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Autor Thema: Vollstreckungbescheid  (Gelesen 2011 mal)

pello26

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Vollstreckungbescheid
« am: 28. Dezember 2011, 15:18:20 »

ja ich weiß ich mal wieder aber alles richtig sch...
und zwar folgendes antrag zur Privatinsoll. abgegeben 15.11.2011 beschluss vom AG
vom 16.12.2011 zahlungsunfähig unsw. ok Gespräch mit TH 20.12.2011 geführt.
Jetzt war der Monat 11/2011 etwas bescheiden,so das ich nur die hälfte der Miete zahlen konnte.
Dem TH das gesagt,er sich nicht aüsserte.
21.12.2011 schreiben vom Vermieter bekommen,nachdem der TH mit ihm in kontakt gekommen ist
hiermit kündige ich Sie fristlos zum 31.12.2011 blablabla wegen der offenen Miete aus 11/2011
achso 12/2011 ist voll bezahlt.Zum TH gegangen er sich mit Vermieter nochmal unterhalten.
Heute 28.12.2011 der Hammer ein Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht wegen der offenen Miete was soll ich jetzt
machen , oder wie am besten vorgehn.
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Der_Alte

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Re: Vollstreckungbescheid
« Antwort #1 am: 28. Dezember 2011, 15:48:57 »

Haben Sie einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid bekommen.
Sollte es ein Vollstreckungsbescheid sein, wie haben Sie auf den Mahnbescheid reagiert, der vor etwa 3 Wochen bei Ihnen eingetroffen sein muss?

Widersprechen Sie dem Bescheid. Wenn es nur ein Mahnbescheid ist, reicht ein einfaches Krezu bei "Widerspruch" und das ganze senden Sie zurück ans Gericht.
Sollte es ein Vollstreckungsbescheid sein stellt sich die Frage der Begründung. Dafür haben Sie 14 Tage Zeit. Sie sollten am Monatsanfang Januar 2012 die rückständige Miete bezahlen und mitteilen, dass die Forderung beglichen wurde.

Der Kündigung des Hauseigentümers widersprchen Sie ihm gegenüber schriftlich. Die Kündigung ist unrechtmäßig, wenn Sie nur mit einer halben Miete im Rückstand sind. Außerdem wurden die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten. Diese beträgt mindestens drei Monate und sogar mehr, wenn Sie dort schon längere Zeit wohnen. Eine fristlose Kündigung einer Mietsache ist ohnehin nicht möglich.
Die Tatsache der Insolvenz ist kein Kündigungsgrund.

Vergessen Sie nicht im Januar trotzdem die Miete für Januar 2012 zu bezahlen. Sollten Sie die rückständige Miete nicht zahlen können teilen Sie das dem Vermieter, dem Gericht und dem Treuhänder schriftlich mit. Es handelt sich dabei wegen der üblichen Fälligkeit am 1. des Monats eigentlich um Insolvenzforderungen, die der Vermieter anmelden zur Tabelle muss. Wenn Ihnen das erst nach der Insolvenzeröffnung bekannt wird, konnen Sie es durch sofortige Nachmeldung heilen.

Besser ist es jedoch, die Miete zu bezahlen. Der Hauseigentümer, wenn er jetzt schon so merkwürdig reagiert, dürfte bestimmt auch einen Versagensantrag stellen. Dass kann er aber nicht, wenn er kein Insolvenzgläubiger ist.
« Letzte Änderung: 28. Dezember 2011, 15:52:28 von Der_Alte »
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Insokalle

Re: Vollstreckungbescheid
« Antwort #2 am: 28. Dezember 2011, 19:16:22 »

Selbstverständlich ist auch die fristlose Kündigung eines Mietvertrages möglich. Gerade der Zahlungsverzug ist ein Musterbeispiel hierfür.

Hier sind es aber anscheinend weniger als zwei Monate, dann wäre die fristlose Kündigung unwirksam.
Es stellt sich immer die Frage, ob eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung möglich ist. Daher würde ich erst mal der Kündigung widersprechen.

Was nicht klar ist, ist die Frage MB oder VB?
Ist das Verfahren nun eröffnet?

Außerdem müsste man sich Gedanken machen, ob die Kündigung unwirksam ist wegen § 112 InsO (Kündigungssperre). Wenn die Novembermiete am Monatsanfang fällig war, würde ich das wohl annehmen.
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pello26

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Re: Vollstreckungbescheid
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2011, 19:57:53 »

hallo,
nein es ist ein Mahnbescheid,der letzte woche beantragt wurde durch vermieter,als er in erfahrung brachte das ich in PI gehe ,bzw. bin  bescheid durch mein TH,obwohl er schon schon rücksprache mit meinen TH telefonisch sowie schriftlich hatte.
Er sollte forderrungen schriftlich einreichen.
was er nicht machte sondern sofort Mahnbescheid beantragte
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Der_Alte

  • Gast
Re: Vollstreckungbescheid
« Antwort #4 am: 28. Dezember 2011, 21:10:44 »

Widersprechen Sie dem Mahnbescheid und zahlen Sie, wie bereits angemerkt und aus genau diesen Gründen, die Restmiete aus November. Damit sind Sie das Problem des Vermieters im Sinne eines Versagensantrags los.

Natürlich können Sie ihn auch als Insolvenzgläubiger behalten, aber ob Sie sich damit letztlich einen Gefallen tun? Der Treuhänder sieht das naturgemäß leidenschaftslos. Aus seiner Sicht sind es einfach Insolvenzforderungen. Ob jemand Versagensantrag stellt oder nicht und ob das Gericht dem Folgt, ist dem Treuhänder so was von egal.

Denken Sie daran der Kündigung wegen Unwirksamkeit schriftlich zu widersprechen. Wenn Sie es nicht tun könnte er bei einer Räumungsklage die besseren Karten haben.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Vollstreckungbescheid
« Antwort #5 am: 28. Dezember 2011, 21:14:57 »

Selbstverständlich ist auch die fristlose Kündigung eines Mietvertrages möglich. Gerade der Zahlungsverzug ist ein Musterbeispiel hierfür.

Hatte ich auch so nicht gemeint, sondern nur blöd ausgedrückt. War natürlich auf die halbe Monatsmiete bezogen, dass deswegen nicht gekündigt werden kann.

Außerdem müsste man sich Gedanken machen, ob die Kündigung unwirksam ist wegen § 112 InsO (Kündigungssperre). Wenn die Novembermiete am Monatsanfang fällig war, würde ich das wohl annehmen.

Den hatte ich gesucht, aber nicht mehr im Kopf. Danke dafür. Wenn der Vermieter darauf seine Kündigung begründet, ist er ohnehin raus und kann sie nicht einmal mehr in ein fristgerechte umwandeln.
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