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Autor Thema: Verfahrenskostenstundung  (Gelesen 2070 mal)

Matze-Matthias

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Verfahrenskostenstundung
« am: 30. Januar 2012, 18:37:28 »

Guten Abend zusammen

kurze Nachfrage.

Befinde mich jetzt noch im eröffneten Verfahren. Hoffe bald in die WVP zukommen. Beschluss hierrüber steht noch aus.

Wie lange wurden mir die Verfahrenskosten gestundet. Bis zur Aufhebung des Verfahrens oder bis zum Ende der WVP????

In dem Beschluss steht: .... werden dem Schuldner für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § a Abs. 1,3 InsO
gestundet...

Vielen Dank!

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Matze-Matthias

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #1 am: 30. Januar 2012, 18:38:45 »

Ups der § lautet richtig § 4 a Abs. 1,3 InsO
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Der_Alte

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #2 am: 30. Januar 2012, 19:51:36 »

Ihnen sind die Verfahrenskosten nur für das eigentliche Insolvenzverfahren gestundet. Sofern sich im Insolvenzverfahren und in der WVP pfändbare Beträge ergeben werden diese vorrangig zur Tilgung der Verfahrenskosten herangezogen. Die Abrechnung findet dann nach endgültigem Abschluss zur Erteilung der RSB statt.
Das die Verfahrenskosten nicht für die WVP gestundet werden ist in der Regel der normale Vorgang, da in der WVP mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit pfändbares Einkommen zur Verfügung steht, so dass daraus die Kosten des Treuhänders bezahlt werden können.
Wenn nicht ist die Mindestvergütung des Treuhänders mit aktuell 119 € jährlich so gering, dass der Schuldner sie notfalls in monatlichen Teilbeträgen von 10 € aufbringen kann.
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Matze-Matthias

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #3 am: 30. Januar 2012, 20:13:25 »

Herzlichen Dank.11

Ok das heisst jetzt genau was??? Ich muss jährlich an den TH bzw. 119,00 Euro zahlen? Was ist mit den Gerichtskosten????? Werden die Trotzdem bis zur Erteilung der RSB weiterhin gestundet oder muss ich diese auch in der WVP zahlen?


Kann ich einen erneuten Antrag auf Verfahrenskostenstundung der WVP stellen. Mein Einkommen bewegt sich rund auf 1400,00 Euro ich bin aber meinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet so das ich einen Freibetrag von 1849 Euro habe....

Vielen Dank!
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Der_Alte

  • Gast
Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #4 am: 30. Januar 2012, 20:21:02 »

Genau, weil Sie nichts abführen müssen wegen zahlen Sie die Mindestvergütung an den Treuhänder. Das wird in der Regel wegen des geringen Betrags auch nicht gestundet. Einen Antrag stellen können Sie allerdings.

Die Gerichtskosten sind Teil der Verfahrenskosten ebenso wie die Vergütung und ggf. Auslagen des Treuhänders. Das wird am Schluss, also nach den 6 Jahren fällig. Allerdings können Sie dann erneut einen Stundungsantrag stellen. Können Sie dann innerhalb von 4 Jahren die Verfahrenskosten nicht oder nur teilweise zahlen, werden diese dann erlassen.
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