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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verweigerung meiner Restschuldbefreiuung nach Antrag eines Gläubigers wegen 2.  (Gelesen 9890 mal)

Captain49

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 :uneinsichtig:Hallo Insoman danke, aber genau darum geht es und die Richterin hat auch noch nicht zutreffende Vorwürfe in Ihr Urteil eingebracht um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu erhärten. ( Ich wäre zum Kreditaufnahmezeitpunkt bereits in einem Gehaltsfändungsverfahren ( erst 3 Monate später )gewesen, was definitiv nicht stimmt. Ich bin jetzt noch am überlegen, muss in der Kreditauskunft nicht ausdrücklich schriftlich stehen n: haben Sie bereits Gehaltsabtretungen ? nicht mal mündlich wird danach gefragt.
In meinem Insolvenzantrag stand alles drin, nur dass die Bank , die meine RSB angreift selbst als Gläubiger nicht angegeben hat im Gegensatz zur ersten Bank, dass Sie eine Gehaltsabtretung hat. Mit freundlichen Grüssen
Captain49
« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 20:59:07 von Captain49 »
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tomwr


Gepfändet wurde bei mir 3 Monate nach der Kreditaufnahme (Feb. 2010) und nicht während der Kreditaufnahme ( Nov. 2009) bei dem Gläubiger des Versagungsantrages und zwar von der Immobank ( 1981 ) dies wurde im Juni 2010 vom TH gestoppt.

Eigentlich hätte man nach Kenntnis der Lage dazu raten müssen, den Insolvenzantrag frühestens im November 2012 zu stellen. Dann wäre die 3 Jahresfrist umgangen. So hat man nach Versagung der RSB jetzt dummerweise eine 10 Jahre Wartefrist vor dem nächsten Insolvenzantrag.

Man kann natürlich sofortige Beschwerde einlegen und in die nächste Instanz. Die Frage ist aber, ob das was bringt.

Generell kann man davon ausgehen, dass der Schuldner in Kreditsachen unerfahren ist und daher ganz konkrete Fragen gestellt werden müssen. Wenn im Antragsformular und in der Selbstauskunft nicht ganz konkret nach bereits bestehenden Gehaltsabtretungen gefragt wird, dann sehe ich da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit. Sofern danach gefragt wird und die betreffende Zeile nicht ausgefüllt wird, liegt keine falsche Angabe oder fehlerhafte Angabe vor (z.B. Vergessen oder nicht verstehen), erst wenn das Feld bewußt durchgestrichen wird oder das Wort "keine" eingetragen wird, ist es eine Falschangabe im Sinne des §290 Abs.1 Nr.2 InsO. So hat es z.B. das OLG Köln entschieden oder auch das AG Berlin-Lichtenberg, so in meiner Kommentierung im HambKInso §290 Rz. 16

Muss man nochmal genau klären ob das zutrifft, ggf. einen Anwalt nehmen und die existierende Rechtsprechung auf Übertragbarkeit prüfen lassen und dann Rechtsmittel einlegen wenn erfolgversprechend.
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Captain49

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 :juchu:Vielen Dank  genau das ist die Aussage, die ich erhofft habe, ich bin Ihnen sehr dankbar, da genau diese Frage in der Selbstauskunft der Bank überhaupt nicht abgefragt wurde und auch nicht mündlich. Erst beim Insolvenzantrag ein halbes Jahr später wurden diese Dinge korrekt eingetragen.

Mit freundlichen und dankbaren Grüssen Captain49  :hi:
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Captain49

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Hallo TOMWR, nach der sehr hilfreichen Antwort hier das Schreiben der Bank, nachdem Sie jetzt von meinem Gehalt die volle Pfändungssumme bekommen :

nehmem wir Bezug auf die uns eingereichten Schriftsätze und beantragen die sofortige Beschwerde zurück zuweisen.
Begründung: Nach ausführlicher Rücksprache mit unserem Vorstand teilen wir Ihnen mit, dass wir weiterhin unsere dargelegte Rechtsauffassung vertreten. Insoweit beziehen wir uns vollumfänglich und inhaltlich auf unseren Versagungsantrag vom April 2011. Ferner vertreten wir die Ansicht, dass es in den Ausführungen der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt der in der Selbstauskunft vom Okt. 2009 gemachten Angaben ankommt.

Ende Da stand aber nichts drin von vorhandener Gehaltsabtretungen, sondern nur die Frage nach existierenden Krediten und Immokrediten.

Sämtliche Einwände basierten auf falschen Angaben, das hat die Richterin bestätigt, Sie ging nur auf die 2. Gehaltsabtretung ein und nannte diese als Grund für die Versagung der RSB.

Freundliche Grüsse Captain49
« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 16:19:50 von Captain49 »
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Feuerwald

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So hat man nach Versagung der RSB jetzt dummerweise eine 10 Jahre Wartefrist vor dem nächsten Insolvenzantrag.

- das ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht. Die Sperrfrist von 10 Jahre nur, wenn nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.

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Captain49

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So hat man nach Versagung der RSB jetzt dummerweise eine 10 Jahre Wartefrist vor dem nächsten Insolvenzantrag.

- das ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht. Die Sperrfrist von 10 Jahre nur, wenn nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.

Heißt das, ich kann gleich wieder einen Antrag stellen nach der Ablehnung, wenn es keine 10 Jahresfrist bei § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gibt, wäre ja schön
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Feuerwald

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« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 17:19:33 von Feuerwald »
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Insoman

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@ captain 49
Zitat
Heißt das, ich kann gleich wieder einen Antrag stellen nach der Ablehnung, wenn es keine 10 Jahresfrist bei § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gibt, wäre ja schön
..gleich wieder wird nicht funktionieren, nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aber schon, wenn den Ausführungen des AG Hamburg vom 18.07.2008 (68g IK 562/06) gefolgt würde.
Ich denke, dies sollte funktionieren - im Übrigen hatte ja auch schon "der Alte" darauf abgestellt,dass sich der Angriffspunkt aus der Dreijahresfrist ergeben hat.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

tomwr


Feuerwald hat Recht, die "verlängerte" Sperrfrist von 10 Jahren gilt nur bei Versagung nach §§ 296,297 InsO und bei Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die normale Sperrfrist beträgt 3 Jahre für eine Versagung nach §290 InsO. Mittlerweile gilt die 3 Jahre Sperrfrist auch wenn ein Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos geworden ist weil das Verfahren mangels Verfahrenkostenstundung nach §207 InsO eingestellt wurde und der Schuldner einen Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingezahlt hat. Ganz neu ist auch das Urteil vom 12.05.2011 wonach die Sperrfrist von 3 Jahren auch gilt wenn der RSB Antrag vom Schuldner (aus eventuell taktischen Gründen) zurückgenommen wurde.

Also kann man grob sagen, die 3 jährige Sperrfrist gilt grundsätzlich bei allen irgendwie beendeten Insolvenzverfahren, bei denen nicht die 10 jährige Sperrfrist gilt.

http://lexetius.com/2010,81



@captain49

Ich habe hier noch zwei andere interessante Urteile die eventuell auf Deine Situation passen könnten.

Zum Verschweigen einer Sicherungsabtretung (im Fall eine Gehaltsabtretung)
AG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2000 – 68 d IK 2 / 99
http://www.f-sb.de/inso/insodiv/id032.htm

"Die fehlende Erwähnung einer Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche eines Schuldners, sei es im Vermögensverzeichnis, sei es wenigstens in der Zusatzerklärung zum Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt eine objektiv unrichtige bzw. unvollständige Angabe i. S. von § 290 I Nr. 6 InsO dar. Das zur Versagung führende grobe Verschulden fehlt jedoch dann, wenn der Schuldner nur leicht fahrlässig den Überblick über seine Verbindlichkeiten und erst recht über bestellte Sicherungen verloren hat."


Wegen falscher Angaben bei unklarer Fragestellung im Kreditvertrag
AG Göttingen, Beschluss vom 24.03.2006, 74 IK 31/05 (nicht rechtskräftig), ZVI 2006, 219
http://www.f-sb.de/inso/insorechtsprechung/rsb/kreditvertrag.htm

"Beim schriftlichen Abschluss eines Kreditvertrages hat der Kreditgeber seine Fragen eindeutig und unmissverständlich zu formulieren. Bei objektiver Falschbeantwortung kann es in diesem Fall an einem Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Schuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 In-sO Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlen."
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Captain49

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Kernaussage:
Generell kann man davon ausgehen, dass der Schuldner in Kreditsachen unerfahren ist und daher ganz konkrete Fragen gestellt werden müssen. Wenn im Antragsformular und in der Selbstauskunft nicht ganz konkret nach bereits bestehenden Gehaltsabtretungen gefragt wird, dann sehe ich da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit. Sofern danach gefragt wird und die betreffende Zeile nicht ausgefüllt wird, liegt keine falsche Angabe oder fehlerhafte Angabe vor (z.B. Vergessen oder nicht verstehen), erst wenn das Feld bewußt durchgestrichen wird oder das Wort "keine" eingetragen wird, ist es eine Falschangabe im Sinne des §290 Abs.1 Nr.2 InsO. So hat es z.B. das OLG Köln entschieden oder auch das AG Berlin-Lichtenberg, so in meiner Kommentierung im HambKInso §290 Rz. 16
Somit ist die Aussage der 2.Bank, dass es auf den Zeitpunkt der in der Selbtsauskunft gemachten Angaben am 21.10.2009 Angaben ankommt, richtig.
In dem Kreditantrag und der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vom 27.10.2009 wurde aber ich nicht nach einer existierenden Gehaltsabtretung gefragt und somit konnte ich auch nicht vorsätzlich fehlerhafte Angaben gemacht haben , grob fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Alle bestehenden Kreditverpflichtungen inklusive Immobilienfinanzierungen zu dem damaligen Zeitpunkt wurden von mir nach meinem damaligen Informationsstand korrekt wiedergegeben.
In dem Privatinsolvenzantrag vom 07.04.2010 ist die Gehaltsabtretung an die Bausparkasse korrekt angegeben worden.
Zu diesem Zeitpunkt ( 27.10.2009) existierte auch kein Pfändung meines Arbeitseinkommens.
Beweis: Bei Gericht vorliegende Abrechnungen der 1. Pfändung im Feb. 2010 bis Juni 2010Immobank. und der 1. Pfändung Bausparkasse Mai 2011.
Somit liegt eben nicht der Tatbestand des Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO vor.
Die Angaben entsprachen , bis auf den Schuldenstand der Immobank , den ich aufgrund der Aussagen meines Prozessbevollmächtigten als verjährt ansah, genau den Angaben meines TH  vom 08.07.2010.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes liegt beim antragstellenden Insolvenzgläubiger. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus, der Gläubiger muss Unterlagen und sonstige schriftliche Beweise vorlegen, aus denen sich das Fehlverhalten des Schuldners zweifelsfrei ergibt.
Bei Aufnahme von Verbraucherkrediten ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Schuldner eine Lohnabtretung unterzeichnet hat. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Insolvenzgläubiger ohnehin nach § 28 Abs. 2 InsO dem Treuhänder anzeigen, ob Sie über Absonderungsrechte wie z.B. Lohnabtretungen verfügen.
Dies ist erfolgt von Seiten der Bausparkasse.
Der Vorwurf ,dass ein Versagensgrund nach § 290 Abs. 2 InsO aufgrund der 1. Abtretung an die Bausparkasse  ist als geheilt zu betrachten, da die 2.Bank  seit einem Monat meine Gehaltsabtretung bekommt.
BGH Beschluss vom 12.06.2008 IX ZB 91/6
1) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der RSB, der eine Amtsermittlungspflicht des Insolventsgerichtes auslöst, setzt voraus, dass der Gläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung des Insolvenzgläubigers glaubhaft macht.
2) Die Schlechterstellung des Gläubigers muss bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbar sein.
Heilung von Versagungsgründen bei unrichtigen Angaben.
Durch die Pfändung wird die 2.Bank besser gestellt , wie die anderen Gläubiger.
Hallo der Alte und TomWr ich bin euch für diese tolle Hilfestellung , ich habe auf der obigen Basis heute ein Schreiben an das LG schicken lassen von meinem Anwalt und hoffe , dass jetzt für mich positiv entschieden wird. Ihr habr mir Justizlaien sehr geholfen, bei der Erstellung meines Konzeptes zur Abwehr. ( Wie Diagnose  zum Arzt mitbringen ) Nette Grüsse Captain 49

Ich bin über weiter Infos dankbar
« Letzte Änderung: 15. Juli 2011, 21:39:15 von Captain49 »
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tomwr


Gleich vorweg, das angegebene Urteil konnte ich nicht finden. Da stimmt Aktenzeichen oder Datum nicht. Aber das ist für den vorliegenden Fall ganz offenbar auch irrelevant, weil es sich vermutlich auf die WVP bezieht. Es gibt Unterschiede ob die RSB wegen §290 zum Schlustermin des Insolvenzverfahrens oder wegen §295 während der WVP erfolgt. Bei Versagung wegen Verstoß gegen die Obliegenheiten (§295 InsO) ist eine spürbare Gläubigerbeeinträchtigung notwendig bei Versagung nach §290 InsO ist dagegen keine Gläubigerbeeinträchtigung notwendig.

Wenn ich das jetzt so richtig verstanden habe wurde bei der 1. Bank (Bausparkasse) bereits früher ein Kredit aufgenommen und mit einer Gehaltsabtretung abgesichert. Bei der 2. Bank wurde danach ein neuer Kredit aufgenommen und mit einer Gehaltsabtretung abgesichert, jedoch die bereits bestehende Abtretungserklärung nicht angegeben. Worüber sie sich mockiert ist offenbar, dass man bei dem Kreditantrag die Gehaltsabtretung der 1. Bank nicht angegeben hat, wohl aber im Insolvenzantrag. Der Schuldner kann hier schon mal schlecht mit vergessen argumentieren. Man kann natürlich immer noch argumentieren als Vorbereitung auf den Insolvenzantrag hat man nochmal alles geprüft aber es wird möglicherweise angezweifelt ob man es tatsächlich lediglich vergessen sondern möglicherweise verschwiegen hat.

Dass die 2. Bank jetzt bei der Abtretung bevorzugt wird (wie und warum das überhaupt geht ist mir noch immer schleierhaft) ändert aber nun mal nichts daran dass nicht trotzdem falsche Angaben gemacht wurden und nach §290 sanktioniert werden müssen.

Die einzige Frage ist daher, ob der Schuldner zur Angabe der bereits abgetretenen Gehaltsansprüche im Kreditvertrag der 2. Bank verpflichtet war und ob es sich nach Entscheidung der Richterin um unrichtige oder unvollständige Angaben handelt und ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt wird. Dementsprechend müsste man dann argumentieren.

Was weiterhin merkwürdig ist, ist die Tatsache, dass die 1. Bank ihre bereits offengelegte Abtretung zurückgezogen hat. Du schreibst im Eingangsposting, die Banken hätten darüber "verhandelt". Die Frage ist halt was die 2. Bank der 1. Bank angeboten hat. Offenbar haben hier 2 Gläubiger zusammengearbeitet um möglicherweise Informationen untereinander über die Kreditvergabe auszutauschen und daraufhin einen Versagungsgrund zu schmieden. Halte ich für ungewöhnlich aber offenbar wirksam.

Ich wünsch Dir viel Glück mit dem Widerspruch bzw. Beschwerde beim Landgericht und halte uns mal auf dem Laufenden wenn sich da entscheidungstechnisch was tut. Würde mich interessieren.

Falls ich was falsch verstanden haben sollte dann eventuell nochmal richtigstellen. Es ist nicht ganz einfach durch Deine Beiträge richtig durchzusteigen und manchmal würden ein paar Absätze im Text die Lesbarkeit erleichtern.

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Captain49

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Moin, ich hoffe meine private Mail ist angekommen.Wie gesagt, die Bausparkasse und die 2. Bank haben keinen Kontakt. Die Zurücknahme hatte den Grund, dass die Bausparkasse jetzt von meiner Lebensgf. bedient wird.
Nur kurz zum Verständniss, ich habe mit 27 ( bin jetzt 57)ein Haus für 220000.- € ( dam. DM)gekauft nur mit Vollmacht ohne abstraktes Schuldanerkenntniss). Ich bin als Kpt. gefahren Frau ging fremd, übernahm Haus mit neuem Partner.(über Notar) Partner war Speditör u.. älter verstorben Haus Pfänd / dann Verkauf. Exfrau PI , dann war ich wieder dran. Gewehrt bis OLG verloren ab 12/2009 .Feb. immo bank 160000.-  gepfändet. dann  ich PI.Vorher wollte ich , da ich davon ausging , dass IMMOBANK verjährt war Finanzen konsolidieren, dabei ist mir im Nov. 2009 der blöde Fehler unterlaufen aber echt aus Unkenntniss, dass dies ein Problem werden könnte. ETW lief auf Lebensgef. und mich und wurde bis Mai 2011 während meine PI von meiner Lebensgef. bedient. Dann wollte 2. Bank pfänd. aber die Bausparkasse hatte ält.(Mai 2011) Rechte und pfändete.ETW ist frei von PI (TH)) Th sagte, kein Prob. RSB wird nicht verweigert. Als die Richterin dann doch zuschlug kam ich in die Pötte und bearbeitete die Bausparkasse Ihre Geh.Pfänd. zurückzuziehen. Freundliche Grüsse Captain49
« Letzte Änderung: 18. Juli 2011, 07:06:31 von Captain49 »
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tomwr


Danke für den Hinweis mit privaten Nachrichten. Leider erhält man hier im Forum keinen Hinweis wenn ein private Nachricht gesendet wurde und das kommt so selten vor, dass ich da meist gar nicht nachschaue. Kleines Manko der Forensoftware, ich kenne andere Foren wo etwas blinkt wenn neue Nachrichten da sind oder gar Popup Fenster auftauchen. Aber egal.

Ich zitiere mal einen Satz damit er auch für andere nachvollziehbar ist aus der Begründung der Richterin, die Du mir per PN geschickt hattest.

Zitat
Da bereits vorher durch den Immokreditbank eine Gehaltspfändung aufgrund einer Abtretungserklärung von 2007 vorgenommen worden war stand gar kein pfändbarer Betrag mehr zur Verfügung , der abgetreten werden könnte. Aufgrund der Auskunft seines Arbeitgebers  wurden auch regelmäßig die pfändbaren Anteile des Gehaltes abgeführt, sodass es dem Schuldner bewusst gewesen sein muss. Insofern ist auch davon auszugehen, dass er vorsätzlich fehlerhafte Angaben machte, um sich den Kredit bei der Gläubigerin zu sichern.

Das liest sich so, als wäre aus der 1. Gehaltsabtretung bereits gepfändet worden bevor der 2. Kredit beantragt wurde und dieser Umstand wurde bei der Kreditaufnahme nicht mitgeteilt obwohl er wesentlich für eine Kreditentscheidung wäre.

Das ist jetzt nicht so ganz von der Hand zu weisen wenn es denn so war. Im Kreditantrag ist definitiv nicht nach Abtretungen gefragt worden ? Und auch nicht nach einem bestehenden Arbeitsverhältnis und dem daraus resultierenden Einkünften ? Wurde in der Selbstauskunft nach einem Bruttogehalt oder nach einem Nettogehalt gefragt ? Wurden da die gepfändeten Beträge vom Netto abgezogen ?

Das scheint nach der Begründung irgendwie der Schlüssel für den Versagungsantrag zu sein, den man zu entkräften hat. Und ja es ist natürlich ein Unterschied ob man abstrakte Sicherungsversprechen bei Krediten angibt (von denen man ja glaubt, dass sie im Vertrag nicht zu Trage kommen) oder ob die Pfändung bzw. Abtretung bereits eingetreten ist. Letztlich bedeutet eine offengelegte Abtretung ja letztlich sowas wie eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit. In der Situation einen neuen Kredit zu beantragen (den man dann nicht stemmen kann) ist schon ein bischen fragwürdig.

Sollte ich da definitiv was falsch verstanden haben, stelle es bitte nochmal richtig. Ich habe mir die Begründung der Richterin aber 3 mal nacheinander in Ruhe durchgelesen und komme zu keinem anderen sinnvollen Zusammenhang als den o.g.
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Captain49

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Hallo Tomwr, ja Sie haben etwas falsch verstanden und auch die Richterin. Der Kredit wurde im Oktober 2009 beantragt um meine bestehenden Schulden zusammzufassen ( Rest Auto , Roller Kontoüberziehung, Kreditkartenablösung) Es wurden nur alte Schulden zusammengefasst. Die 1 Pfändung war im Februar 2010 4 Monate später von der IMMOBank Grundschuld von 1981, wo ich gerade vor den OL Schleswig mit meinem Einspruch Aberkennung / Verjährung Grundschuld IMMOBank gescheitert war. Mein Arbeitgeber ( die Personalsachbearbeiterin war , wegen der Pfändungen verärgert und sagte fahrlässigerweise, bei Captain49 wird schon immer gepfändet, was eine schlichte Falschaussage war.)

Mit freundlichen Grüssen Captain49

Ich hätte niemals bei laufender Pfändung einen Kredit beantragt, da wäre ich ja wegen Kreditbetruges in den Knast gekommen.

Die Gehaltspfändung, von der die Richterin spricht geschah das erste Mal von der Bausparbank im Mai 2011. Die ImmoBank wurde im Juni 2010 nach der IV Start vom TH gestoppt.
« Letzte Änderung: 18. Juli 2011, 12:33:37 von Captain49 »
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Captain49

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Das ist jetzt nicht so ganz von der Hand zu weisen wenn es denn so war.
 Im Kreditantrag ist definitiv nicht nach Abtretungen gefragt worden ? ( Nein definitiv nicht)
Und auch nicht nach einem bestehenden Arbeitsverhältnis?               ( Ja logisch)
und dem daraus resultierenden Einkünften  ?                            ( Ja logisch

damals noch mein volles Gehalt,es wurden 3 Gehaltsabrechungen angefordert u.beigelegt ,
alles ohne Pfändung  )

Wurde in der Selbstauskunft nach einem Bruttogehalt oder nach einem Nettogehalt gefragt ? ( ja aber mein volles Gehalt. Keine Pfändung )

Wurden da die gepfändeten Beträge vom Netto abgezogen ? ( Es gab keine gepfändeten Beträge )

Mit freundlichen Grüssen Captain49
« Letzte Änderung: 18. Juli 2011, 09:15:34 von Captain49 »
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Captain49

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Hallo Tomwr Korrektur :Da bereits vorher durch die Bausparkasse ( mai2011) eine Gehaltspfändung aufgrund einer Abtretungserklärung von 2007 vorgenommen worden war, stand gar kein pfändbarer Betrag mehr zur Verfügung , der abgetreten werden könnte.

Aufgrund der Auskunft seines Arbeitgebers  wurden auch regelmäßig die pfändbaren Anteile des Gehaltes abgeführt,( ( falsch, das 1. Mal IMMOBank 2010 Feb.) sodaß es dem Schuldner bewusst gewesen sein muss.

Insofern ist auch davon auszugehen, dass er vorsätzlich fehlerhafte Angaben machte, um sich den Kredit bei der Gläubigerin zu sichern.



Diese fehlerhaften Aussagen der Richterin wurden bereits von meinem Anwalt bemängelt und auch in dem Schreiben , das gestern rausging nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben der 2. Bank der Bank, die die Versagung beantragt hat auf dem Blauen gegriffen sind und schlichtweg falsch waren.

Dem Gericht liegen meine Gehaltsabrechnungen Feb,2010 bis Juni 2010 Pfändung ImmoBank 1981 bzw. auch Mai 2011 Juni 2011 vor, zwecks Beweis der Falschausage der versagenden Bank.

 Mit freundlichen Grüssen Captain49

« Letzte Änderung: 18. Juli 2011, 09:21:27 von Captain49 »
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tomwr


Okay jetzt habe ich das wohl verstanden auch mit den Infos per PN.

Also so gesehen würde ich da auch in die Beschwerde gehen. Ich gehe davon aus, dass die Gehaltsabtretung bei der 1. Bank dann auch im Jahre 1982 abgegeben wurde. Ist übrigens auch gut möglich, dass die Gehaltsabtretung rechtlich nicht wirksam ist weil in der Folgezeit vom BGH höhere Anforderungen an den Inhalt solcher Abtretungen gestellt wurde, das nur nebenbei.

Natürlich kann man zu aller erst damit argumentieren, dass die Abtretung bei Unterzeichnung des 2. Kredites nicht mehr im Bewußtsein war. Durch die konkrete Pfändung dann in 2010 (vermutlich noch vor Insolvenzantrag) wurde man sich dieser aber wieder bewußt und konnte sie dann auch im Insolvenzantrag angeben. Das ist erstmal für einen Richter sicherlich im Lebenssachverhalt nachvollziehbar und schlüssig. Insofern dürfte der erforderliche Vorsatz und auch grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung für die Versagung nach §290 InsO nicht gegeben sein.

Wenn dann beim 2. Kreditantrag nicht nach Sicherheiten gefragt wurde und es sich nachweislich nur um eine Umschuldung bei der gleichen Bank handelt (gehe davon aus, dass diese vorher auch die anderen Kredite gewährt hat, "( Rest Auto , Roller Kontoüberziehung, Kreditkartenablösung)" dann handelt es sich genau genommen noch nicht mal um einen zu diesem Zeitpunkt "erhaltenen" Kredit.

Wie wurde denn die Gehaltsbtretung dann bei der 2. Bank vereinbart ? Gab es da ein Formular ? Steht da irgendwo drauf "der Kreditnehmer versichert keine weiteren Gehaltsabtretungen mit Dritten vereinbart zu haben" - oder so ähnlich ?

Insgesamt sehe ich die Erfolgsvoraussetzungen für eine sofortige Beschwerde als gut an (wenn die o.g. Punkte alle so zutreffen) und kann mir eigentlich nur vorstellen, dass die Richterin (so wie ich und einige andere hier im Forum) durch die Erklärungen nicht wirklich durchgeblickt hat. Insofern ist anzuraten einen solchen Sachverhalt immer schlüssig, chronologisch und für Aussenstehende verständlich darzulegen.  :wink:

Ansonsten viel Erfolg.
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Captain49

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Hallo Tomwr, es hat mich schon ordentlich trainiert, Sachverhalte hier präzise und chronologisch anzugeben. Auch ich denke positiv, dass ich die RSB zurückbekomme. Ansonsten habe ich bis zu meinem 73. Lebensjahr Probleme mit einer Entscheidung , die ich mit dem Hauskauf 1981 mit 27 Jahren getroffen habe.Insgesamt 46 Jahre, das ist schon heftig.Ansonsten bin ich natürlich für jede Anregung dankbar. Heute hoffe ich das Schreiben meines Anwaltes zu bekommen und ich werde mir die Mühe machen es einzustellen.

Mit freundlichen Grüssen und dem Wunsch für beide Seiten nach einem schönen sonnigen Tag Captain49
« Letzte Änderung: 19. Juli 2011, 21:13:30 von Captain49 »
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Captain49

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Hallo TOM WR es liegt eine private Mail vor. Mit  freundlichen Grüssen Captain49
Kommentar sehr sehr erwünscht, zwecks ev. Ergänzung
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tomwr


Ja Danke, habe ich gerade gelesen.

Den letzten Satz

Zitat
Im übrigen lässt der Schuldner nochmals vorbringen, dass die Abtretung an die Bausparbank "" als geheilt zu betrachten ist da die 2.Bank  nunmehr die pfändbaren Bezüge des Gehaltes erhält.

Rechtsanwalt

 ""( 1. Abtr. Bank)

halte ich für einen Versagungsantrag nach §290 Abs.1 Nr.2 für wenig hilfreich weil es auf eine Schlechterstellung eines Gläubigers gar nicht ankommt sondern nur auf falsche Angaben. Aber es wird jetzt auch nicht stören.

Schade dass der Anwalt aber 2 weitere Einwendungen nicht gemacht hat, die ich vorgeschlagen habe. Dadurch beschneidet man natürlich seine Verteidigungsmöglichkeiten weil die Richter ggf. ihre Entscheidung auf einen einzigen, ihrer Meinung nach zutreffenden Grund abstellen können.


Erstens die lange Zeitspanne seit 1982. Ich gehe davon aus, dass die Abtretung 1982 unterzeichnet wurde im Rahmen einer Kreditvereinbarung neben vielen anderen Unterlagen und Unterschriften. Somit wäre selbst wenn eine Offenbarungspflicht angenommen würde, ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners mangels Erinnerung an diese Abgabe der Erklärung nicht gegeben.

Zweitens die Frage der Umschuldung. Wenn die umzuschuldenden Kredite damals alle bei der gleichen Bank waren handelt es sich m.E. nicht um eine (neue) Kreditgewährung sondern nur eine Zusammenfassung bestehender Kredite auf ein Konto.

Wenn die beiden Punkte wirklich zutreffen, würde ich das in der Beschwerde mit anführen weil es beide entlastende Gründe sind. Dass die Rechtsanwälte entsprechende Tipps aus Foren oder überhaupt eine Einmischung des Mandanten in die Vertretung nicht mögen ist mir bewußt. Letzlich liefere ich auch einem für mich arbeitenden Anwalt ggf. Material und diskutiere die Aspekte, überlasse ihm aber die Verpackung an das Gericht und den didaktischen Aufbau der Verteidigung.

Bei meinem letzten Vorhaben hat mir eine Begründung in einem Strafverfahren auch den Arsch gerettet, die mein Anwalt erst gar nicht dann aber zumindest mit einem Satz in die Verteidigung eingebaut hat. Das Landgericht hat dann aber ihr Urteil genau auf diesen einen Satz abgestellt worüber der Anwalt auch verwundert war. Es ging um eine aus meiner Sicht fehlenden Garantenpflicht. Er meinte vorher "so könne man sich nicht aus der Schlinge ziehen". Es schadet nicht entsprechend mehrere Gründe anzuführen aber oftmals fühlen sich da Anwälte vermutlich auch in ihrer Ehre verletzt wenn ein nicht studierter Otto-Normalerverbraucher sich irgendwo fachlich einmischt.
« Letzte Änderung: 19. Juli 2011, 22:21:04 von tomwr »
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