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Autor Thema: Vollständigkeit der Gläubigerliste  (Gelesen 2746 mal)

dealornot

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Vollständigkeit der Gläubigerliste
« am: 14. August 2013, 01:39:19 »

ich habe versucht mich aussergerichtlich mit meinen gläubigern zu einigen. leider war es nicht möglich, einigen waren die vorgeschlagenen 20% anscheinend zu wenig, obwohl die forderung seit teilweise 10 jahren unpfändbar sind.

nur werde ich diese woche den antrag auf regelinsolvent stellen, da es bei mir ca. 30-40 gläubiger, auch aus früherer selbständigkeit gibt.

hier habe ich aber ein grosses problem. laut BGH 20.12.2007, IX ZB 189/06 kann die restschuldbefreiung versagt werden, wenn der schuldner unvollständige angaben über seine gläubiger macht.

bei mir sind es teilweise forderung die 10 und mehr jahre alt sind und die gläubiger haben längst aufgegeben zu pfänden und sich nie wieder gemeldet, trotz 30 jahre gültiger titel. alle paar jahre hat dann einer den antrag auf abnahme der AV gestellt. das wars.

über die jahre sind auch unterschiedlichste unterlagen abhanden gekommen. eine genauste aufstellung, mit aktueller adressen aller gläubiger ist unmöglich, zumal forderungen inzwischen auch mal abgetretten wurden, oder gläubigerfirmen abverkauft.

wie soll man in so einem fall eine vollständige gläubigerliste erstellen? jemand tipps oder aktuelle urteile zu ähnlichen fällen? danke im voraus.
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paps

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Re: Vollständigkeit der Gläubigerliste
« Antwort #1 am: 14. August 2013, 10:05:22 »

Zunächst brauchen Sie bei einer Regelinsolvenz keine Angst haben, dass eine unvollständige Gläubigerliste zu einem Versagungsantrag führen würde.

Gute Schuldnerberater vermerken darum in der Gläubigeraufstellung, dass es noch weitere Gläubiger gibt, der Forderungswert wird symboliach mit 1,- € eingetragen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren, sollte dann aber auch alles ausgeschöpft gewesen sein, was so machbar ist (Anfragen Schuldnerdatei, Auskunfteien usw.)

Im Regelinsolvenzverfahren Können Sie aber genau dieses Problem noch mit dem vorgeschalteten Gutachter besprechen. In der Gläubigeraufstellung sollten Sie dennoch so wie beschrieben auch im RIV vorgehen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: Vollständigkeit der Gläubigerliste
« Antwort #2 am: 14. August 2013, 10:36:35 »

Ich sehe das nicht so entspannt. Wenn die selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, wird nicht immer ein Sachverständiger bestellt. Das Verfahren könnte auch gleich eröffnet werden.
Abgesehen davon ist die zitierte Entscheidung unpassend, weil falscher Versagungsgrund. Vielmehr kann auch in einem Regelinsolvenzverfahren die RSB versagt werden nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Angaben über die Gläubiger unvollständig sind (BGH, IX ZB 217/07). Mit einer Bewertung mit einem Euro wider besseren Wissens kann das Gericht die Zahlungsunfähigkeit nicht wirklich prüfen. Das Risiko wäre mir zu groß. Auf die Erstellung der Gläubigerliste sollte meiner Meinung nach größere Sorgfalt gelegt werden. Ich würde die Angaben so detailliert wie möglich schildern und vor Antragsabgabe die Informationsquellen auch im Regelinsolvenzverfahren ausschöpfen.
Lesenswert auch BGH IX ZB 284/08 zur Korrektur von Angaben bevor ein Gläubiger unrichtige Angaben beanstandet.


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dealornot

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Re: Vollständigkeit der Gläubigerliste
« Antwort #3 am: 14. August 2013, 11:02:45 »

danke erstmal für die antworten.

tatsächlich wird die selbständigkeit länger nicht mehr ausgeführt. eine insolvenz masse gibt es, bis auf genossenschaftsanteile für eine wohnung, nicht. dagegen stehen forderung im 6-stelligen bereich.

nicht wenige ältere gläubiger mit einem titel haben sich um die beitreibung seit 7-8+ jahren nicht gekümmert. durch wasserschaden sind viele alte unterlagen vernichtet worden. nur die an inkasso gereichten forderungen werden immer wieder angefordert. diese sind dann leicht nachvollziehbar.

wie soll man mehrere gläubiger angeben, zu denen man 10 jahre keinen kontakt hatte, keine namen und adressen mehr bekannt sind und die gläubiger selbst seit 10 jahren untätig sind? das ist meine grosse angst, dass irgendeiner nach 15 jahren aufwacht und dann die rsb versagt wird.
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Insokalle

Re: Vollständigkeit der Gläubigerliste
« Antwort #4 am: 14. August 2013, 11:17:57 »

Letztere Sorge ist unbegründet, denn nach 15 Jahren ist das Verfahren ja längst vorbei. Wegen § 290 InsO kann nur während des eigentlichen Insolvenzverfahrens die RSB versagt werden.
Ggf. die Problematik mit dem Gericht besprechen.
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dealornot

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Re: Vollständigkeit der Gläubigerliste
« Antwort #5 am: 14. August 2013, 15:54:38 »

mit den 15 jahren meine ich einen oder mehrere aus der langen vergangenheit, die erfahren, dass ich im insolvenzverfahren bin, sich übergangen fühlen und erst dann aktiv werden.

deshalb bin ich heute persönlich zum insolvenzgericht und mit der zuständigen sachbearbeiterin gesprochen. laut dortiger aussage ist die problematik weitläufig bekannt und kommt regelmässig vor. deshalb gibt es vom gericht klar vorgegebene aussage, dass man nur die gläubiger nach bestem wissen und gewissen angibt, die zum zeitpunkt der antragstellung auch bekannt sind. wenn gläubiger sich mehrere jahre um ihre forderungen nicht kümmern und insolvenzbekanntmachungen nicht verfolgen, müssen sie damit leben, wenn sie in der gläubigerliste nicht auftauchen.

finde ich sehr problematisch für manche gläubiger, andererseits kann ein schuldner schwer mehrere jahre warten, bis der gläubiger mal wieder zur zahlung auffordert, gerade nach mehreren erfolglosen pfändungsversuchen davor. die auskunfteien sollte man aber vorsorglich anschreiben und die einträge abgleichen mit der gläubigerliste.

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eidechse

Re: Vollständigkeit der Gläubigerliste
« Antwort #6 am: 16. August 2013, 16:33:40 »

Wenn man superordentlich und pingelig ist, dann hebt man die Unterlagen zu titulierten Forderungen auch so lange auf, wie sie nicht verjährt sind. Dann kann man auch nach 20 Jahren noch alle Gläubiger mit durchsetzbaren Forderungen angeben.

Von daher kann man das mit Sicherheit nicht alles pauschal beantworten. Allerdings hat man - wenn man alle Moglichen Auskunftsmöglichkeiten ausgeschöpft hat - als Schuldner gute Karten mit mangelndem Vorsatz bzw. mangelnder grober Fahrlässigkeit zu argumentieren, wenn man eine titulierte Forderung vergisst, wo der Gläubiger über eine größere Anzahl von Jahren nichts mehr unternommen hat.
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