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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Fairline am 27. August 2016, 16:09:00

Titel: Versagung der RSB
Beitrag von: Fairline am 27. August 2016, 16:09:00
Hallo zusammen,

recherchiere gerade über mein Insolvenzverfahren und bin auf eine Sache gestoßen, die mich mehr als stutzig macht.

Im §290 Abs.4 INSO. Zitat: Eine Versagung der Restschuldbefreiung hat zu erfolgen [...], oder ohne Aussicht auf Besserung seiner Wirtschaftlichen Lage, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.

Das würde heißen, da meine Schulden aus den Jahren 1994-1995 stammen, würde der §290 Abs.4 bei mir zum tragen kommen. Andererseits sehe ich das wie einen "Gummiparagraphen". Denn wenn ein Schuldner im August eines Jahres Insolvenzantrag stellt, aber schon im Januar gewusst hat das er Insolvent ist, wäre dies ja das gleiche.
 
Diese Versagung der Restschuldbefreiung, kann der Gläubiger am Ende der Wohlverhaltensperiode, also nach 6 Jahren, stellen und das ganze Verfahren wird für gescheitert erklärt......Ungerecht!
 
Den §290 Abs.4 INSO vorher mit den Gläubigern abzusprechen, käme andererseits aber einer Rechtsbeugung gleich, was vom Gericht auch nicht anerkannt wird.

Das ist irgendwie eine richtige "Zwickmühle" Den §290 Abs.4 INSO könnte der Gläubiger hindrehen, wie er es gerade braucht.

Wer hat Erfahrungen damit, insbesondere über die gemeinte Dauer der "Verzögerung"? (ugs. Insolvenzverschleppung)
Bei mit handelt es sich um eine Firmenpleite keine GmbH sondern GdbR. Eine Lohnforderung ist auch mit dabei, deshalb Regelinso.

Wäre Euch sehr dankbar um einige Beiträge
Titel: Re: Versagung der RSB
Beitrag von: KarlPaul am 27. August 2016, 16:29:38

Mit der Verzögerung im §290 (4) ist gemeint das Sie durch Täuschung (Ihrer Vermögenslage) die Gläubiger davon abgehalten haben einen Insolvenzantrag gegen Sie zu stellen.
Titel: Re: Versagung der RSB
Beitrag von: Fairline am 27. August 2016, 16:43:26

Mit der Verzögerung im §290 (4) ist gemeint das Sie durch Täuschung (Ihrer Vermögenslage) die Gläubiger davon abgehalten haben einen Insolvenzantrag gegen Sie zu stellen.
Dies hätten die Gläubiger ja schon 20 Jahre lang machen können. (Erster VB aus 1994)
Ich interpretiere das eher auf meine Person, b.z.w auf den Schuldner allgemein, der aus (welchen Gründen auch immer) einfach das Inso-Verfahren nicht eröffnet.
Denn eine Aussicht auf Besserung wie im §290 Abs.4 (letze Zeile) hat bei mir in all den Jahren nicht bestanden.
Ich verstehe das so, dass die Gläubiger mir aus diesem Grund die RSB versagen könnten.

Gut...bin kein Jurist :dntknw:
Titel: Re: Versagung der RSB
Beitrag von: Insokalle am 17. Oktober 2016, 16:41:03
Nein, werden sie nicht. Die Gläubiger hätten ja selbst einen Fremdantrag stellen können.
Wenn Sie aber weiter nichts gemacht haben, ist der Versagungsgrund nicht so einfach erfüllt. Das wäre eher der Fall, wenn Sie zB die Gläubiger von einem Insolvenzantrag abgehalten hätten.
Es stimmt zwar, dass die Vorschrift leider sehr allgemein formuliert ist. Trotzdem entscheiden darüber nicht die Gläubiger sondern die Gerichte.
Wenn man noch die weiteren Voraussetzungen hinzunimmt, denke ich nicht, dass Sie sich Sorgen machen müssen.

Übrigens muss die Versagung nicht nach 6 Jahren sondern vor Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens gestellt werden. Das ist deutlich eher.

Titel: Re: Versagung der RSB
Beitrag von: hurts am 18. Oktober 2016, 11:43:22
der Paragraph ist wohl auch der Grund dass schonmal behauptet wird, dass auch
der Privatmann vor der Privatinsolvenz verpflichtet ist rechtzeitig einen Insolvenzantrag
zu stellen, bzw. sich der Verschleppung schuldig machen kann ähnlich wie
ein Geschäftsführer.
Titel: Re: Versagung der RSB
Beitrag von: Der_Alte am 18. Oktober 2016, 17:49:51
Die Pflicht eines Geschäftsführers einer juristischen Person, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, regelt § 15 a InSo. Das ist auch entsprechend strafbewehrt. Eine Pflicht, die Insolvenz über sein privates Vermögen zu beantragen, ergibt sich aus § 290 InsO nicht.
Titel: Re: Versagung der RSB
Beitrag von: tomwr am 25. November 2016, 23:31:58
Im §290 Abs.4 INSO. Zitat: Eine Versagung der Restschuldbefreiung hat zu erfolgen [...], oder ohne Aussicht auf Besserung seiner Wirtschaftlichen Lage, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.
...
Diese Versagung der Restschuldbefreiung, kann der Gläubiger am Ende der Wohlverhaltensperiode, also nach 6 Jahren, stellen und das ganze Verfahren wird für gescheitert erklärt......Ungerecht!

§290 I Nr.4 begründet keine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen. Laut Hamburger Insolvenzkommentar kann nur aktives Handeln des Schuldners diesen Tatbestand begründen, wenn er in Täuschungsabsicht einen Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrag gegen den Schuldner abhält. Im Übrigen wird die Entscheidung nach §290 in aller Regel deutlich früher als 6 Jahre getroffen, zum Ende des Insolvenzverfahrens. Bei unkomplizierten Verfahren dauert das 1-2 Jahre. Erst danach kommt die WVP und da muss man nur die Obliegenheiten aus §295 InsO einhalten.