Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Gina210 am 28. Januar 2007, 13:50:19

Titel: Vielen Dank
Beitrag von: Gina210 am 28. Januar 2007, 13:50:19
Hallöchen...

vielen Dank für die Antworten.
Wie ist das zuverstehen mit dem RSB ?  Meine Insolvent wurde mitte Aug.`06 eröffnet. Ist das jetzt schon die Wohlverh-phase? oder kommt diese erst nach erneuten Gerichtsbeschluss, also in Aug.`07 ? Tja, wie ich schon in vielen Anfragen erlesen konnte, haben viele Probleme mit den TH, nicht nur ich. Mir war schon klar, dass es eine schwere Zeit werden wird aber, das man sich so \"unmündig\" fühlt bzw. behandelt wird!!! Wie soll ich mich an \"Vorschriften\" halten, wenn ich diese nicht vom TH erfahre bzw. dieser nicht auf Anfragen reagiert! Bin so froh, dass ich auf diese Seite gestosen bin um einwenig Klarheit zubekommen.
Vielen Dank noch mals und einen schönen Sonntag, viele Grüße von Gina [addsig]
Titel: Vielen Dank
Beitrag von: ThoFa am 28. Januar 2007, 14:39:09
Hallo,

die Insolvenz dauert ungefähr 12-18 Monate und wird dann aufeghoben, erst dann befinden Sie sich in der eigentlichen WVP. Die Zeit der Insolvenz wird auf die Dauer der sechs Jahre aber angerechnet.

Der TH ist nicht für Ihre Beratung zuständig, dies wird imer falsch gesehen, um die notwendige Beratung haben Sie sich selber zu kümmern. Man wird also nicht unmündig behandelt, dies ist ein rein subjektiver Eindruck aufgrund mangelnder Beratung.

MfG

ThoFa[addsig]
Titel: Vielen Dank
Beitrag von: paps am 28. Januar 2007, 14:47:23
Prinzipiell soll das ja nicht in Rechtsberatung ausarten:
Die eigentliche Entschuldung des Verbrauchers gliedert siche in 3 wesentliche Abschnitte:
1.) außergerichtlicher Einigungsversuch
2.) das gerichtliche Insolvenzverfahren
3.) die Wohlverhaltensphase mit abschließender Restschuldbefreiung

Sie befinden sich aus meiner Sicht in Abschnitt2.)

Erst mit dem Beschluß des Amtsgerichts über die Einstellung des Verfahrens nach §200InsO sind Sie in der WVP
Dieser Beschluß geht ihnen gesondert zu.
Im Eröfffnungsbeschluß sollten aber die vorgesehenen Termine enthalten sein.

 
So nun zur Restschuldbefreiung, diese erhalten Sie am ende der 6-jährigen Abtretung.
Dazu erhalten Sie gleichfalls einen Beschluß nach folgenden Paragraphen:
§ 300 InsO
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

§ 301 InsO
Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.[addsig]