
Auf den Pflichtteil ist der Erbe nur dann beschränkt, wenn der gesetzliche Erbe beispielsweise testamentarisch enterbt wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall. Im übrigen verjährt der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren.
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Hallo gute Leute :hi:
Gestern bekam ich ein Schreiben von Insolvenzgericht ,
Der diese Erbfall -Thema betrifft , und brauche Eure Hilfe .
Erstmals kurze Schilderung .
Ende Januar , habe mein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt.
Den Erbfall habe ich im Antrag geschildert , wie hier im Januar beschrieben .
Habe auch noch dazu geschrieben :
„ Aufteilung in der Familie ist nicht gewünst , und auch nicht beantragt .
Alles Andere würde Unruhe in die Familie bringen“
Und im Brief von Insolvenzgericht , den ich Gesern bekamm , stet Folgendes :
„Sehr geehrter Herr XXX , haben Sie Außenstände in Höhe von XX angegeben .
Sind diese einbringlich ? , Mit freundlichen Grüßen“
Meine Fragen .
Was ist hier gemeint in diesem Brief ?
Ich habe doch Alles im Antrag angegeben , dass diese Aufteilung in der Familie
nicht gewünst ist , und an andere stelle im Antrag habe auch angegeben, dass ich
kein erspartes Bargeld habe .
Wieso wird dann noch solche Frage gestellt ?
Wie kann ich dass Antworten , dass ich meine Invormationspflichten nicht verletze,
und auch meine RSB nicht gefährde ?
Bitte um Hilfe !
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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„Sehr geehrter Herr XXX , haben Sie Außenstände in Höhe von XX angegeben .
Sind diese einbringlich ? , Mit freundlichen Grüßen“
Die Frage ist, ob die Forderung vom entsprechenden Schuldner anerkannt ist oder ob es Einwendungen dagegen gibt. So würde ich das beantworten. Ob die Forderung im rechtlichen Sinne einklagbar ist und wie die Erfolgsaussichten sind, kann ein normaler Schuldner wohl kaum beantworten. Daher würde ich antworten ob die Forderung vom "Gegner" anerkannt oder bestritten wird.
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m.E. geht es hier um die Erbschaft bzw. das was daraus zu Masse gehört. Diese Summe ist als Masseverbindlichkeit angegeben worden. Das Gericht will prüfen, ob die Erbschaft tatsächlich zur Masse gezogen werden kann.
Wenn aus der Erbschaft die angegebene Summe nicht zur Verfügung steht bzw. nicht realisiert werden kann, ist sie nicht einbringlich. Das ist zwar bereits geschildert, aber das Gericht möchte das deutlicher haben.
Ich würde dem Gericht schreiben: Die Außenstände sind, soweit sie die Erbschaft betreffen aktuell nicht einbringlich.
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ich würde einfach mal bei Gericht anrufen und fragen
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Hallo gute Leute :hi:
Danke - tomwr - Der Alte und Insokalle - für Eure Antworten.
Ich möchte dem Gericht Antworten , so wie - Der Alte - geschrieben hat :
„Die Außenstände sind, soweit sie die Erbschaft betreffen aktuell nicht einbringlich.“
Mache mir aber sorgen , ob ich durch diese Antwort mein Verbraucherinso.- Verfahren ,
nicht gefährden werde .
Wegen folgende zwei Überlegungen : :gruebel:
1- Das Gericht könnte fieleicht nachhinein , andere Meinung sein ( wegen einbringlichkeit
der Erbschaft ) , und mir vorwerfen - Falsche Angaben gezielt gemacht zuhaben ,
( nicht einbringlich ) , um Vermögen zu schonen .
2 - Oder auch könnte durch diese Antwort - Verletzung der Mitwirkungspflicht
behauptet werden , weil ich meine Erbschaft nicht geltend mache , deswegen
kann die Insolvenzmasse nicht erhöht werden .
Was denkt Ihr darüber ?
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Ich würde es umformulieren in
"Die Außenstände sind, soweit sie die Erbschaft betreffen, nach meiner Einschätzung wahrscheinlich nicht einbringlich."
Wobei ich noch nicht mal auf Einbringlichkeit Bezug nehmen würde sondern lediglich ob sie vom Drittschuldner bestritten werden. Ob sie einbringlich sind ist wieder eine rechtliche Beurteilung, ob ein Bestreiten vorliegt ist halt eine Tatsache. Möge dann das Gericht im Wege der Amtsermittlung feststellen, ob die Forderung voraussichtlich einbringlich ist oder nicht.
Noch besser wäre daher folgende Formulierung:
"Die angegebenen Außenstände werden vom Drittschuldner bestritten." (Sofern das tatsächlich der Fall ist)
Eventuell Belege mitsenden (Schriftverkehr oder was auch immer).
Zur Ausschlagung der Erbschaft gilt §83 InsO
§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
Die Kommentierung (HambKInsO §83 Rz 6,7) spricht hier eindeutig, dass der Schuldner über die Annahme oder Ausschlagung frei entscheiden kann. §295 Abs.1 Nr.2 InsO läßt die alleinige persönliche Entscheidungsmacht des Schuldners unberührt. Die Entscheidung des Schuldners ist nicht anfechtbar. Die Ausschlagung ist wegen §83 keine Obliegenheitsverletztung i.S. des §295.
Möglich ist auch dass sich der Schuldner mit den Gläubigern dahingehend verständigt, die Erbschaft nur dann anzunehmen, wenn die Masse einen Teil des Nachlasses erhält und die Gläubiger einer Verfahrensaufhebung nach §213 zustimmen (ausführliche Besprechung dieses Falles durch Marotzke, ZVI 2003, 309).
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@tomwr
ich halte Deine Anpassung für sehr hilfreich.
Allerdings glaube ich, dass man, weil das Gericht gezielt danach fragt, eine Aussage zur Einbringlichkeit tätigen sollte. Ein Ausweichen in Richtung Bestreiten durch Drittschuldner bringt keine Klarheit für das Gericht, zumal wenn solche Tatsachen nicht vorliegen.
Ich glaube auch nicht, dass das Gericht eine Erklärung wie von Dir ausformuliert, als rechtliche Beurteilung werten wird; denen ist ja bekannt, welcher berufliche Hintergrund beim Schuldner vorhanden ist. Als Laie kann man halt auch mal eine unglückliche Formulierung finden.
@christ
das Gericht kann das zwar anders sehen, aber es ist keine Falschaussage, sondern deine Sicht auf die Dinge. Und als juristischer Laie kann man die Sache auch mal falsch sehen. Richter sind dafür da, das notfalls zu korrigieren.
Es ist auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Du hast das Erbe ja bereits angenommen, es kann nur aktuell nicht auseinandergesetzt werden. Und da das Gericht über das Erbe durch Angabe im Eröffnungsantrag weiß ist es auch kein Verschweigen.
Man könnte sich natürlich auch "doof" stellen und bei Gericht anrufen und fragen, was das Wort "Einbringlichkeit" bedeuten soll. Ist ja so ein typischen Juristendeutsch, dafür kann man schon mal Übersetzung erbitten. Vielleicht klärt sich das Ganze dann schon im Gespräch.
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Hallo gute Leute :hi:
Danke !!!!!!!!!!!!
:respekt:
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Hallo gute Leute :hi:
Nach zehn Monaten melde mich wider mit dem Erbrecht Problem .
Nach dem wir im Februar 2011 über die Frage des Gerichtes , über Einbringlichkeit
der Erbschaft aus Polen , geschrieben haben ,
Habe Folgendes dem Gericht mitgeteilt :
„ Aus meiner Sicht und nach meinem aktuellem Wissensstand , kann diese angegebene ca. XXX €
nicht von Insolvenzgericht eingezogen werden , und das begründe ich wie Folgt .
Wie im Ergänzungsblatt 5 C ( Verbr.Inso.Antrag ) angegeben , die Aufteilung der Erbschaft
in der Familie , ist nicht gewünscht , und auch nicht beantragt .
Alles Andere würde Unfrieden in die Familie bringen .
Deswegen möchte ich auch meine Rechte dazu nicht geltend machen und denke , dass es auch keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht .
Entsprähende Bargeld als Ersatz , steht auch nicht zur Verfügung .
Rechtliche Quellen , Die bei der Entscheidung behilflich waren :
( § 83 InsO ) , ( § 852 ZPO ) , ( BGH , 25.06.2009 - IX ZB 196/08 ) .“
Danach habe den Gerichtsbeschluss zugeschickt bekommen , über Kostenstundung des Inao.Verfahr.
mit Begründung dass mein Vermögen nicht ausreicht , um das Verfahren zu bezahlen .
Damit war das Problem mit Erbrecht für mich abgeschlossen , weil das Gericht auch anerkannt
hat , das diese Erbrecht Anschpruch nicht eingezogen werden kann .
Aber nach dem mein Insolvenzvervahren im März 2011 eröffnet wurde ( in dem mich bis heute
befinde ) , wurde TH bestellt und will diese Erbe in die Insollvenzmasse einziehen , und wollte
nähere Informationen darüber ( Adresse diese Immobile , Grundbuch Nr . usw. )
Das alles habe noch im Mai 2011 mitgeteilt , und dazu noch geschrieben dass denke diese
Immobile darf nicht verwertet werden , weil es ist noch nicht mein Vermögen , sondern
nichtanerkante Erbrecht Anspruch , und zur diese Anerkennung laut geltende Recht kann ich nicht
gezwungen werden .Und habe begründet genauso , wie oben für Gericht .
Damit ist TH nicht einverstanden , weil ich diese Woche Einladung vom Gericht aus Polen
bekommen habe , dass ich persönlich erscheinen soll wegen Anerkennung und Aufteilung der Erbe.
Beantragt hat das mein TH über Polnische Anwaltsbüro .
Deswegen verstehe das nicht , wie sowas möglich ist , wen geltendes Recht was anderes sagt ,
und auch Insollwenzgericht dieses Erbe nicht einziehen konnte und Kostenstundung beschlossen hat .
Was denkt Ihr darüber ??????????????
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Sie sollten beim Insolvenzgericht einen klarstellenden Beschluss beantragen, dass der Treuhänder nicht berechtigt ist, Ihren Anteilsanspruch in Ihrem NAmen geltend zu machen.
Erbrechtsansprüche sind persönlicher Natur, die nicht von der Vermögensverfügungsgewalt des Treuhänders im Insolvenzverfahren berührt werden. Ihr Treuhänder überzieht seine Befugnisse und das sollten Sie vom Insolvenzgericht klären lassen. Gegebenenfalls könen Sie auch eine Einstweilige Verfügung beantragen, wenn der Termin in Polen in naher Zukunft liegt und das Gericht bis dahin keine Entscheidung treffen kann.
Vor dem polnischen Gericht sollten Sie zu Protokoll erklären, dass Sie einer Erbaufteiung nicht zustimmen und der Treuhänder zu diesem Antrag nach deutschen Recht nicht befugt ist.
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Wieso?
Nach deutschem Recht würde es sich um eine Erbengemeinschaft handeln. Der Anteil des Schuldners dürfte mE auch vom TH eingezogen werden dürfen. Für die genannten Vorschriften ist es zu spät oder ich sehe keinen Raum.
Mich beschäftigt eher die Frage, ob und wie polnisches Recht hineinspielen könnte. Ich denke, es sollte doch eine Beratung erfolgen.
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Hallo gute Leute :hi:
Danke Der Alte und Insokalle für Eure Antworten .
Insokalle , Du schreibst
„ Mich beschäftigt eher die Frage, ob und wie polnisches Recht hineinspielen könnte “
Also der TH begründet seinen Antrag mit
VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2000 DES RATES vom 29. Mai 2000
über Insolvenzvervahren , Artikel 17 und 18 .
Unter anderem Artikel 18 / 1 sagt : „ (1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1
zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach
dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen“
Und das denke ich ist im meinem Fall unwirksam , weil gerade
wens um Anerkennung der Erbschaft im eröffnetem VI geht , dann
das Recht des Staates der Verfahreseröffnung ( Deutsche Recht ) sagt Folgendes :
( § 83 InsO ) , ( § 852 ZPO ) , ( BGH , 25.06.2009 - IX ZB 196/08 )
Insokalle , Du schreibst aber auch :
„Der Anteil des Schuldners dürfte mE auch vom TH eingezogen werden dürfen“
Das widerspricht dem Deutschem Gesetzen , die ich oben erwähnt habe .
Wie kannst du bitte diese aussage begründen ?
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Dazu hatte ich schon kurz geschrieben. Die Frage können Sie im Grunde selbst beantworten. Es bringt nichts, irgendwelche §§ oder Gerichtsentscheidungen in den Raum zu schmeißen, ohne sie sich zumindest einmal durchgelesen und sich darüber Gedanken gemacht zu haben, ob sie auch auf das eigene Problem zutreffen. Ich will es deshalb eigentlich gar nicht weiter breit wälzen. Nur kurz: In § 83 InsO steht u.a., dass der Schuldner über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bestimmt. Der Erbfall war vor 3 Jahren, eine Ausschlagung des Erbes ist zumindest nach deutschem Recht nicht mehr möglich. Die Erbschaft gilt als angenommen. § 852 ZPO und BGH 196/08 betreffen Pflichtteilsansprüche. Darum scheint es hier aber nicht zu gehen, s.o.
Polen gehört zu EU, damit ist die EU-VO wohl anwendbar. Sonderregeln kenne ich nicht.
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Hallo gute Leute :hi:
Eine Frage habe noch .
Anfang Januar habe diese Termin beim Gericht im Polen .
Da werde ich auch persönlich erscheinen , da ich sowieso
im Polen bei Verwandten , Weihnachten und Neujahr
verbringen werde .
Soll ich für diese Zeit , meine Abwesenheit dem TH oder
Insolvenzgericht melden ??????????
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Urlaubsabwesenheit braucht nicht mitgeteilt werden.
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Hallo gute Leute :hi:
Erstmal Frohes Neues Jahr
Mein Thema über Erbe aus Polen geht weiter.
Wie bereits angekündigt , war ich in Polen beim Gericht ,
und da habe zur Protokoll erklärt , dass ich mit Annahme
und Aufteilung der Erbe laut geltende Recht einverstanden bin .
Polnische Gericht hat aber in drei Monaten noch neuen Gerichtstermin
beschlossen , zur diese Termin werden meine vier Geschwister und
meine Muter ( Erbengemeinschaft ) geladen , also denke wird noch paar Monate dauern
bis meine Erbe im laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren verwertet wird .
Zur meine Frage an Euch .
Mein Bruder hat mir diese Woche angeboten , mein Erbanteil an TH zu bezahlen ,
wen TH akzeptable Geldbetrag verlangen wird .
Damit würde mein Bruder rechtlich , mein Erbanteil übernehmen .
Dadurch würde man drohende zwangsverkauf der Immobile vermeiden können .
Wie wir uns ( Erbengemeinschaft ) denken .
Wie sied Ihr das , ist sowas rechtlich möglich ?
Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Ich halte das nicht für ausgeschlossen.
Auf welchem Wege der Gegenwert des Erbteils in die Masse kommt, sollte dem IV/TH egal sein.
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Ich glaube, der Treuhänder würde sich sogar darüber freuen, weil es für ihn der einfachere Weg ist.