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Autor Thema: VI: Lohnabtretung, unklare Formolierung  (Gelesen 1879 mal)

koelner84

  • Gast
VI: Lohnabtretung, unklare Formolierung
« am: 09. Februar 2012, 17:20:03 »

Habe noch einige fragen zur Bank.

Fragen:
1.
Unter meinen 4 Gläubigern befindet sich eine Bank mit drei Einzelverträgen(Visa, mit Lohnabtretung/ Ratenkredit, mit Lohnabtretung/ Giro-Dispo, ohne Lohnabtretung) gilt dann dise Bank als ein einzelner Gläubiger?

2.
Diese Bank hat wie oben beschrieben sowohl für den Ratenkredit als auch für die Visakarte eine Lohnabtretung als Sicherheit erhalten:
2.1
Könnte die Bank zwei Lohnpfändungen zum pfändbaren Teil vornehmen? Also pfändbar xx,xx€ * 2?
2.2
Bei den Lohnabtretungen gibt es zweierlei Formolierungen:
Ratenkredit:
- Einkommenabtretung: Die Dahrlehnsnehmer treten hiermit den pfändbaren Teil ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen, Sozialleistungen und Krankengeld bis zu einer nominellen Begrenzung des unter (römisch zwei) genannten Gesammtbetrages ab.
- Visa
- Einkommenabtretung: Die Dahrlehnsnehmer treten hiermit den pfändbaren Teil ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen, Sozialleistungen und Krankengeld ...
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koelner84

  • Gast
Re: VI: Lohnabtretung, unklare Formolierung
« Antwort #1 am: 09. Februar 2012, 17:22:55 »

bis zu einer nominellen Begrenzung des innerhalb des Dahrlehnsrahmens gem. (römisch drei) in Anspruch genommenen Betrages zzgl. 20% ab.-
Bezieht sich die zweite Formulierung auf den geschuldeten Betrag(Schuld X + 20%) oder auf den pfändbaren Betrag(196,78€ + 20% = 236,14€ abzutretene Arbeitseinkunft(Gehalt).
In allen Verträgen stehe ich alleine drinnen. Kann die allgemein gehaltene formolierung der Kreditnehmer in der Mehrzahl ein anfechtungsgrund sein?

Vielen Dank.
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Insoman

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Re: VI: Lohnabtretung, unklare Formolierung
« Antwort #2 am: 11. Februar 2012, 16:07:38 »

Zitat
Könnte die Bank zwei Lohnpfändungen zum pfändbaren Teil vornehmen? Also pfändbar xx,xx€ * 2?
Mit der Offenlegung der Abtretungserkärung kann der pfändbare Anteil beim Arbeitgeber verlangt werden.. 1x natürlich nur..


Zitat
Bezieht sich die zweite Formulierung auf den geschuldeten Betrag(Schuld X + 20%)?
Ja.

Zitat
Kann die allgemein gehaltene formolierung der Kreditnehmer in der Mehrzahl ein anfechtungsgrund sein?
Mit Sicherheit nicht.
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