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Autor Thema: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?  (Gelesen 2958 mal)

pechundpleite

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Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« am: 13. Juli 2009, 10:28:03 »

Hallo,

ich warte auf die Eröffnung von meinem Verfahren. Sollte die Woche noch passieren. Frist zum Eröffnungseinspruch ist letzten Freitag verstrichen..
Heute morgen hat der Gerichtsvollzieher (Finanzamtforderung) geklingelt und wollte vollstrecken. Ich war nicht zu hause, bzw er hat einen Brief hinterlassen und er kommt nächsten Montag wieder.
Meine Frage: wenn diese Woche das Verfahren eröffnet wird, kann er dann noch pfänden, bzw vorbeikommen? Was ist, wenn das InsoGericht die Eröffnung noch rausschiebt und er versucht was zu pfänden? Wird das gepfändete dann mit der Eröffnung rückgängig gemacht?
Nicht dass ich was hätte- muss Belege raussuchen (Fernseher, Laptop, etc..) gehören meiner Lebenspartnerin.

Danke für die Antwort
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rookie

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #1 am: 13. Juli 2009, 10:39:43 »

Solange die Inso noch nicht eröffnet ist kann er pfänden.....

Ist ein GV der kommen will oder ein Vollstrecker vom FA ??

Manchmal reicht es aus ihm von der bevorstehenden Inso zu informieren , dann gehen die meist wieder unverrichteter Dinge........
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Feuerwald

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #2 am: 13. Juli 2009, 10:53:16 »

Wird das gepfändete dann mit der Eröffnung rückgängig gemacht?

-> das kann schon, die sog. Rückschlagsperre, nur wird das gepfändete dann zur "Masse" gezogen.
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pechundpleite

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #3 am: 13. Juli 2009, 11:09:20 »

So wie es auf dem schlecht kopierten Vordruck ersichtlich ist, war es ein Vollziehungsbeamter vom FA...

Was ist der Unterschied zwischen dem und einem GV?
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Feuerwald

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #4 am: 13. Juli 2009, 11:17:56 »

Unterschied zwischen dem und einem GV

-> Beide haben eine Marke, der eine bellt, der andere beißt. Na ja, die vom FA neigen teils heftiger durchzuvollstrecken, als die vom Amtsgericht.
 



« Letzte Änderung: 14. Juli 2009, 11:27:46 von Feuerwald »
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rookie

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #5 am: 13. Juli 2009, 12:57:21 »

Bei nem Kettenhund vom Fa ist würde ich sagen das er 100% ig vollstrecken wird......

Na Du weisst ja jetzt wann er kommt.... :wink:
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pechundpleite

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #6 am: 13. Juli 2009, 14:58:09 »

Er kann gern kommen.. wenn bis dahin das Verfahren eröffnet ist, hat sich dann sein Besuch erledigt, oder?
Zu holen gibt es bei mir eh nichts....
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rookie

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #7 am: 13. Juli 2009, 16:42:41 »

Falls das Verfahren bis dahin eröffnet ist, hat sich der Besuch erledigt.

Falls nicht, solltest Du vorsorglich etwaiges Guthaben auf deinem Konto "verbrauchen"....nach dem Besuch des FA-Geldeintreibers ist in wenigen Tagen Dein Konto zu und du kommst nur noch mit Mühe an Dein Geld  :coffee:

Das mit dem Guthaben gilt im übrigen auch für das bevorstehende Insolvenzverfahren.Bei Eröffnung sollte das Konto möglichst leer sein.

Solltest Du noch Miese bei Deiner Bank haben würde ich ein neues Konto bei einer anderen Bank einrichten.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2009, 17:01:43 von rookie »
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makro

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Re: Vollstreckung vor Eröffnung rückgängig?
« Antwort #8 am: 14. Juli 2009, 09:12:14 »

Trotzdem lohnt es sich nicht für das FA zu pfänden! Mein FA muß alles was die in den 3 Monaten vor Eröffnung erhalten haben, (eine knapp 5 stellige Summe) zurückzahlen.

Der Insolvenzverwalter meint, das FA wußte das ich zahlungsunfähig bin, von daher wäre das Gläubigerbegünstigung. Also alles retour, auch Umsatzsteuer!

http://dejure.org/gesetze/StGB/283c.html 

Zitat
§ 283c
Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Nun kann man ja bei einer Pfändung nicht von Absicht ausgehen, aber genau damit kam mir mein Insolvenzverwalter.  Das Finanzamt welches bei mir immer mit Pfändung drohte hat im Gegensatz zu anderen Gläubigern jede Woche Geld bekommen. Tja, theoretisch habe ich damit gegen diesen § verstossen. Er sagte mir zwar das dies bei mir nicht strafbar ist, aber trotzdem....
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