Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: ThoFa am 25. Oktober 2006, 09:40:32
-
Hallo,
wenn Sie für die Tochter keinen Unterhalt zahlen, können Sie diese auch nicht als unterhaltsberechtigte Person anrechnen lassen. Somit haben Sie eine unterhaltsberechtigte Person (Ihren Sohn).
MfG
ThoFa
-
Und was ist mit meiner Lebensgefährtin???Sie ist momentan noch im Erziehungsurlaub!
Gruß tizi08
-
Hallo,
Sie ist keine unterhaltsberechtigte Person, da Sie mit Ihr nicht verheiratet sind.
MfG
ThoFa
-
Eine Frage habe ich noch!Ab November bekomme ich von meinen Arbeitgeber Kilometergeld.Gehört das auch zu den Pfändbaren Beträgen???
Gruß tizi08
-
Hallo,
beim Kilometergeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigung und solche sind nicht pfändbar.
MfG
ThoFa
-
Hallo,
mir ist da noch was aufgefallen!
Ich habe ein Gehalt von 1950 € dazu kommen noch 200 € Verpflegungsmehraufwand so das ich ein Bruttogehalt von 2150 € habe.Zahle aber die Steuern u.s.w. nur für die 1950 €. Da ich mit den 200 € über den Pfändbaren Betrag liege, möchte der TH 57,05 € mtl. von meinen Arbeitgeber! Sind die 200 € anzurechnen???
Gruß tizi08[addsig]
-
Hallo,
die 200,00 € sind aus meiner Sicht nicht pfändbar, da sie unter § 850a Nr. 3 ZPO fallen.
Demnach sind Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigungen nicht pfändbar.
MfG
ThoFa