Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: eddy71 am 07. Juli 2009, 22:36:41
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Hallo zusammen..
Habe da mal eine Frage. Von meiner Nachbarin der Exmann hat eine Pi beantragt, er schuldet ihr noch ca 50.000 € an Kindesunterhalt und Trennunngsunterhalt aus den vergangenen Jahren. Nun wurde ihr gesagt, sobald er die Pi eröffnet, verfallen diese Schulden und sie wird davon nichts mehr bekommen. Stimmt das so ????
der Eddy 71
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Unterhaltsgläubiger sind eine ganz besondere Spezies.......
M.E verfällt der angesammelte Unterhaltsrückstand vor der Insolvenzeröffnung nur wenn Du nicht in Verzug gesetzt worden bist...d.h Du bist nicht angemahnt worden bzw. unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden.
Der laufende Unterhalt ist bereits mit dem Scheidungsurteil tituliert und kann auch während der Inso vollstreckt werden.....auch in Dein unpfändbares Vermögen ...das ist ja gerade das fatale.
Also nochmal : rückstandiger Unterhalt der während des eröffneten Verfahrens angelaufen ist kann auch währenddessen vollstreckt werden und fällt nicht unter die RSB.
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rookie - wo bitte steht das ???
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Naja...ich habe auch 1 Unterhaltsgläubiger..
Un nen gegnerischen Anwalt der Kohle von mir will......aber zum Glück hat mich dieser Gläubiger bis zur Insoeröffnung nie in Verzug gesetzt mit den Rückstständen...also schaut er jetzt in die hohle Röhre
Der laufende Unterhalt wird gezahlt.....
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Unterhaltsrückstände, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, können nur als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden, egal, ob angemahnt oder nicht. Es besteht die Gefahr bzw. die Möglichkeit, dass die Beträge vom Gläubiger als unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet werden.
Vollstreckungsmöglichkeit für Unterhaltsansprüche ab Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner ergibt sich aus § 89 Abs. 2 InsO.
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Danke Insokalle für die Klarstellung. Diese entspricht auch meinem Rechtsempfinden.
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Es besteht die Gefahr bzw. die Möglichkeit, dass die Beträge vom Gläubiger als unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet werden
<< es wurden die ganzen Jahre bis kurz vor Eröffnung überhaupt kein ( Kindes ) Unterhalt verlangt da meine EX das vielfache von dem Netto hat als ich...es geht hier nur um paar Monate bis zur Eröffnung wo das gefordert wird.
Der laufende Unterhalt wird gezahlt, wenn auch nur im geringen Maße. So ist es mit dem RA vereinbart. Soll nur das letzte halbe Jahr nachzahlen......ab dem Datum der Inverzugsetzung und nicht rückwirkend bis zum St. Nimmerleinstag
Die Höhe des Unterhaltsrückstandes muss einmal im Jahr schriftlich angemahnt werden, damit dieser Rückstand nicht verfällt. Unterhalt verfällt genauso wie jede normale Schuld (ohne Anmahnung) nach 4 Jahren......so ist mein Wissensstand
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...so ist mein Wissensstand,
(um die Frage von „dobs“ aufzugreifen: Wo steht das?)
der wie mir scheint auf dem Stand des Jahres 2001 stehen geblieben ist, denn seit 2002 gibt es neue Verjährungsregeln.
Meine Antwort stellt aber nur die grundsätzliche Zuordnung der Unterhaltsansprüche dar, ohne auf Verjährungsfragen einzugehen. Diese wären ggf. erst nach erfolgter Forderungsanmeldung zu prüfen. Das kann u.U. schwierig sein, je nachdem aus welcher Zeit die rückständigen Ansprüche stammen. Daher nur kurz zur Info: Die seit dem 01.01.2002 entstandenen und entstehenden Unterhaltsansprüche dürften der 3jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2, § 195 BGB unterliegen, sofern nicht tituliert natürlich.
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Na wenn dem so ist.....um so besser..... :lollol: