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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verbraucherinsolvenzverfahren nach Tilgung Forderung aus Arbeitsverhältnis  (Gelesen 3589 mal)

mm76

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Hallo alle zusammen!

Ich habe folgende Fragestellung, zu der ich trotz Suche in Foren noch nicht fündig geworden bin.  Also hoffe ich, dass ihr mir vielleicht helfen könnt und möchtet.

Ich war einmal selbständig, bis ich durch fehlende Zahlungseingänge meiner Schuldner selbst zahlungsunfähig geworden bin.
Aus der Zeit der Selbständigkeit habe ich wohl noch Verbindlichkeiten aus "Arbeitsverhältnissen", nämlich z. B.   gegenüber dem Finanzamt (Lohnsteuer).  Die Zahl der Gläubiger beträgt 15.  Bislang wurde noch nichts hinsichtlich eines außergerichtlichen Vergleiches veranlasst.
Ich denke, dass ich die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren bis auf die Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen erfülle. 
Meine Frage nun: Kann die Forderung des Finanzamtes in der Höhe der Lohnsteuer getilgt werden  (Zur Erläuterung: die Gesamtforderung des FA ist natürlich höher, ESt, etc. ) und anschließend der Weg des Privatinsolvenzverfahrens beschritten werden?

Der Betrag kann von mir nicht aufgebracht werden.  Ein Freund möchte mir jedoch insoweit helfen und die Tilgung übernehmen.  Wäre das so etwas wie eine Benachteiligung anderer Gläubiger, die dem Insolvenzverfahren, der Schuldenbefreiung entgegenstehen würde oder ist sowas sogar strafbar? Dann will ich natürlich die Finger davon lassen.  Eine Erleichterung wäre so eine Privatinsolvenz natürlich schon, aber etwas unrechtes will ich natürlich nicht tun!

Für Eure Hilfe bedanke ich mich vielmals jetzt schon!

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paps

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Durch die offenen Forderungen aus der Lohnsteuer sind Sie m.E. ein Kandidat für die Regelinsolvenz.
Es bedarf dann keines außergerichtlichen Einigungsversuches.
Als ehemaliger Selbständiger und mehr als 19 Gläubiger wäre die Voraussetzung dann auch erfüllt.

Selbstverständlich werden Sie dann auch langfristig von den Verbindlichkeiten des FA befreit.


Abzuwägen wäre, ob ev. ein Antrag des FA wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erwarten wäre.

Dann könnte zumindest diese Forderung, wenn machbar vorab beglichen werden.

Wenn dazu eine dritte Person einspringen muss, dann wäre diese unter Umständen aber auch Gläubiger.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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mm76

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@paps: danke schonmal für die prompte Antwort!

Das nach Beendigung der Tätigkeit beantragte RIV wurde mangels Masse nicht eröffnet.  An der Masse hat sich seither nichts geändert.  Außerdem habe ich ja "nur" 15 Gläubiger. 

Eine Forderung des FA aus unerlaubter Handlung kommt, denke ich, nicht in Frage, dafür ging alles damals zu schnell. 
Mein Problem ist einfach nur, dass Teile dieser Forderung wohl unter den Begriff "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" fällt. 

Wenn ein Dritter für mich tilgt, mir die Schuld dafür aber erlässt oder gleich schenkt, dann ist er doch kein Gläubiger, oder ?
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paps

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Wenn der Dritte unentgeldlich dies Schuld tilgt, ist er natürlich kein Gläubiger.
Treffen Sie aber eine Rückzahlungsvereinbarung mit diesem Dritten, ist er es dann doch.

Wenn Sie denn eindeutig ein Kandidat für die   PI sind, macht es aber keinen Sinn, diese Forderung vorher ausgleichen zu wollen, da diese dann mit unter die RSB fällt.
Sollte wieder Erwarten das FA dann doch Antrag wegen dieser Forderung auf vbuH stellen, könnte der freundlich gesinnte Dritte dann immer noch zahlen. :whistle:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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mm76

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Die Forderung des FA soll nicht vollständig beglichen werden, nur der Teil der Forderung aus Arbeitsverhältnissen ist, d. h.  LohnSt, der Rest ESt, USt, usw.   soll bestehen bleiben.

Die Frage ist nur, ob in dieser Tilgung eine Benachteiligung der anderen Gläubiger liegt, die dann ein Anfechtungsrecht haben und zudem die Restschuldbefreiung in Gefahr geraten könnte?
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Feuerwald

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Meine Meinung dazu ist:

Eine Privatinsolvenz gibt es nicht.
Für Sie als ehemaliger Selbständiger und als natürliche Person ist zu prüfen, ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 4a InsO)  zu beantragen ist.  Dazu lese man § 304 InsO.

Erfolgte der frühere Regel-Insolvenzantrag durch Sie oder durch einen Gläubiger?
Wann war das (Jahr) ?
Warum wurde kein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt ?

Zu den Lohnsteuern:

§ 266a STGB ... (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit . blablabla ... bestraft. Satz 1 gilt  n i c h t  für Teile des Arbeitsentgelts, die als  L o h n s t e u e  r einbehalten werden.

Es liegt demnach kein "Delikt" vor.  Wozu dann zahlen ? Dieser Forderung wird von der RSB erfasst.

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mm76

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Um den § 304 I S.  2 geht´s mir ja, nicht um die Frage, ob deliktische Forderung oder nicht.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Die Forderung des FA besteht zum Teil aus einer Forderung aus Arbeitsverhältnissen, nämlich der LohnSt.

Die Frage lautet also, ob dieser Teil vorab getilgt werden kann, damit keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, d. h.  wäre eine solche Tilgung, wenn sie durch einen Dritten geschieht, eine nach der InsO anfechtbare Handlung nach §§ 129 etc.  Denn ein Gläubiger, das FA, wird mit einer Zahlung bedacht, während die anderen Gläubiger keine Zahlungen erhalten.
Die Frage dürfte hinsichtlich dieser Zahlung genauso für das Regelinsolvenzverfahren Gültigkeit haben, wenn aus irgendeinem Grund diese Zahlung vor Antragstellung erfolgt ist. 
Die sich anschließende Frage wäre, ob dadurch der Antrag auf Restschuldbefreiung in Gefahr geriete.


Der Antrag müsste 2001 gestellt worden sein, die damalige Auskunft lautete, dass die Stundung nicht möglich ist (oder dass aus irgendwelchen Gründen (noch) davon abzusehen ist.  Der Antrag wurde durch mich gestellt, d. h.  unterschrieben, da ich aufgrund der ganzen Sache "nicht zurechnungsfähig" war, hab ich mich der Hilfe eines Freundes bedienen können.

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Feuerwald

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"Für das Verbraucherinsolvenzverfahren dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen."

Wir sooooo wollen Sie denn unbedingt in das Verbraucherinsolvenzverfahren ?  Das Regelinsolvenzverfahren führt eben so zur Restschuldbefreiung.

Bis 12/2001 gab es keine Stundung der Verfahrenskosten. Ein Eröffnungsantrag ohne Kostenvorschuss wurde deshalb mangels Masse abgewiesen.

Das hindert jedoch nicht einen erneuten (Regel-)Insolvenzantrag, gekoppelt an einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.  Mir ist immer noch nicht verständlich, weshalb Sie meinen, die Lohnsteuer müsse deshalb vorab bereinigt werden ? Selbst wenn das Insolvenzgericht Sie trotz Lohnsteuerschulden als ehemaliger Selbständiger wegen ansonst übersichtlichen Verhältnissen als "Verbraucher" einstuft, wären die Lohnsteuerschulden kein Hindernis.

Gruss
Feuerwald
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