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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: wernst6 am 02. Mai 2008, 19:30:57

Titel: Verbraucherinsolvenzverfahren §§ 305/§§ 304
Beitrag von: wernst6 am 02. Mai 2008, 19:30:57
Hallo,
Ich bin abhängig Berufstätig, habe 20 Gläubiger. im Jahr 2000 war ich neben meiner nichtselbstständigen Arbeit auch kurze Zeit selbstständig tätig.
Ich habe Anfang des Jahres das IK beim Gericht abgegeben. Mit allen Unterlagen, gescheitert und Bestätigung. Restschuld und Stundung u.s.w.
Im April habe ich vom Gericht Post bekommen, das Verfahren gemäß §§ 305 Abs. 3 Satz 2 gilt als zurückgenommen.Mit Schreiben vom Februar soll mir das mitgeteilt worden sein und ich unterfalle dem Verfahren §§ 304 ff., habe ich aber nie bekommen. Werbung im Briefkasten durchsuche ich immer.
Nun habe ich aber gefunden, das §§305 und 304 letztlich alle beide im
Verbraucherinsolvenzverfahren enden.
Problem das habe ich alles eigentlich diese Woche erst richtig erfahren.Weil ich für 5 Wochen zu einer REHA war und trotz Nachsendeauftrag die Post im Kasten zu Hause gelandet ist.
Ich dachte immer dauert halt alles bischen lange, beim Gericht.
Mein Problem, Formulare finde ich nur im Download, immer im Antragsformular mit §§ 305 und Formulare für die Regelinsolvenz habe ich zu hause.
WAS TUN ??????????Weil ich sehr viele Gehalts und Kontopfändungen habe, habe ich jetzt Angst, das die nächste Kontopfändung schon unterwegs ist. Und ich eigentlich etwas Ruhe haben wollte, bekomme ja eh nur den Pfanfreibetrag.
Ich weis auch nicht , ob es gut ist die Gläubiger mit dem Brief vom Gericht zu Informieren, weil die warten ja , was passiert, denn ich habe ja die Einholung und den außergerichtlichen Versuch gemacht.

Freue mich auf Antwort,
viele Grüße,
Wolfgang.
Titel: Re: Verbraucherinsolvenzverfahren §§ 305/§§ 304
Beitrag von: paps am 02. Mai 2008, 21:19:38
Sie könnten versuchen, wegen der Reha eine Fristverlängerung zu bekommen.
Allerdings werden Sie nicht umhinkommen, die Anträge für die Verbraucherinsolvenz schnellstens zu erstellen und nachzureichen.

GGf über die Stelle, die das Scheitern bestätigt hat. 
Zitat von:  wernst6
Mit allen Unterlagen, gescheitert und Bestätigung.

Anderenfalls müßte ein kompletter AEV gestartet werden (über geeignete Stelle)