Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: KSC am 22. März 2010, 15:23:21

Titel: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 15:23:21
Hallo Leute,

ich befinde mich 9 Monate im Regelinsolvenzverfahren. Da ich jedoch keine Ausbildung finde, möchte ich die Abendrealschule (2 Jahre) nachholen und nebenbei auf Teilzeit o.ä arbeiten gehen. Nun KÖNNTE (muss aber nicht) ein Gläubiger mir die Restschuldbefreiung irgendwie versagen lassen, da ich keinen Vollzeitjob mache sondern die Realschule und dann eine Ausbildung (muss noch eine machen, wenn nicht werde ich immer auf Zeitarbeit und ALGII angewießen sein und das will ich nicht).

Nun frage ich mich, wenn das Insolvenzverfahren läuft, wann können die so einen Antrag stellen und ganz wichtig, wenn es mir tatsächlich die Restschuldbefreiung versagt werden würde, wann dürfen die dann wieder auf mich los und vollstrecken? Erst nach den 6 Jahren oder vorher??

Würde mir "vorsichtshalber" was unters Kopfkissen legen..

MfG
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 22. März 2010, 16:26:38
Die Gläubiger können sofort wieder Pfänden.

Wann ein Versagungsantrag gestellt werden kann steht im Insolvenzgesetz

Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 16:28:01
Die Insolvenz läuft ja 6 Jahre. Können sie dann VOR diesen sechs Jahren vollstrecken? Denn die endgültige Versagun der RSB würde ich ja auch erst 2015 erhalten oder?!
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 22. März 2010, 16:30:28
Wie ich schon erwähnte.....sofort nach Versagung und deren Rechtskraft nach 2 Wochen.
Die Versagung bewirkt den Abbruch des Verfahrens.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 16:31:20
Ja. Aber wann kann mir endgültig die Versagung (wenn sie überhaupt kommt) drohen? Erst nach den 6 Jahren dann, gelle?
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 22. März 2010, 16:33:51
Wenn ein Gläubiger Versagungsantrag stellt und vom Gericht stattgegeben wird verlieren Sie sofort die RSB und die Insolvenz wird abgebrrochen.

Und sie müssen dann sofort wieder zahlen....nicht erst nach 6 Jahren da das Verfahren ja abgebrochen ist....
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 16:35:40
- erstmal muss der berechtigt sein

und

- zweitens, nach 6 Jahren, ja. Aber das wird doch nicht sofort abgebrochen?!
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 16:37:09
Der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden ( BGH IX ZB 37/03, ZVI 10/2003, 538.
Der Versagungsantrag muss im Schlußtermin, also nach Abschluß des Insolvenzverfahrens, gestellt werden.

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/view.htm?abiszid=61

-> Der Schlußtermin müsste demnächst kommen und ich mache ja erst in 6 Monaten die Abendrealschule?! Momentan arbeite ich ja
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 22. März 2010, 16:42:57
Folgen der Versagung einer Restschuldbefreiung:

Mit einer Versagung der Restschuldbefreiung endet die Abtretungsphase des § 287 InsO, das Amt des Treuhänders und das Insolvenzverfahren insgesamt.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 16:43:47
Ja und wann kann man diese bekommen?

Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 22. März 2010, 16:45:38
Jederzeit....sobald Versagungsgrund glaubhaft dargelegt ist und Gericht dem entspricht
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 16:46:24
Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner (vgl. § 290 Abs. 1 InsO)
-    wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist,
-    in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
-    in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist,
-    im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde,
-    während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
-    in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und



-> Ich will ja nur die Schule machen, das ich eine Erstausbildung bekommen kann?
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 22. März 2010, 16:50:43
KSC..nicht böse sein...aber wenn Sie im Forum fragen, dann eine sachliche korrekte Antwort bekommen und danach trotzdem googlen wenn die Antwort nicht gefällt kann ich auch nicht helfen.

Also googlen Sie weiter und/oder nutzen Sie die Suchfunktion.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: Feuerwald am 22. März 2010, 18:55:18
wir klären das jetzt mal auf:

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist erstmals im Schlusstermin des eigentlichen Insolvenzverfahrens gem. § 290 InsO möglich. Im Grunde wird der Antrag auf Restschuldbefreiung "zurückgewiesen". Eine Versagung nach § 290 InsO ist auch nur im Schlusstermin möglich und nicht etwa später noch in der Wohlverhaltensphase. Wird die RSB im Schlusstermin versagt, findet keine Wohlverhaltensphase mehr statt. Die Insolvenzgläubiger können dann nach Aufhebung des Insolvenzverfahren loslegen und sich dumm und dusslig vollstrecken.


So, falls im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens die RSB nicht versagt wird, folgt (logischer weise) die Ankündigung der Restschuldbefreiung unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner in der sich anschließenden Wohlverhaltenphase an die Obliegen gem. § 295 InsO einhält.

Es folgt sodann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Überleitung in die Wohlverhaltesphase.

Insolvenzgläubiger können in der Wohlverhaltensphase jederzeit wegen einem begründeten Verstoß gegen die Obliegenheiten (§ 295 InsO) einen Versagungsantrag stellen (§ 296 InsO)  und falls die damit durchdringen, wäre die Wohlverhaltensphase somit auch beendet und zwar nicht erst nach 6 Jahren und sondern gleich. Die Einzelzwangsvollstreckung wäre ebenso wieder möglich.



Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 22. März 2010, 20:14:59
Danke !
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 23. März 2010, 10:13:31
Das Gleiche habe ich auch schon versucht zu vermitteln...
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 23. März 2010, 20:22:55
Wenn die Schule, und eine Erstausbildung ein Versagungsgrund ist, dann sollen sie es mir versagen und fertig.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: Feuerwald am 24. März 2010, 00:51:18
Wenn die Schule, und eine Erstausbildung ein Versagungsgrund ist,

- nochmal. Die Erstausbildung hat m.E. vorrang vor den Erwerbsobliegenheiten. Nun lassen Sie es doch einfach alles auf sich zu kommen und tun Sie genau das, man man als junger Mensch tut: Zukunft planen und Ausbildung machen!
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 24. März 2010, 12:52:49
hi,

bin in ähnlicher lage wie du, denn ich bin auch unqualifiziert, da ich nach meinem abitur ein studium angefangen habe, das noch nicht beendet ist.

"nebenher" arbeite ich teilzeit, das einkommen liegt meistens unter der pfändungsgrenze.

sollte ein gläubiger einen antrag auf versagung der RSB stellen, würde und werde ich wie folgt reagieren:

1. darauf hinweisen, dass es sich um die erstausbildung handelt
2. darauf hinweisen, dass man ohne jegliche qualifikation keinen vollzeitjob bekommt, bei dem man pfändbares einkommen erzielt
3. dass man sich ja gerade qualifizieren will und muss, um überhaupt eine chance auf dem arbeitsmarkt zu haben und in zukunft pfändbares einkommen abführen zu können
4. mal ein paar netto-gehälter in branchen sammeln, in denen man als ungelernter überhaupt genommen werden würde und mit dem jetzigen einkommen vergleichen. liegt das einkommen theoretisch höher, kann man dem th anbieten die differenz aus seinem pfändungsfreien einkommen zu leisten, das kann er kaum ablehnen.

ein paar bewerbungen schreiben, in denen man bereits im anschreiben darauf hinweist, dass man sich in einem insolvenzverfahren befindet, schaden jedoch nicht.  :whistle:

auch wenn man mich für diese aussage steinigt:

eine weitere möglichkeit wie man ungestört seine ausbildung absolvieren kann ist übrigens die gründung einer familie, falls
ohnehin ein kinderwunsch besteht.

als frau kann man bis zum 8. lebensjahr des kindes dem arbeitsmarkt fernbleiben.

falls du männlich bist: auch dir steht von gesetzes wegen her die inanspruchnahme von elternzeit zu.

lg.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 24. März 2010, 15:07:24
1.) Das Problem ist, das ich seit einer Woche bei einer Zeitarbeitsfirma arbeite, und da 1050 Netto verdiene, also sind ca. 40-50€ pfändbar.
Ist Schicht-Arbeit, kann das nicht gleichzeitig mit der Schule machen. Habe dem IV gesagt das ich nicht arbeiten und gleichzeit in der Schule hocken kann.

2.) Da fehlt eine "gescheite" Freundin dazu :-)

3.) Ich hab einige, die das versuchen werden, da bin ich mir sicher.

4.) 2 Jahre Realschule + Teilzeit o. 400€ Basis + KG und 3 Jahre Ausbildung, das heißt nichts pfändbar und dann ist das Verfahren
vor dem Ausbildungsende schon vorbei.

5.)

Mein IV hat bevor das dass Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für das Gericht ein Gutachten gemacht und hat reingeschrieben das ich dieses Jahr eine Ausbildung machen möchte (da dies jedoch nun nicht geht mach ich ja die Realschule), und das keine pfändbaren Nettobezüge während der Dauer des Insolvenzverfahrens zu erzielen sind. Zudem reichen diese nicht aus die Verfahrenskosten zu decken.


Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 24. März 2010, 19:40:53
ich kann die gafahr, dass einem wegen ausbildung die RSB versagt wird auch nicht einschätzen. im gesetz steht nur, dass man eine seiner qualifikation angemessenen tätigkeit ausüben muss und zwar vollzeit.

wie das ausgelegt werden soll, wenn man gar keine qualifikation hat und erst eine erwerben muss,  weiss ich auch nicht.

mein th weiss, glaub ich, gar nicht dass ich studiere und nur teilzeit arbeite. vermutlich interessiert das th's auch nicht, die klären einen ja nicht mal über die obliegenheiten auf und müssen es auch nicht.

wenn man einem eventuellen antrag eines gläubiger auf versagung der RSB mehr entgegen setzen möchte als argumente, muss man wohl bewerbungen schreiben und die absagen sammeln/aufbewahren.

wenn einem in den bewerbungen ein paar rechtschreibfehler unterlaufen und man bereits vorsorglich erwähnt, dass man privatinsolvent ist, dürfte das die chancen auf eine zusage sehr schmälern....das ist wohl die einzig sichere möglichkeit...

lg.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 24. März 2010, 20:08:30
Na Na VerzweifelteStude,

Anregungen zu vermitteln wie man am besten als Bewerber nicht genommen wird, sind ja nicht gerade "redlich"........ :coffee:

Schliesslich wollen die Gläubiger wenigstens ein Teil Ihres Geldes zurück........ :wink:
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 24. März 2010, 20:23:45
wenn man aber in einem neuen job nicht mehr verdienen würde als im aktuellen - wo ist da der sinn?  :uneinsichtig:
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 26. März 2010, 17:21:12
Hallo,

habe das Amtsgericht / Insolvenzgericht angeschrieben.

Meine Anfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mein Regelinsolvenzverfahren ist am XX.06.2009 um XX.XX Uhr eröffnet worden. Ich werde im Sommer 20 Jahre jung und habe noch keine Ausbildung. Momentan arbeite ich vorrüber gehend als Helfer bei einer Zeitarbeits-Firma. Ich bemühe mich sehr um eine Ausbildung, jedoch ist der Abstand als ich noch zur Schule ging bis heute zu groß. Ich bekomme nur Absagen, egal um welchen Ausbildungsberuf es sich handelt. Nun möchte ich meine letzte Chance ergreifen, und die Abendrealschule besuchen und nebenbei arbeiten gehen. Diese Abendrealschule dauert zwei Jahre und würde mir eine Ausbildung ermöglichen.

 

Bevor ich mich nun bei der Abendrealschule als Schüler anmelde, möchte ich mich vorher bei Ihnen erkundigen, ob dies ein Versagungsgrund ist? Ich möchte keinen Ärger haben und eine Erstausbildung / Bildung ist doch in der heutigen Zeit so wichtig.

 
MfG


Die Antwort:

Sehr geehrter Herr XYZ,

zu Ihrer Mail vom 22.03.2010 teile ich Ihnen mit, dass ich in dem Vorhaben, neben der Arbeit abends noch eine Schule besuchen zu wollen, einen Versagungsgrund nicht ersehen kann.

Mit freundlichen Grüßen

XYZ

Rechtspfleger


-> Geht das jetzt so wie ich mir das vorstelle? Vollzeit + Schule + Lernen + Hin/Rückfahrten ist viel zuviel. teilzeit oder 400+Kindergeld wäre in Ordnung. Möchte ja ein guter Abschluss haben, kein mittelmäßiger.
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: rookie am 26. März 2010, 17:39:36
KSC.....wie Sie oben schon die AW vom Rechtspfleger zitierten.....ES GEHT SO IN ORDNUNG........

Also machen Sie es auch so wie es am besten passt.

Lehnen Sie sich ENDLICH zurück und machen Sie die Ausbildung....keiner kann und will Ihnen was versagen

Einfach locker bleiben........ :wink:

OK ?
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: KSC am 26. März 2010, 20:47:51
Aber viellt. meint der Rechtspfleger auch das ich nen Vollzeitjob + Schule mache? Sowas reime ich mir dann zusammen :-/ letzte Zeit ist das echt schlimm geworden. Anfangs wars mir noch sch... egal was meine Gläubiger wollten, nun das komplette gegenteil.

Weil ich schreibe "nebenbei arbeiten gehen" und der Rechtspfleger schreibt "nebenbei zur Schule gehen"

Gruß & Schönes Wochenende
Titel: Re: Versagung der RSB, wann wieder vollstreckbar?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 28. März 2010, 17:52:21
Aber viellt. meint der Rechtspfleger auch das ich nen Vollzeitjob + Schule mache? Sowas reime ich mir dann zusammen :-/ letzte Zeit ist das echt schlimm geworden. Anfangs wars mir noch sch... egal was meine Gläubiger wollten, nun das komplette gegenteil.

Weil ich schreibe "nebenbei arbeiten gehen" und der Rechtspfleger schreibt "nebenbei zur Schule gehen"

Gruß & Schönes Wochenende

kann gut sein, dass der rechtspfleger das missverstanden hat, denn mit erwerbsobliegenheit ist immer eine vollzeitbeschäftigung gemeint. würde das nochmal abklären.

gruss.