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Autor Thema: Verheiratet, getrennt lebend, nun im IV zusammen ziehend  (Gelesen 1285 mal)

Ehefrau


Hallo,

letztes Jahr im Dezember wurde mein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Zu diesem Zeitpunkt lebte ich nachweislich von meinem Ehemann ca. 3 Jahre getrennt.
Im März diesen Lahres war der Schlußtermin  von dessen Ergebnis ich bislang jedoch nichts gehört habe.

Meine Treuhänderin deutete an, daß ich im Herbst wohl mit dem Verfahren durch sei, was auch immer das heißen mag.
Ich lebe derzeit mit einem erwachsenen Kind zusammen welches im August wohl seine Abschlußprüfung der Lehre haben wird. Es hat eigenes, aber nicht ausreichendes Einkommen.
Ich bin aus psychischen Gründen früh pensioniert und privat krankenversichert , was auch im Verfahren berücksichtigt wird.
Soweit zu den -hoffentlich- ausreichenden Vorinformationen.

Mein Sohn möchte zu seinem Lehrabschluß ausziehen, damit ist mir dann meine Wohnung viel zu groß. Es hat sich zwischen meinem Mann und mir eine Wiederannäherung angebahnt was mich ziemlich glücklich macht.

Nun möchte mein Mann Eigentum erwerben und wir sind am überlegen wieder zusammenzuziehen nach knapp 4 Jahren Trennung.

Was resultiert daraus für mich bzw. meinen Mann als Konsequenz?
Muss er meine Schulden quasi mittragen indem er dann mir unterhaltsverpflichtet ist, von mir also ein größerer Teil abzuführen ist?

Ich möchte natürlich gern mein Scherflein an den monatlichen Unterhaltskosten mittragen, kann oder darf ich das dann überhaupt? Also quasi als Mietersatz?

Sollte das nicht zum Tragen kommen, und ich Probleme haben eine günstige Wohnung aufgrund meiner Schufa überhaupt anmieten zu können, darf das dann ein Freund/ mein Mann machen und mir quasi untervermieten?

Fragen über Fragen.
Danke vorab für Eure Infos.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Verheiratet, getrennt lebend, nun im IV zusammen ziehend
« Antwort #1 am: 28. April 2011, 11:12:53 »

Herzlichen Glückwunsch zu der "Wiedervereinigung".

Die Schulden sind und bleiben Ihre alleinige Angelegenheit. Ihr Mann muss dafür nicht einstehen.

Was Sie mit dem unpfändbaren Teil des Einkommens machen interessiert weder den Treuhänder noch das Gericht. Es interessiert auch nicht, ob Sie mit jemandem zusamenziehen pp. Die einzige Obliegenheit in diesem Fall ist, dass Sie die neue Wohnanschrift dem Gericht und dem Treuhänder unverzüglich mitteilen müssen.

Der Auszug des Sohnes könnte, wenn er bislang als unterhaltsberechtigt angesehen wurde, zu einem Wegfall führen und sich daraus für Sie ein höherer Pfändungsbetrag ergeben.

Ist für die bisherige Wohnung eine Mietkaution gezahlt worden? Diese könnte, wenn Sie zum Zeitpunkt des Auszugs noch im Insolvenzverfahren sind, vom Treuhänder zur Masse gezogen werden.
Gespeichert
 
 

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