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Autor Thema: Verschiebung der Zahlungstermine von Einkommen  (Gelesen 1366 mal)

Lesslie

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Verschiebung der Zahlungstermine von Einkommen
« am: 02. April 2013, 21:40:16 »

Guten Abend an Alle,

folgender Sachverhalt macht mir einige Kopfschmerzen  :neutral: :

Mein Mann - in Privatinsolvenz - erhält seinen Lohn immer in der ersten Kalenderwoche des Folgemonats. Der Lohn setzt sich zusammen aus Vollzeitbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung. Ich lasse dem TH dann beide Abrechnungen zukommen und dann melden die mir, wieviel wir abgeben müssen. Also Anfang Februar werden die Einkünfte vom Januar betrachtet usw.
Nun geht er für zwei Monate in Elternzeit. Das Elterngeld wird aber immer im laufenden Monat gezahlt.
Das heißt jetzt im speziellen Fall, dass er Anfang April den Lohn vom März aus der Vollzeitbeschäftigung erhält, den Lohn vom März aus der geringfügigen Beschäftigung UND das Elterngeld für den lfd. Monat April.

Wird nun alles zusammen genommen und damit ein viel höheres Einkommen zugrunde gelegt? Das würde dann in unserem Fall bedeuten, dass das Elterngeld komplett weg ist. Wenn er dann in zwei Monaten wieder anfängt zu arbeiten, dann ist es ja genau umgekehrt. Im dem Monat kommt dann gar kein Geld. Erst wieder wenn der nächste Monat anfängt.

Wie verhält sich das, wenn sich die Zahlung des Einkommens kurzfristig verschiebt? :gruebel:

Wie kann ich dem TH gegenüber argumentieren, falls er alles zusammenrechnen will? :gruebel:

Vielen Dank für eure Hilfe  :thumbup:

MfG
Lesslie

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Insoman

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Re: Verschiebung der Zahlungstermine von Einkommen
« Antwort #1 am: 04. April 2013, 22:47:55 »

Zusammenrechnung von verschiedenen Einkommen liegt nicht im Ermessen des Treuhänders.
Nur ein Gerichtsbeschluss kann diesbezügliche Anordnungen treffen (§ 850e (2/2a) ZPO).
Vor der Beschlussfassung wird der Schuldner gehört.

Elterngeld ist bis € 300,00 jedenfalls anrechnungsfrei (§ 54 SGB (3) I n.F. in Verbindung mit § 10 (1)BEEG).
Darüberhinausgehende Beträge können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Bei der Pfändung sind Einkommen den jeweiligen Monaten zuzuordnen, für die geleistet wird (geltende Rechtsprechung).
Der Auszahlungszeitpunkt spielt eine untergeordnete Rolle.

Wenn auf ein P-konto geleistet wird, müssten evtl. Freigabeanträge bei Gericht gestellt werden (§ 850k (4) ZPO).

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