Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: langerlu am 06. Januar 2011, 18:48:48
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hallo,
habe leider bis vor drei Monaten Geld im Online-Casino und bei Sportwetten online verloren.
Die Überweisungen (moneybookers) sind natürlich auf den Kontoauszügen.
Was passiert, wenn der TH dies nun entdeckt?
Kann ich die PI dann vergessen?
langerlu
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hallo, muss noch hinzufügen:
PI-Antrag ist noch nicht abgegeben.
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im Allgemeinen nicht.
Wie hoch sind denn die Beträge?
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hallo, vielen dank für die erste Antwort.
Innerhalb eines Jahres ca. 25000 €.
Hab halt Angst dass die PI erst gar nicht eröffnet wird. Begründet oder nicht?
langerlu
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das sollten Sie mit Ihrem Schuldnerberater bzw. Anwalt besprechen. Im Zweifel sollte die Ausschlussfrist von einem Jahr vor Antragstellung beachtet werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Wurden denn diese 25.000 Euro aus dem Guthaben bezahlt oder aus einem Kreditrahmen?
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hallo feuerwald, vielen Dank für die Antwort.
Verdiente ca. 2500€ netto, gezockt habe ich von einem Teil davon,zusätzlich Kreditkarten belastet bis zum Anschlag.Habe aber bis heute noch keinen Mahnbescheid.
Nur kann ich jetzt nicht mehr alle Rückzahlungen leisten.
Bis zur Eröffnung sind meine Kontoauszüge der letzten 4-5 Monate bzgl. Verschwendung sauber.
So gesehen könnte ich doch Glück haben und der IV findet nichts, oder?
langerlu
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Hi,
ist zwar nicht ganz auf dem Punkt treffend aber will mal meine Erfahrung mitteilen.
Also bei mir dauerte es von Antragstellung bis zur Eröffnung 6 Monate. Und der TH wollte nur die Kontoauszüge der letzten 3 Monate haben.
Natürlich ist das mit der Eröffnung von Gericht zu Gericht verschieden und das mit den Kontoauszügen auch, aber ich würde mir da nicht allzu große Gedanken machen.
Ich würde mehr drum kümmern meine Lastschriften auf manuelle Überweisung umzustellen, denn da sisnd manche Th's sehr fix im zurückbuchen.
MfG
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und der IV findet nichts, oder?
- nicht der TH/IV ist die Gefahr, es sind auch die Insolvenzgläubiger, denn diese und nur diese können Versagungsanträge stellen.
Neben der Vermögensverschwendung findet sich in der benannten § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO der Hinweis auf "unangemessene Verbindlichkeiten".
Wie heiß die Suppe gegessen wird, steht auf einem andern Blatt.
Ich würde diese Frage dennoch mit meinem Schuldnerberater besprechen. Je nach dem wäre die Jahresfrist vor Antragstellung zu beachten bzw. abzuwarten.