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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verweigerung meiner Restschuldbefreiuung nach Antrag eines Gläubigers wegen 2.  (Gelesen 9830 mal)

Captain49

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 :wow:

Ich habe in IK laufen im Status WVP eröffnet nach dem 01.07.2007 und zwar im Jahre 2010 im Mai.

Durch das IK wurde eine Pfändung einer Bank wg. alten Immo Schulden 160000.- 1981 gestoppt und dann passierte erst mal gar nichts, im April 2011 pfändete dann eine Immo Bausparbank , an die ich vor 4 Jahren eine Gehaltsabtretung abgeben hatte( und schlichtweg vergessen hatte, ich habe nicht mal mehr die Unterlage)
Dann kam eine Nachforderung und eine zweite Bank bei der ich umgeschuldet hatte 13.500 wollt pfänden , das ging nicht wegen der Bausparbank. jetzt haben Sie einen Antrag gestellt auf Aufhebung der Restschuldbefreiung und kamen damit durch. Nach Verhandlungen mit der Bausparbank, zogen diese die Pfändung zurück und ließen der 2. Bank den Vortritt, diese pfänden seit 1 Monat bei mir.
Trotzdem bestehen Sie auf der Aufhebung der Restschuldbefreiung ( gestern bekommen, nachdem ich verhandelt hatte und sogar vor Ort weit weg war )
obwohl alle anführten Gründe ( falsche Schuldenangaben durch Insolvenzanwalt) sich im Nachhinein als haltlos erwiesen und zum Schluss nur der Vorwurf 2. Gehaltsabtretung bestand. Die Bausparkasse wird von meiner Lebensgefährtin bedient. Jetzt muss die Richterin und das Landgericht über die Sache entscheiden. Kann mir jemand noch Argumentationshilfen für diesen denke ich einmaligen Fall geben ? Der Treuhänder war hilfreich muss sich aber neutral verhalten.
Wäre schön , wenn mir jemand einen Tipp geben könnte.
Nette Grüsse Captain49

« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 16:46:45 von Captain49 »
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Feuerwald

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Ich habe in IK laufen im Status WVP

- Wenn es denn so wäre, wäre es schön. Deshalb erstmal die Frage: Läuft das eigentliche Insolvenzverfahren noch? Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach welchen §§?

 
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Captain49

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Vielen Dank für die Antwort § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO Captain49
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Der_Alte

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Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und die Restschuldbefreiung angekündigt ist eine Versagung nach § 290 InsO nicht mehr möglich.
Von wann datiert der Beschluss der Ankündigung der Restschuldbefreiung und wann wurde das Insolvenzverfahren beendet?
Wenn beides nicht vorliegt ist keine WVP gegeben, sondern es läuft noch das normale Insolvenzverfahren. Dann sind Anträge nach § 290 InsO möglich.
Wie kann es dann aber im laufenden Verfahren zu einer Pfändung /Offenlegung Gehaltsabretung kommen, diese sind nach der Insolvenzordnung spätestens zu diesem Zeitpunkt wohl ausgeschlossen.

Also bitte etwas mehr Fakten zum Verfahren.
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Captain49

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Hallo der Alte danke für die Nachfrage:

der Beschluss liegt vor mir:

wird für die Prüfung der bis zum 21.02.11 nachträglich angemeldeten Insolvenzforderung das schriftliche Verfahren angeordnet.
Treuhänder, Insolvenzgläubiger und Schuldner/in können bis zum 05.04.2011 gegen Höhe, den Grund oder Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Wenn innerhalb der  Widerspruchsfrist kein Widerspruch erfolgt , gilt diese als festgestellt.21.02.2011.

Daraufhin hat eine Bank den Antrag auf Aufhebung der RSB gestellt.
26. Mai 2011 Rückweisung des Antrages auf RSB.

jedoch erfüllt die Abtretung der pfändbaren Beträge seines Einkommens ohne Erklärung dazu, dass er diesen Gehaltsanteil vorher abgetreten  hat, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr 2. insO.

Der Betrag steht jetzt wieder zur Verfügung und der Antragsteller zur Aufhebung RSB bekommt jetzt seine Abtretung von meinem Arbeitgeber.

Somit sollte doch der ursprüngliche Grund weggefallen sein ?
Alle anderen Vorwürfe hat die Richterin nicht akzeptiert.

Laut Treuhänder haben Gehaltsabtretungen 2 Jahre Vorrang vor Pfändungen des Treuhänders und bei mir wäre dann erst im Mai 2012 das erste Geld an den Treuhänder geflossen. Diese Tatsachen stehen auch nirgendwo im Internet und ich konnte Sie nie nachvollziehen , musste mich aber letztlich meinem Treuhänder beugen.

Beschwerde läuft sein Mitte Juni 2011.

Wenn die Richterin auf der Aufhebung besteht entscheidet das Landgericht.

Mit freundlichen Grüssen Captain49

Kann man sich hier auch anders austauschen offen und nicht alle können dies sehen?

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horstkevin

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Hallo,

ich bin sehr gespannt, was die Experten darauf antworten.
Ich habe auch in 3 Verträgen mein Gehalt abgetreten.
Bei den ersten beiden wusste ich das noch nichtmal, wurde nur von meinem Anwalt darauf aufmerksam gemacht mal nachzuschauen um das im Insolvenzantrag mit anzugeben. Als sich dann herausstellte, dass 3 Abtretungen vorhanden sind hat er nur gemeint, dass ist kein Problem da nur der Älteste das Recht hat die ersten 2 Jahre den pfändbaren Anteil zu bekommen.
Wenn ich das hier so lese, scheint das aber doch ein Problem zu sein obwohl ich mir im Nachhinein nicht vorstellen kann, dass irgendeine Bank sowas nicht in Ihrem Kreditvertrag hat. Von daher müssten doch eigentlich alle mit mehreren Krediten das gleiche Problem haben, oder ?

Gruß,
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Der_Alte

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Ich lese daraus, dass noch keine Verfahrensaufhebung vorliegt und damit auch noch keine Wohlverhaltensperiode begonnen hat.

Damit ist ein Antrag nach § 290 InsO möglich.

Die Bank hat, so habe ich das verstanden, als Gläubiger einen Kredit gegeben, obwohl das pfändbare Einkommen bereits abgetreten war an eine andere Bank. Wenn das mehr als 3 Jahre vor dem Insolvenzantrag gewesen ist kann die Bank daraus keine Ansprüche mehr stellen, weil es im Gesetz heißt "in den letzten drei Jahren vor Eröffnung..." Das ist hier der Angriffspunkt. Wenn der Kredit vor mehr als drei Jahren vor Eröffnung, also vor dem 01.07.2004, bewilligt wurde, ist keine Rechtsgrundlage gegeben.
Danach hat die Bank leider Recht, denn es ist ein Versagensgrund gegeben. Es gibt aber noch so etwas wie Gläubigerbenachteiligung, aber ich habe das aktuell nicht gefunden. Vielleicht kann da noch ein anderer Forist weiterhelfen.
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Der_Alte

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Hallo,

ich bin sehr gespannt, was die Experten darauf antworten.
Ich habe auch in 3 Verträgen mein Gehalt abgetreten.
Bei den ersten beiden wusste ich das noch nichtmal, wurde nur von meinem Anwalt darauf aufmerksam gemacht mal nachzuschauen um das im Insolvenzantrag mit anzugeben. Als sich dann herausstellte, dass 3 Abtretungen vorhanden sind hat er nur gemeint, dass ist kein Problem da nur der Älteste das Recht hat die ersten 2 Jahre den pfändbaren Anteil zu bekommen.
Wenn ich das hier so lese, scheint das aber doch ein Problem zu sein obwohl ich mir im Nachhinein nicht vorstellen kann, dass irgendeine Bank sowas nicht in Ihrem Kreditvertrag hat. Von daher müssten doch eigentlich alle mit mehreren Krediten das gleiche Problem haben, oder ?

Gruß,

Ja, und man kann von Glück sagen, wenn die Bank keinen Antrag stellt.
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horstkevin

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schon abgefahren.
D.h. wenn die Banken mehr auf Zack wären, könnte ein vermtl. nicht kleiner Teil der Insolvenzen damit vorzeitig beendet werden.
Obwohl der Nachweis von "vorsätzlich oder grob fahrlässig" aus § 290 evtl. noch eine Hürde darstellen könnte.
Beim TE jedenfalls sehe ich auch keinen erkennbaren Vorsatz, vermtl. ist das dann aber "grob fährlässig" nicht zu wissen, was man vor Jahren genau unterschrieben hat.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 13:34:29 von horstkevin »
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Captain49

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Danke für die Antwort, die 2. Bank bekommt jetzt das Geld und zieht Ihren Antrag auf Versagen der RSB immer noch nicht zurück, obwohl man denken sollte die Banken wollen nur eins nämlich Geld. Da fließen jetzt 800  im Monat x 12 und Sie haben Ihr Geld, aber das scheint Ihnen nicht zu reichen.Mit freundlichen Grüssen Captain49
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Captain49

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Hallo Der Alte,  der Kredit wurde von mir im Nov.2009 aufgenommen , die Abtretung an die Baufinz.erfolgte, 2007, da habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt. Im Mai 2010 meldet ich Insolvenz an , nachdem ich einen Prozess um Grundschuldbefreiung bei einer Bank verloren habe, wo mein Anwalt mir Verjährung und Verfahrensfehler der Bank ( keine abstrakte Schuldverweisung und mehrere andere Verfahrensfehler 1981 beim Immo Kauf)  aufgezeigt hat und dafür geklagt wurde. Nur die Bank die den Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat bekommt jetzt Ihr Geld, somit ist doch kein grobes Verschulden mehr gegeben und auch vorher nicht , mangels Wissen.
Weder in dem Antrag des Kredites , noch in der Gläubigerliste, bzw. dem Antrag auf Privatinsolvenz tauchte auf, ob ich Gehaltsabtretungen abgegeben hatte oder nicht , niemand fragte nach, und so habe ich mir darüber leider auch keinen Kopf gemacht. Mit freundlichen Grüssen  Captain49
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tomwr


Weder in dem Antrag des Kredites , noch in der Gläubigerliste, bzw. dem Antrag auf Privatinsolvenz tauchte auf, ob ich Gehaltsabtretungen abgegeben hatte oder nicht , niemand fragte nach, und so habe ich mir darüber leider auch keinen Kopf gemacht. Mit freundlichen Grüssen  Captain49

Na dann schau nochmal in Deinen Antrag auf RSB bzw. in diesen hier:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/restschuldbefreiungsverfahren/antr_erteilung_restschuldbefreiung.pdf

Da wird schon gefragt, ob die Forderungen bereits abgetreten wurden (als Anlage zum Insolvenzantrag).


Meiner Meinung nach wird in den Kreditverträgen zwar die Abtretung der Ansprüche aus Lohn und Gehalt oft vereinbart, in den seltensten Fällen aber danach gefragt ob diese bereits in der Vergangenheit schon an Dritte abgetreten wurden. Dennoch ist Bestandteil eines Kreditantrags in aller Regel auch eine Selbstauskunft in der verschiedene andere Dinge abgefragt werden, unter anderem auch bereits bestehende Kredite. Wenn man da was verschweigt was die Bank kennt, dann wäre das natürlich ein Grund für die Versagung nach §290 Abs.1 S.1 Nr.2 InsO. Hier nochmal genauer Blick in den Kreditantrag und die Selbstauskunft.

Wichtig zu wissen ist, dass die Angaben innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung gemacht worden sein müssen und dass hier nur schriftliche Angaben zählen. Außerdem zählen nur falsche schriftliche Angaben, wer keine Angaben zu gewissen Fragen macht, wird von diesem Tatbestand nicht erfaßt.

Es wäre hier natürlich wichtig zu wissen, wie die Bank überhaupt den Antrag begründet und welche Beweismittel sie anführt. Ich rate daher erstmal dringend den Gang zum Insolvenzgericht an und dort um Einsichtnahme in die Insolvenzakte, da muss sich das Schreiben der Bank (und auch zahlreicher anderer, durchaus interessanter Schriftverkehr) befinden. Die Einsichtnahme ist ein Recht des Schuldners (der sonst in Gerichtsverfahren ohne anwaltliche Vertretung in aller Regel kein Akteneinsichtsrecht hat) und es ist kostenlos.

Sofern es nicht um Falschangaben im Kreditvertrag geht sondern einfach um das Verschweigen einer 2. Abtretung würde der Versagungsantrag nicht greifen weil, zwar eine Abtretung nicht genannt wurde aber das für die Gläubigergemeinschaft irrelevant ist ob Gläubiger A oder Gläubiger B die Gelder aus der Abtretung bekommt. Mit Leistungen aus öffentlichen Kassen könnte man ja z.B. auch die Verfahrenskostenstundung meinen.

Wenn es generell um das Verschweigen einer Abtretung geht und es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, wäre der Versagungsgrund nach §290 Abs.1 S.1 Nr.6 (falsche Angaben in den Verzeichnissen) unter Umständen effektiver. Der Gläubiger kann den Grund aber nicht auswechseln und auch das Gericht darf bei dem Antrag nicht auf andere Gründe abstellen.

Ich gehe davon aus, dass bereits der Schlusstermin ansteht und die Gläubiger dazu aufgefordert wurden, schritlich zum RSB Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag selbst kann nämlich nur im Schlusstermin bzw. beim schriftlichen Verfahren in der dafür vorgesehenen Frist durch den Gläubiger gestellt werden. Davor und danach ist er weitestgehend wirkungslos und nur eine Ankündigung einen solchen Antrag stellen zu wollen.

Also ich würde mir dringend das Schreiben des Gläubigers im Rahmen der Akteneinsicht beim Insolvenzgericht ansehen und ggf. stichpunktartig notieren. Die Zusendung einer Kopie würde in Abetracht der Eilbedürftigkeit wahrscheinlich zu lange dauern.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 16:59:24 von tomwr »
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Captain49

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 :hi:

Vielen Dank , die 5 Sterne sind ja mehrfach begründet, ich muss mir die Antwort erstmal ausdrucken, jetzt wird es kompliziert. Mein Insolvenzanwalt hat in den Antrag auf Stundung Verfahrenskosten und auch in  die RSB Befreiung eine Haufen Mist rein geschrieben z.B 123.000  € Schulden , wo nur 28.000 € bei der Bausparbank existierten ( aus der Insolvenz freigehaltene ETW, die zur Hälfte meiner Lebensgefährtin gehört ). Diese Angaben hat alle der Insolvenzverwalter zusammen mit mir berichtigt. Ich habe in diesem Formular auch angegeben , dass Abtretungen existieren an die Bausparbank und an die andere Bank , die jetzt pfändet.Ich habe die kompletten Schriftsätze der Antragsbank vorliegen und auch deren Begründung, die total nicht der Realität entsprechen und die Richterin lies auch nur die 2. Gehaltsabtretung gelten als Versagungsgrund. Der Rest der Begründungen war auf Fehler des Insolvenzrechtsanwaltes zurückzuführen, die der TH korrigiert hat und dem Gericht vorliegen. Der Schlusstermin steht an und der Gläubiger hat noch mal Stellung bezogen und besteht, obwohl die Abtretung für Ihn in Kraft trat auf die Versagung meiner RSB.

Ich habe heute Nachtschicht, da melde ich mich noch mal, ich habe einen Passus gefunden, im Internet, der mir helfen könnte, den tippe ich nachher rein. Mit freundlichen Gruessen Captain49
« Letzte Änderung: 14. Juli 2011, 16:05:31 von Captain49 »
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Insokalle


"wurde aber das für die Gläubigergemeinschaft irrelevant ist ob Gläubiger A oder Gläubiger B die Gelder aus der Abtretung bekommt. "

Das wiederum ist für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO irrelevant.

Wenn ich es richtig verstehe, geht es nicht mehr um die Angaben im Insolvenzantrag sondern um die Frage, was damals bei der Kreditvergabe angegeben oder nicht angegeben wurde mit den entsprechenden Folgen. Die Darstellung der Bank war offensichtlich zunächst überzeugend.

Ihre Angaben dazu sind bisher dürftig.
In solchen Fällen übrigens allein rumzumodeln halte ich für fahrlässig. Sie sollten sich einen in Insolvenzfragen fähigen Berater suchen.
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tomwr


Ich habe die kompletten Schriftsätze der Antragsbank vorliegen und auch deren Begründung, die total nicht der Realität entsprechen und die Richterin lies auch nur die 2. Gehaltsabtretung gelten als Versagungsgrund. Der Rest der Begründungen war auf Fehler des Insolvenzrechtsanwaltes zurückzuführen, die der TH korrigiert hat und dem Gericht vorliegen. Der Schlusstermin steht an und der Gläubiger hat noch mal Stellung bezogen und besteht, obwohl die Abtretung für Ihn in Kraft trat auf die Versagung meiner RSB.

Also erstmal wird der Gläubiger durch die für ihn wirksame Abtretung ja nur zum Teil seine Forderung erhalten, es sei denn in den 2 Jahren würde die Forderung durch die Beträge aus der Abtretung vollständig getilgt. Insofern ist das Interesse an einer Versagung der RSB grundsätzlich nachvollziehbar, damit er nach Ablauf des Verfahrens auch zu seiner Restforderung kommt.

Was mir unklar ist, warum die 2. Gehaltsabtretung ein Versagungsgrund darstellt, wenn es die erste nicht tut. Geht es wirklich um falsche Angaben in dem Kreditvertrag des versagenden Gläubigers oder eines anderen Gläubigers (wo er eigentlich keinen Einblick haben dürfte) und wie lautet genau die Begründung ?

§290 Abs.1 S.1 Nr.2 bietet ja einige Optionen

* falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um einen Kredit zu erhalten
* falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen
* falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um Leistungen an öffentlich Kassen zu vermeiden

Was von den dreien ist es denn nun genau ?
Und falls Kredit, um welchen Kredit geht es ?
Den des versagenden Gläubigers oder eines anderen Gläubigers ?

Das ist für einen Aussenstehenden noch etwas verwirrend.
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horstkevin

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Was mir unklar ist, warum die 2. Gehaltsabtretung ein Versagungsgrund darstellt, wenn es die erste nicht tut.

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es alleine um die Tatsache, dass dem Gläubiger mit der zweiten Gehaltsabtretung die Erste nicht bekannt war. Erst als er diese geltend machen wollte und wegen den jüngeren Rechten nicht konnte, hat er den Antrag auf Versagung gestellt.
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Captain49

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Hallo Tomwr, richtig, das ist das Problem, doch ich habe es inzwischen, was allen Beteiligten bekannt ist , es geschafft, dass der erste Gläubiger zu Gunsten des Zweiten zurückgetreten ist um zu erreichen , dass dieser seine Versagung der RSB zurückzieht, gestern habe ich ein Schreiben erhalten, dass dieser seine zu 90% falschen Beschuldigung vollumfänglich aufrechterhält , obwohl er sein Geld bekommt.
 Mit freundlichen Grüssen  Captain49  :gruebel:
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Captain49

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Hallo insokalle * falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse um einen Kredit zu erhalten
Und falls Kredit, um welchen Kredit geht es ? Bankkredit 2. Bank.
Den des versagenden Gläubigers oder eines anderen Gläubigers ? versagenden Gläubigers, der jetzt erst seine Pfändung bekam, nachdem der erste die ImmoBausparbank :? zurückgezogen hat.

Das ist für einen Aussenstehenden noch etwas verwirrend. Alles klar ? Mit freundlichen Grüssen Captain49
« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 21:10:13 von Captain49 »
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Captain49

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Schönen guten Mittag
Die Versagung der RSB hat dann glaubhaft zu erfolgen, wenn der Versagungsgrund durch den Gläubiger ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde § 290 Abs. 2 InsO . Dies ist hier gegeben. Zwar dürfte die Forderung des Gläubigers ImmoBausparkasse durch den Schuldner in etwa korrekt angegeben sein, da dort nur eine Forderung in Höhe von 28.000  angemeldet wurde. Es kann auch dahin stehen, ob der Schuldner seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Angabe seiner Vermögensverhältnisse dadurch verletzt hat, dass er keine Forderung der Immobank ( von 1981) in der Selbstauskunft angegeben hat. Mag er sich zulässigerweise auf die Rechtsauffassung des damaligen Prozessbevollmächtigten verlassen haben.

Jedoch erfüllt die Abtretung des pfändbaren Betrages seines Einkommens ohne Erklärung dazu, dass er diesen Gehaltsanteil bereits vorher abgetreten hat, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Da bereits vorher durch den Immokreditbank eine Gehaltspfändung aufgrund einer Abtretungserklärung von 2007 vorgenommen worden war stand gar kein pfändbarer Betrag mehr zur Verfügung , der abgetreten werden könnte. Aufgrund der Auskunft seines Arbeitgebers  wurden auch regelmäßig die pfändbaren Anteile des Gehaltes abgeführt, sodass es dem Schuldner bewusst gewesen sein muss. Insofern ist auch davon auszugehen, dass er vorsätzlich fehlerhafte Angaben machte, um sich den Kredit bei der Gläubigerin zu sichern. Der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 ist gegeben und ausreichend glaubhaft gemacht.

Gepfändet wurde bei mir 3 Monate nach der Kreditaufnahme (Feb. 2010) und nicht während der Kreditaufnahme ( Nov. 2009) bei dem Gläubiger des Versagungsantrages und zwar von der Immobank ( 1981 ) dies wurde im Juni 2010 vom TH gestoppt.

Ich habe es geschafft, für den Gläubiger , der Versagungsantrag gestellt hat zu `heilen`indem ich Ihm den Weg zum pfänden frei gemacht habe, trotzdem besteht er auf die  Versagung RSB.

Mit freundlichen Grüssen  Captain49

heikle Kiste, aber für euch doch interessant, wäre für eine hilfreiche Antwort dankbar
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Insoman

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Ich denke, es geht Gläubigern dieser Art auch darum, Präzedenzfälle zu schaffen...
Wie im thread schon angeklungen, hat eine Vielzahl von Schuldnern ihr Gehalt mehrfach abgetreten, was vom Grunde her schon rechtswidrig sein sollte..
Schließlich können sie über die pfändbaren Anteile ihres Einkommens nicht mehrfach verfügen.
Dass die meisten großen Verbraucher-Kreditinstitute/haie Kredite im vollen Bewusstsein bereits bestehender Abtretungen gewähren, hat natürlich mit Profitorientierung zu tun, weniger mit Menschenfreundlichkeit.
Wenn den Schuldnern hinterher RSB-Fallstricke daraus konstruiert werden können...umso besser für die Banken!
Tatsache ist, dass wohl Angaben über bereits abgetretene Einkommensanteile zumindest in den 3 Jahren vor Eröffnung für den Schuldner verpflichtend sind..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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