Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: bonsai am 14. Januar 2009, 13:14:45

Titel: Verdtehe ich nicht!! lieber obdachlos??
Beitrag von: bonsai am 14. Januar 2009, 13:14:45
Hallo weiter untensteht:

"Die Strom- und Mietkosten sind dadurch Insoforderungen und dürfen durch Sie nicht bezahlt werden."

 Wird denn keine Miete mehr überwiesen wenn die Lastschrift zurück geholt wird und steht man denn kurz noder lang vor der Obdachlosigkeit.?

Wann darf ich denn die Miete wieder anweisen und überhaupt wieso darf die Lastrückschrift vom TH benutzt werden diese sind doch aus dem pfändungsfreien Betrag bezahlt worden.
Nun verstehe ich die Welt nicht mehr habe ich denn bei PI Anmeldung alle Rechte abgegeben?? Da hat ja heute jeder  Straftäter mehr Rechte!!!


Titel: Re: Verdtehe ich nicht!! lieber obdachlos??
Beitrag von: MissTraut am 14. Januar 2009, 14:08:05
Hallo bonsai,

der IV ist auch dazu da, für die Masse Gelder zu sichern bzw. hereinzuholen und das geht eben auch sehr gut über die Einzugsermächtigungen. Forderungen die dadurch entstehen, gehen mit in die Insolvenz. Warum wohl wird hier immer und immer wieder gepredigt, stellt um auf Selbstzahler, widerruft die Lastschriften und überweist die lebensnotwendigen Dinge selbst.

Nein Du hast mit der PI nicht alle Rechte abgegeben. Du selbst hast doch diesen Antrag unterschrieben und eingereicht und warum wohl ? Genau, Du selbst hast Deine Schuldensituation nicht mehr regeln können, ergo kümmern sich nun in einem gewissen Maße andere darum.

LG
MissTraut
Titel: Re: Verdtehe ich nicht!! lieber obdachlos??
Beitrag von: Feuerwald am 14. Januar 2009, 14:35:37
Die Praxis Lastschriften aus dem privaten Bereich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu Gunsten der Masse zu widerrufen verstößt m.E. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist absurd. Da wird ein Verbraucherrecht regelrecht missbraucht. Vieelicht kommt ja noch einer Rechtsverdreher  darauf, vom Recht Scheidung einer Ehe zu Gunsten der Masse gebrauch zu machen, immerhin fällt dann eine unterhaltspflichtige person Weg.

Es bliebt leider die weitere Rechtssprechung abzuwarten oder man klagt eben selbst durch alle Instanzen. Viel Spass.

Bis dahin: Kündigung des Wohnraums kann m.E. nach § 112 IsO nicht erfolgen, wobei ich meinen Hintern darauf verwetten würde, dass sich auch noch Rechtsgelehrte und Richter finden, die das ganz anders sehen.

Wichtig ist deshalb die vor-insolvenzliche gründliche Berauung und Aufklärung, damit man Vorkehrungen treffen kann.