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Autor Thema: Verfahrensende Kosten  (Gelesen 3379 mal)

Kater

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Verfahrensende Kosten
« am: 28. Januar 2015, 21:47:15 »

Hallo,
wie ist das am Verfahrensende: Bei mir wurde jeden Monat gepfändet, damit müßten meine Verfahrenskosten ja gedeckt sein. Aber wie ist das bei meiner Frau, sie war immer unter der Pfändungsgrenze, hat also nicht ein cent bezahlt, muß sie mit Kosten am Verfahrensende rechnen. Das Ende ist im Juli 2015, dann sind 6 Jahre um. Und wie geht es dann weiter, wird meine Lohnpfändung dann automatisch eingestellt?
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KarlPaul

Re: Verfahrensende Kosten
« Antwort #1 am: 29. Januar 2015, 10:53:08 »

1.) Habe ca 600 € für den TH und ca 1800 € Gerichtskosten.
Es gab auch nie einen Cent Pfändbares für die Gläubiger.
 
2.) Deine Lohnpfändung endet mit dem Tag der Abtretungserklärung.
(Es sei denn es ist der Spezialfall das Dein Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist.) 
« Letzte Änderung: 29. Januar 2015, 10:57:51 von KarlPaul »
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Insokalle

Re: Verfahrensende Kosten
« Antwort #2 am: 30. Januar 2015, 10:10:26 »

Zitat
Aber wie ist das bei meiner Frau, sie war immer unter der Pfändungsgrenze, hat also nicht ein cent bezahlt, muß sie mit Kosten am Verfahrensende rechnen.

Ja, weil die Stundung mit Erteilung der RSB endet.
Wenn sie die Kosten nicht bezahlen kann, kann sie bei Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Stundung stellen, § 4b InsO.
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Kater

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Re: Verfahrensende Kosten
« Antwort #3 am: 30. Januar 2015, 18:58:57 »

Wonach richten sich die Kosten, nach dem Einkommen? Hat mir nie einer gesagt. Kann man das in Raten zahlen? Wie soll man das auf einmal bezahlen?
Was heißt meine Lohnpfändung endet mit der Abtretungserklärung?
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Insokalle

Re: Verfahrensende Kosten
« Antwort #4 am: 02. Februar 2015, 17:29:57 »

Wie ist der Stand der Insolvenzverfahren? Sind sie aufgehoben, gilt die Abtretungserklärung und die endet 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung. Pfändbare Beträge aus Lohn, Rente o.ä. dürfen nicht mehr an den TH gezahlt werden.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sollten normalerweise schon festgesetzt sein. In der WVP fällt die Mindestvergütung an, wenn kein pfändbares Einkommen erzielt wird. Ich bin sicher, Sie haben am Anfang des Verfahrens umfangreiche Hinweise zur Stundung der Kosten bekommen. Bewahren Sie die Unterlagen denn nicht auf?

Eine mögliche Verlängerung der Stundung bezieht sich auf die Regeln der PKH. Eine Festsetzung von Raten ist möglich. Wie die Entscheidung über den Antrag aber ausfällt, hängt von den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen ab.

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Kater

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Re: Verfahrensende Kosten
« Antwort #5 am: 02. Februar 2015, 19:59:01 »

Was für ein Stand des Verfahrens? Unterlagen habe ich natürlich noch, aber wüßte nicht, dass da was über die Kosten steht. Verfahrenseröffnung war im Juli 2009. Also Ende Juli 2015. Oder verstehe ich irgendwas falsch? Was für eine Abtretungserklärung?
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tomwr

Re: Verfahrensende Kosten
« Antwort #6 am: 13. Februar 2015, 12:24:26 »

Was für eine Abtretungserklärung?

Erinnert mich an "Isch habe gar kein Auto ..." *lol*.
Man sollte schon lesen, was man unterschreibt.
Einen Antrag auf Restschuldbefreitung ohne Abtretungserklärung dürfte das Insolvenzgericht wohl kaum akzeptieren.
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