"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?  (Gelesen 3549 mal)

chiefchecker

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9
Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« am: 06. November 2010, 15:23:29 »

Hallo alle miteinand',

befinde mich seit 03/2009 in der INSO. Bis heute habe ich noch keinen Bescheid, dass die WVP begonnen hat. Mache mir jetzt keine ernsthaften Gedanken, glaubt man doch den zahlreichen Einträgen hier, dass das eben schon mal "etwas länger" dauern kann :coffee:

Sorry, nun zu meiner Frage: Ich habe mich von 02/2010 - 07/2010 mehrfach um einen Job bemüht bei dem ich von mir aus gerne in den pfändbaren Bereich komme dürfte, leider ist mir das nicht geglückt. Seit 08/2010 fahre ich somit als Notlösung Taxi auf 1.000 EUR (Brutto) LST-Klasse 5, verh., 1 Kind (667 EUR netto). Bin ich nun zum Versuch verpflichtet, permanent einen noch besser dotierten Job zu erlangen und falls ich das nicht "in ausreichendem Maße" (was immer das heisst) tue, verletze ich mit meinem 1.000 EUR Job meine Obliegenheiten, was mir am Ende zum Verhängnis werden könnte?

Meinen allerbesten Dank im voraus,

Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #1 am: 06. November 2010, 18:39:32 »

Nur wenn Sie ohne Arbeit sind, müssen Sie sich um eine solche bemühen.
Wenn der Taxijob eine 40 h/Woche ist, dann ist das schon o.k.
LOhnsteuerklasse 5 könnte zum Problem werden, da die mögliche Erstattung an den IV/TH geht.

Zum Andren gelten die Obliegenheiten nach §295 InsO erst ab Aufhebung des Verfahrens
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #2 am: 09. November 2010, 22:32:37 »

Nur wenn Sie ohne Arbeit sind, müssen Sie sich um eine solche bemühen.
Wenn der Taxijob eine 40 h/Woche ist, dann ist das schon o.k.
LOhnsteuerklasse 5 könnte zum Problem werden, da die mögliche Erstattung an den IV/TH geht.

Zum Andren gelten die Obliegenheiten nach §295 InsO erst ab Aufhebung des Verfahrens

Warum muss ich mich um eine Tätigkeit im eröffneten Verfahren bemühen, wenn die Obliegenheiten erst ab der WVP gelten ?
 :gruebel:
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #3 am: 09. November 2010, 23:05:37 »

Weil man Fragen nicht aus dem Sinnzusammenhang stellt.

Die Einlassung " Zum Anderen.." macht doch deutlich, dass im Verfahren keine Obliegenheiten nach 295 gelten, oder ?
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #4 am: 09. November 2010, 23:14:47 »

Weil man Fragen nicht aus dem Sinnzusammenhang stellt.

Die Einlassung " Zum Anderen.." macht doch deutlich, dass im Verfahren keine Obliegenheiten nach 295 gelten, oder ?

Leider wurde meine Frage jetzt nicht ganz konkret beantwortet.
Muss ich mich während des Insolvenzverfahrens (zwischen Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens) um eine Arbeit bemühen oder nicht ?
Die kompetente Beantwortung der Frage hat für mich schon eine gewisse Bedeutung.

Wenn ich jetzt die Antworten interpretieren soll, gehe ich mal eher von "nein" aus.
Sollte ich mich da verspekuliert haben wäre ich um eine Klarstellung dankbar.
 :dntknw:
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #5 am: 10. November 2010, 11:22:11 »

Wie Paps schon schreibt gelten die Obliegenheiten erst ab Aufhebung des Verfahrens!
Im eröffneten Verfahren kann ein Schuldner nicht zur Arbeit gezwungen werden.

Hierzu auch ein BGH Urteil: - IX ZB 249/07 - Beschrieben unter Punkt 11 (3)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=46807&pos=0&anz=1
« Letzte Änderung: 10. November 2010, 11:27:25 von Fallera »
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #6 am: 10. November 2010, 20:48:43 »

gleiches Urteil im Begründungsteil:
Zitat
(3) Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren treffen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenzverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16; a.A. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO). Die in § 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, betrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Ahrens aaO)

Insofern könnte bei unangemessener Tätigkeit nach §4 Inso die Stundung aufgehoben werden
« Letzte Änderung: 10. November 2010, 20:50:51 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #7 am: 11. November 2010, 23:51:35 »

Insofern könnte bei unangemessener Tätigkeit nach §4 Inso die Stundung aufgehoben werden

Danke für den Hinweis, das ist natürlich ein Argument.

Da man die Stundungsvoraussetzungen von den Voraussetzungen für die Erteilung von der Restschuldbefreiung trennen muss, sollte es aber ausreichend sein wenn ein selbständiger Schuldner zumindest soviel Beträge an den Treuhänder abführt, dass dadurch zumindest die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Denn Anspruch auf Durchführung des Verfahrens hätte er ja auch bei Vorschuss der Verfahrenskosten (wenn es ihm finanziell möglich ist). Oder eben alternativ Bemühungen für die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit (durch Bewerbungen) nachweisen kann.

Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Verletzung der Obliegenheiten bei 1.000 EUR Job?
« Antwort #8 am: 12. November 2010, 18:26:00 »

so ist es.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz