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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)  (Gelesen 9671 mal)

tomwr


Habe mal in der Suche gestöbert aber wenig Konkretes gefunden, daher hier mal eine neue Themeneröffnung.

Folgender Sachverhalt:

In meinem IN Verfahren (aktuell eröffnet, noch nicht abgeschlossen) sind Steuererklärungen abzugeben. Soweit so gut. Mir geht es hier um die korrekte Weiterführung des Verlustvortrags, der aktuell bei mir einen größeren 6-stelligen Betrag ausmacht.  :whistle:

Ich übe weiterhin eine selbständige Tätigkeit aus, die vom IV freigegeben wurde. Jetzt erhielt ich bereits Ende letzten Jahres ein Schreiben vom FA mit Bekanntgabe einer neuen Steuernummer für die Umsatzsteuer. Voranmeldungen wurden abgegeben, aktuell schreibt mich das FA an zwecks Abgabe einer Jahressteuererklärung für 2010. Generell ist ja nach §§ 80,155 InsO der IV verpflichtet entsprechende Erklärungen abzugeben aber das Steuerrecht kenne ich selbst gut genug um das bei den überschaubaren Umsätzen auch selbst zu tun.

Kürzlich bekam ich vom IV eine Aufforderung eine Steuererklärung für 2010 für die Steuerarten Einkommensteuer und Gewerbesteuer in seine Kanzlei zu senden, dabei in Kopie ein Schreiben des FA (an den IV) mit Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen. Dabei bekam ich dann erstmals eine weitere neue Steuernummer mit, die offenbar für künftige Einkommensteuer und Gewerbesteuer gelten soll.

Das macht mich stutzig. Warum diese neuen Steuernummern ? Ein Trick der Finanzbehörden ?  :wink:

Generell erfolgt ein gesondert festgestellter Verlustvortrag wenn man auf der Steuererklärung das Kreuzchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" in der EST Erklärung macht. Jetzt gibt es unter der Steuernummer aber keinen Verlustvortrag sondern nur unter der anderen (alten) Steuernummer.

Kann ich den einfach so formlos übertragen lassen ?

Prinzipiell ist der Verlustvortrag laut BGH ja ein persönliches Recht, das jedoch nicht (mehr) vererbbar ist und mit dem Tode des Steuerzahlers endet. Weitere Recherchen brachten mich dann auch dazu, dass der Verlustabzug prinzipiell nicht in die Insolvenzmasse fällt. Konkret ging es da in einem Urteil darum, ob der IV die Zustimmung zu einer gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten verweigern kann bzw. ob aus der Zustimmung ein auszugleichender Vorteil entsteht. Jetzt bin ich aber nicht verheiratet so dass sich diese Frage nicht für mich stellt.

Für das Jahr 2009 hat das FA die Umsätze und entstehende EST geschätzt und einen Verlustvortrag (unter der anderen Steuernummer) festgestellt.

Mein Hauptproblem ist daher die Erhaltung dieses Verlustvortrags für die weitere Zukunft.

Kann ich die Steuererklärung selbst abgeben und meine Rechte wahrnehmen ?
(Immerhin wurde die selbständige Tätigkeit ja freigegeben, diesbezüglich ist die Reichweite der Vermögensverwaltung nach §34 Abs.3 AO ja eingeschränkt.)

Wie kann ich den Verlustvortrag nach §10d EStG auf die neue Steuernummer übertragen ? Formlos ?

Habe ich ein Anrecht auf Information über die Festsetzung / Feststellung des Steuertatbestands ?
Addressat für die Einkommensteuer / Gewerbesteuererklärung ist ja der IV.

Wer ist letztlich berechtigt Einspruch zu erheben, wenn der Verlustvortrag nicht anerkannt wird ?

Der IV ist jetzt nicht unbedingt mein bester Freund da ich auf verschiedenen Ebenen auch um Freigaben kämpfen muss. Zum Beispiel will er mir unter fadenscheinigen Vorwänden eine Freigabe für mein Konto nicht erteilen. Gut ist ein Pfändungsschutzkonto und ergänzende ALG II Leistungen lasse ich mir per Barscheck auszahlen lassen, kann ich schon auch mit umgehen wenn die Freigabe fehlt. Rechtsanspruch darauf gibt es ja nicht aber üblich ist die Freigabe des Kontos des Schuldner schon wie ich hier des Öfteren lesen kann.

Wäre daher sehr erfreut wenn wir dieses Thema hier rechtlich mal etwas wälzen könnten.
Sicherlich auch ein interessantes Thema für Andere.

Wie sieht es sonst mit Eurer Erfahrung der Vergabe von Steuernummern aus und ähnlichen Themen ?
Scheint mal wieder ein bischen Neuland zu sein aber das Recht ein paar Jahre keine Einkommensteuer zu zahlen weil man sie mit vergangenen Verlusten verrechnen kann, will man ja auch nicht einfach so in den Wind schießen.  :gruebel:
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tomwr


Keinerlei Meinung ?

Bekommt man in der Regelinsolvenz immer automatisch neue Steuernummern ?
Und in der Verbraucherinsolvenz ?
Wozu sind getrennte Steuernummern für Umsatzsteuer und Einkommensteuer/Gewerbesteuer sinnvoll ?

Hat hier noch nie jemand einen Verlustvortrag geltend gemacht ?
Ich meine sind ja nicht alle Insolvenzler hier mit Kleckerbeträgen unterwegs und einen Verlustvortrag kann man ja auch in Verbraucherinsolvenzen haben.

Habt Ihr neue Steuernummern bekommen ?
Würde mich mal auch so statistisch interessieren.

Kann mir nicht vorstellen, dass das Thema gänzlich uninteressant ist.  :whistle:
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Der_Alte

  • Gast

Ich finde das Thema hoch spannend, habe aber im Forum noch nichts ähnliches gelesen und persönlich keine Ahnung davon.
Deshalb  :dntknw:
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tomwr


Und gabs bei Dir neue Steuernummern ?  :wink:
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Der_Alte

  • Gast

nein, ich habe meine alten Steuernummern behalten, bin aber auch nicht selbständig gewesen.
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Maurice Garin

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Die  Frage betrifft ein Problem, das m.W. noch nicht entschieden ist.

Grds. berührt die Insolvenz die Einkommensbesteuerung überhaupt nicht. Es werden nach wie vor alle Einkünfte addiert, Sonderausgaben, agB, etc. abgezogen und daraus ein einheitliches zu versteuerndes Einkommen und eine  einheitliche Einkommensteuer ermittelt. Etwas anderes geben weder die InsO noch das EStG her. Die Rechtsgebiet sind halt nicht aufeinander abgestimmt.

Besonderheiten ergeben sich lediglich hinsichtlich der Fragen, wer die Steuererklärungen abzugeben hat und wer die Steuer bezahlen muß, bzw. in welchem Verhältnis der der einheitlich ermittelte Steuerbetrag aufzuteilen ist. Und gegen wen welcher Teil der Steuer festzusetzen ist.

Die neue Steuernummer für ESt und GewSt hat man Ihnen vermutlich zugewiesen, weil Ihr Gewerbe freigegeben wurde und Sie somit insolvenzfreie Einkünfte erzielen. Diese Einkünfte müssen Sie - als Teil der einheitlichen Steuererklärung - selber erklären und auch die darauf entfallenden Steuern selber zahlen. Wie das aufzuteilen ist, hängt davon ab, ob auch noch insolvenzbefangene Einkünfte vorliegen.

Zum Verlustabzug: Da gehen die Meinungen weit auseinander. M.E. dürfte es keine Besonderheiten geben. Der Verlustabzug aus Vorjahren ist - soweit möglich - zwingend wie eine Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Dabei können nun sowohl insolvenzbefangene, als auch insolvenzfreie Einkünfte vermindert werden und damit auch die darauf entfallende Steuer. In den Fällen, die ich bisher hatte, hat man das auch so gemacht. Allerdings waren da noch keine Fälle dabei, in denen sowohl nennenswerte insolvenzbefangene und -freie Einkünfte vorlagen, sondern hauptsächlich entweder oder.

Die Literatur sieht das z.T. anders. Roth (Insolvenzsteuerrecht) ist etwa der Meinung, der Verlustabzug könne nur von den insolvenzbefangenen Einkünften abgezogen werden. Eine Minderung der insolvenzfreien Einkünfte sei während des laufenden Verfahrens nicht möglich, weil der Verlustabzug als "Steuerminderungspotential" in die Insolvenzmasse falle. Erst nach Aufhebung des Verfahrens stehe ein dann noch verbleibender Verlustvortrag wieder dem Schuldner zu. Der sei solange gesondert festzustellen.

Anders sieht das z.B. Farr (Besteuerung in der Insolvenz). Der ist der Meinung, der Verlustvortrag sei erst von den vorinsolvenzlichen Einkünften und dann zu gleichen Teilen von den insolvenzbefangenen und -freien Einkünften abzuziehen.

Wie das technisch genau gehen soll, dazu äußert sich aber keiner. Zieht man den Verlustvortrag nur von den insolvenzbefangenen Einkünften ab, dann killt man anteilig deren Anteil am Grundfreibetrag. Gleichzeitig stünde den insolvenzfreien Einkünften die kompletten Sonderausgaben zum Abzug zur Verfügung. Mit dem Gesetz läßt sich das m.E. nicht vereinbaren.
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tomwr


Die neue Steuernummer für ESt und GewSt hat man Ihnen vermutlich zugewiesen, weil Ihr Gewerbe freigegeben wurde und Sie somit insolvenzfreie Einkünfte erzielen. Diese Einkünfte müssen Sie - als Teil der einheitlichen Steuererklärung - selber erklären und auch die darauf entfallenden Steuern selber zahlen. Wie das aufzuteilen ist, hängt davon ab, ob auch noch insolvenzbefangene Einkünfte vorliegen.

Danke erstmal für die ausführliche Antwort. Ja mir scheint das auch so zu sein, dass die Fragen zu beiden Rechtsgebieten (Insolvenzrecht und Steuerrecht) nicht wirklich gut geklärt sind. Es gibt immer mal wieder Entscheidungen zu einzelnen Detailfragen vom BFH oder BGH. Je nachdem.

Das mit der Aufteilung der Steuernummern hört sich im ersten Moment recht logisch an. Ist es im zweiten Moment aber nicht. Denn dann frage ich mich natürlich, wenn es nur um die Aufteilung in insolvenzfrei und insolvenzbefangen geht, warum wurden dann 2 verschiedene neue Steuernummern vergeben für Umsatzsteuer und Einkommensteuer ? Bislang wurden beide Veranlagungen in der Vergangenheit immer unter einer Steuernummer geführt.

Außerdem soll die Veranlagung ja künftig sowieso nicht mehr unter mehreren (eventuell durch Umzüge und Wechsel der Zuständigkeit der FAer im Laufe eines Lebens) Steuernummern erfolgen, sondern unter dem eindeutigen Identifikationsmerkmal nach §139a AO. Auch das steht im Widerspruch zu der Vergabe neuer Steuernummern aufgrund einer Insolvenz.

Weiterhin rätselhaft ist, warum das Finanzamt wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit mich für die Umsatzsteuer für abgabepflichtig hält und für die Einkommensteuer den Insolvenzverwalter. Natürlich könnte dieser für die insolvenzbefangenen Einkünfte erklärungspflichtig sein aber nach der o.g. Meinung könnte er das ja dann unter der alten Steuernummer tun. Als allein die Freigabe kann hier auch nicht des Rätsels Lösung sein.

Derzeit habe ich ja sozusagen 3 Steuernummern,
* die alte, unter der ich seit über 10 Jahren Steuererklärungen abgebe (und zwar Umsatzsteuer und Einkommensteuer)
* die neue für Umsatzsteuer für die ich erklärungspflichtig sein soll
* die neue für die Einkommensteuer, für die der Verwalter erklärungspflichtig sein soll

Also nachvollziehbar ist das für mich bis dato noch nicht. Ich könnte ja mal eine Begründung beim Finanzamt anfordern, aber das dauert ja auch wieder.


Zwei Fragen sei mir noch gestattet in dem Zusammenhang.

1. Wer darf einen Widerspruch ausüben im Falle einer (ggf. auch "falschen") Steuerfestsetzung ?

2. Hat der Schuldner prinzipiell ein Anrecht auf (ggf. Kopie) die Steuerfestsetzungen ?
Direkt beim Finanzamt oder gegenüber dem Insolvenzverwalter ?


Ich habe hier kürzlich das Urteil des BGH zum Verlustvortrag in einem anderen Zusammenhang gelesen:
BGH, Urteil vom 18. 11. 2010 - IX ZR 240/ 07; Brandenburgisches OLG
http://lexetius.com/2010,4742

Hier geht der BGH davon aus, dass der Verlustvortrag im Grunde zwar einen wirtschaftlichen Vermögenswert enthält, der aber nicht übertragbar ist. Mangels Übertragbarkeit sei er daher auch nicht insolvenzbefangen ?

« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 17:30:13 von tomwr »
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Maurice Garin

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Derzeit habe ich ja sozusagen 3 Steuernummern,
* die alte, unter der ich seit über 10 Jahren Steuererklärungen abgebe (und zwar Umsatzsteuer und Einkommensteuer)
* die neue für Umsatzsteuer für die ich erklärungspflichtig sein soll
* die neue für die Einkommensteuer, für die der Verwalter erklärungspflichtig sein soll

Ich würde mal drauf tippen, dass es die erste Steuernummer nicht mehr gibt und diese durch die neue ersetzt wurde.

Sie sollten sich nicht zuviele Gedanken über die Steuernummern machen. Diese haben keinen Einfluss auf die Besteuerung. Besteuert werden Sie, bzw. Ihre Einkünfte um Umsätze. Dass z.B. für die USt nach Insolvenzeröffnung eine neue Steuernummer vergeben wird, dient in erster Linie der Praktikabilität, weil man damit trennen kann, welche Beträge auf vorinsolvenzliche, insolvenzbefangene und insolvenzfreie Steuern entfallen. Festgesetzt wird das aber in einer Summe für das Kalenderjahr.

Aber wenn den genauen Hintergrund wissen wollen, dann müssen Sie das FA fragen.

Zitat
1. Wer darf einen Widerspruch ausüben im Falle einer (ggf. auch "falschen") Steuerfestsetzung ?
Derjenige, gegen den sich die Steuerfestsetzung richtet. Als der IV, wenn die Steuer Masseverbinlichkeit ist und der Schuldner, wenn sie die insolvenzfreien Einkünfte betrifft.

Zitat
2. Hat der Schuldner prinzipiell ein Anrecht auf (ggf. Kopie) die Steuerfestsetzungen ?
Direkt beim Finanzamt oder gegenüber dem Insolvenzverwalter ?
Soweit die Steuerfestsetzung nicht auf das insolvenzfreie Vermögen entfällt, hat er gegen das FA keinen Anspruch. Er bleibt zwar Beteiligter des Besteuerungsverfahrens, ist aber nicht mehr handlungsfähig. Also kann er auch keine Auskunft verlangen.
Ein Auskunftsrecht gegen den IV hat er m.E. auch nicht.

Zitat
Ich habe hier kürzlich das Urteil des BGH zum Verlustvortrag in einem anderen Zusammenhang gelesen:
BGH, Urteil vom 18. 11. 2010 - IX ZR 240/ 07; Brandenburgisches OLG
http://lexetius.com/2010,4742

Das Urteil betrifft etwas ganz anderes, nämlich die Frage, ob der IV die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigern darf, damit der nicht-insolvente Ehegatte in den Genuß des Verlustvortrages des insolventen Ehegatten kommt.

Außerdem ist es ein BGH-Urteil, dass in erster Linie nicht zum Steuerrecht, sondern zum Insolvenz- und Familienrecht ergangen ist. Die Frage, ob und wie der Verlustvortrag i.R. der Steuerfestsetzung ggf. aufzuteilen wäre, wird darin überhaupt nicht behandelt. Dafür wäre der BFH zuständig. Der IV müßte also den Steuerbescheid anfechten, mit der Begründung, ein Abzug des Verlustvortrages von den Einkünften der Ehefrau sei nicht möglich. Das wäre aber nicht Gegenstand des Verfahrens beim BGH. M.E. hätte diese Ansicht auch keine Rechtsgrundlage, s.o.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 18:34:58 von Maurice Garin »
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Pinguin

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Ich habe auch eine freigegebene Selbstständigkeit.

Der TH sagte mir, dass das FA ihm demnächst eine neue Steuernummer für mich mitteilen würde.

Diese ist gültig ab dem Tag der Insolvenzeröffnung.

Ferner bekommt die Masse eine eigene Steuernummer.

Dann sagte er noch, dass ich demnächst auch mal die Erklärung 2010 machen sollten, denn das FA würde diese in der Regel innerhalb von 3 Monaten bei ihm einfordern.

Mehr Infos habe ich zur Zeit zu Steuernummern nicht.
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tomwr


Zitat
Ich habe hier kürzlich das Urteil des BGH zum Verlustvortrag in einem anderen Zusammenhang gelesen:
BGH, Urteil vom 18. 11. 2010 - IX ZR 240/ 07; Brandenburgisches OLG
http://lexetius.com/2010,4742

Das Urteil betrifft etwas ganz anderes, nämlich die Frage, ob der IV die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigern darf, damit der nicht-insolvente Ehegatte in den Genuß des Verlustvortrages des insolventen Ehegatten kommt.

Außerdem ist es ein BGH-Urteil, dass in erster Linie nicht zum Steuerrecht, sondern zum Insolvenz- und Familienrecht ergangen ist. Die Frage, ob und wie der Verlustvortrag i.R. der Steuerfestsetzung ggf. aufzuteilen wäre, wird darin überhaupt nicht behandelt.

Ich habe ja geschrieben, dass das Urteil in einem anderen Zusammenhang steht.
Entscheidend ist für mich hier nur der insolvenzrechtliche Aspekt zu dem der BGH in den Randziffern 21 und 22 Stellung bezogen hat. Der Rest des Urteils ist für mich eher uninteressant. Im Wesentlichen hat der BGH nämlich festgestellt, dass der Verlustvortrag nicht zur Insolvenzmasse gehört und der IV damit auch keine Entscheidungsbefugnis oder Verwaltungsebfugnis über den Verlustvortrag hat.

Zitat
21
aa) Der Beklagte meint im Anschluss an Kahlert, EWiR 2008, 47, 48, der Verlustvortrag stelle eine vermögenswerte Rechtsposition dar, welche gemäß § 35 Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse sei und deshalb den Gläubigern des Insolvenzschuldners, nicht aber dem anderen Ehegatten gebühre. Die insolvenzrechtliche Zuordnung des Verlustvortrags zur Insolvenzmasse verbiete es, dem Ehegatten die Nutzung des Verlustvortrages zu gestatten, ohne dass der Masse ein Ausgleich zuteil werde.

22
bb) Die Ansicht trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 10d EStG gewährt dem Steuerpflichtigen unter den dort statuierten Voraussetzungen eine subjektivöffentliche Berechtigung zum Verlustabzug, also zur Verrechnung der im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften nachfolgender Veranlagungszeiträume. Der Verlustabzug hat den Rechtscharakter eines aufschiebend, nämlich durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte bedingten Einkommensteuerminderungsanspruchs. Einem solchen potentiellen Verrechnungsanspruch kommt dem Grunde nach ein wirtschaftlicher (Vermögens-) Wert zu (BFH ZEV 2008, 199, 201). Aus dem Rechtscharakter der Einkommensteuer als Personensteuer und dem Prinzip der Individualbesteuerung folgt jedoch, dass der Verlustvortrag weder für sich genommen noch in Verbindung mit der die Verluste verursachenden Einkunftsquelle übertragen werden kann (BFH ZEV 2008, 199, 202). Kann er nicht übertragen werden, kann er auch nicht zugunsten der Insolvenzmasse "versilbert" werden.

Ich gehe mal davon aus, dass ich unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung durch den IV selbst beim Finanzamt einen Antrag auf Übertrag und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer stellen kann und diesbezüglich auch ein Auskunftsrecht habe, also Anspruch auf den entsprechenden Veranlagungsbescheid um im Falle einer falschen Festsetzung ggf. auch Rechtsmittel wahrzunehmen. Denn wenn der Verlustvortrag nicht zur Insolvenzmasse gehört, endet dort die Kraft Gesetz übertragene Vermögensverwaltung durch einen Verwalter. §34 Abs.3 AO

Oder etwa nicht ?
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Maurice Garin

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Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #10 am: 14. Juli 2011, 16:23:02 »

Ich gehe mal davon aus, dass ich unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung durch den IV selbst beim Finanzamt einen Antrag auf Übertrag und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer stellen kann

Können Sie nicht, weil das Gesetz einen solchen Antrag nicht vorsieht. Der Abzug des Verlustvortrages ,bzw. die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages, erfolgen zwingend von Gesetz wegen. Da können Sie beantragen, was Sie wollen. Einzige Ausnahme ist der Verlustrücktrag. Da kann man einen Antrag auf Begrenzung stellen. Ist bei Ihnen aber nicht relevant.

Aber lt. Ihrem Ausgangsposting beziehen Sie ergänzendes Hartz IV. Da stellt sich eh die Frage, ob es irgend ein zu versteuerndes Einkommen gibt, von dem großartig Verlustvorträge abgezogen werden könnten.
« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 16:25:25 von Maurice Garin »
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tomwr

Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #11 am: 15. Juli 2011, 17:38:36 »

Können Sie nicht, weil das Gesetz einen solchen Antrag nicht vorsieht. Der Abzug des Verlustvortrages ,bzw. die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages, erfolgen zwingend von Gesetz wegen.

Ich habe jetzt trotzdem einen "manuellen" Antrag gestellt auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und ggf. einen Übertrag des Verlustvortrags von den alten Steuernummern auf die neuen Steuernummern. Letztlich halte ich diese Geschichte mit den neuen Steuernummern sowieso für einen Trick des Finanzamtes, den Verlustvortrag unter den Tisch fallen zu lassen durch Zuteilung neuer Steuernummern. Denn unter der neuen Steuernummer ist ein Verlustvortrag gar nicht angefallen, kann wahrscheinlich demzufolge zumindest nicht automatisiert vorgetragen werden.

Im Übrigen haben die AO und die Steuergesetze das Finanzamt noch nie davon abgehalten im Einzelfall abweichende Feststellungen zu treffen. Nur so ist ein Großteil der Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten überhaupt zu erklären, meistens geprägt von Beamtenwillkür.


Aber lt. Ihrem Ausgangsposting beziehen Sie ergänzendes Hartz IV. Da stellt sich eh die Frage, ob es irgend ein zu versteuerndes Einkommen gibt, von dem großartig Verlustvorträge abgezogen werden könnten.

Im Moment ist der Verlustvortrag nicht großartig nutzbar, aber sowas kann sich schnell ändern. Ich denke spätestens in der WVP kann das alles wieder ganz anders aus sehen mit den Verdienstmöglichkeiten und den sich ergebenden Steuerlasten.

Und ein Verlustvortrag von sagen wir mal EUR 300.000 bei einem Durchschnittssteuersatz von sagen wir mal 25% birgt durchaus einen echten Wert von etwa EUR 75.000 in Form von Steuerminderungsansprüchen (= nicht gezahlter Einkommensteuer)

Wer bitte schön hat sowas zu verschenken ?
« Letzte Änderung: 15. Juli 2011, 17:40:20 von tomwr »
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Maurice Garin

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Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #12 am: 15. Juli 2011, 17:46:23 »

[Letztlich halte ich diese Geschichte mit den neuen Steuernummern sowieso für einen Trick des Finanzamtes, den Verlustvortrag unter den Tisch fallen zu lassen durch Zuteilung neuer Steuernummern.

Paranoia? Kann man behandeln lassen  :wink:

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tomwr

Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #13 am: 15. Juli 2011, 18:38:16 »

Das hat nichts mit Paranoia zu tun. Ich habe mit dem Finanzamt schon ganz andere Geschichten erlebt. Natürlich kann man darauf vertrauen, dass beim Finanzamt immer alles mit rechten Dingen zugeht. Das ist aber nicht immer der Fall. Genauso wie ein Insolvenzverwalter oder ein Treuhänder oder ein Insolvenzgericht nicht immer im Sinne eines Schuldners oder auch nicht im Sinne des Gesetzes handelt. Sonst wäre ja keine Rechtsprechung notwendig und es gäbe diese vielen Urteile vom BGH im Insolvenzrecht nicht (wenn immer alles klar wäre).

Und bei einem Betrag von sagen wir mal EUR 70.000 diese Geschichte dem Zufall überlassen, da muss man schon ganz schön naiv und vertrauensselig sein. Wenns um Geld geht hört die Freundschaft einfach auf (zumindest ab nicht mehr verschmerzlichen Summen) und damit auch eine Vertrauensseligkeit. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das hat nix mit Paranoia zu tun. Und eine sinnvolle Begründung für die Eröffnung und den Unterhalt neuer Steuerkonten konnte mir bisher keiner liefern. Zumindest konnte ich die hier vorgebrachten (vermuteten) Argumente aber in Sekundenschnelle entkräften.

Ich habe daher neben meinem Antrag auch um Erklärung gebeten, was der Unsinn mit den vielen Steuernummern soll, vor allem mit Blick auf das demnächst zu verwendende, eindeutige Steueridentifikationsmerkmal nach §139a AO. Auf die Antwort bin ich mal gespannt.  :whistle:
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Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #14 am: 17. Juli 2011, 14:38:16 »

Ich habe gestern einen Brief vom FA mit der neuen Steuernummer für die Umsatzsteuer bekommen.

Muss jetzt wieder monatlich anmelden, was ich aber nicht schlimm finde.

Hat jemand hier eine Idee, ob man eine neue Umsatzsteueridentifikationsnummer bekommt, wenn die Selbstständigkeit freigegeben ist?

Meine alte Nummer ist angeblich ungültig?
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tomwr

Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #15 am: 18. Juli 2011, 18:28:38 »

Vergabe einer USt-IdNr. erfolgt auf Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG). Das Gesetz sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor:

Online oder schriftlich an:
Der Antrag ist an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: +49-(0)228-406-3801) zu richten.

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_Vergabe_USt_IdNr/Vergabe_FAQ_node.html;jsessionid=A8D362C4FA47DDEB91AD27DD0A74AA58#faq215270
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Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #16 am: 19. Juli 2011, 04:10:41 »

Danke, habe die Nummer bereits gestern beantragt.

Hat mich halt nur gewundert, dass meine alte ungültig sein soll...........

Meine erste Umsatzidentifikationsnummer bekam ich 2005 übrigens ohne mein Zutun einfach per Post.........

Mein TH, der mir ja erst erzählte, er wird mir die neuen Steuernummern mitteilen, war gestern ganz wild darauf meine neue Umsatzsteuernummer zu erfahren und meinte wegen der Umsatzsteuernummer könnte ich ja mal das FA fragen...........soviel dazu.
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Re: Verlustvortrag nach §10d EStG in Insolvenzverfahren ( Verlustabzug)
« Antwort #17 am: 24. Juli 2011, 14:10:21 »

Das mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer war easy: Antrag und 2 Tage später war sie da.

Wenigstens was, was schnell ging........
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