Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: planetderaffen am 06. September 2011, 20:15:51

Titel: Vom Isolvenzverwalter Aufforderung zur Vollzeitstelle
Beitrag von: planetderaffen am 06. September 2011, 20:15:51
Hallo Leute!
Ich weiß nicht mehr wie ich mich Verhalten soll. Folgender Sachverhalt. Im Mai 2011 wurde die IN eröffnet. Insolvenzverwalter bestimmt. Im Juli war die erste Verhandlung mit der Berichterstattung des Insolvenzverwalters. Ich arbeite seit 10 Jahren in Teilzeit und verdiene ca. 750,00 € brutto. Jetzt wurde mir seitens der Insolvenzverwalterin des öfteren schriftlich mitgeteilt, dass ich mir eine Vollzeitstelle suchen muss. Ich muss einfügen, dass ich drei Unterhaltsberechtigte Kinder habe ( 15, 18 und 23 ( Studentin ). Ich erhalte für keines meiner Kinder Kindesunterhalt. Bin seit 2010 wieder verheiratet ( nicht der Kindvater ). Mein Mann arbeitet Vollzeit. Unter Berücksichtigung meiner Steuerklasse und der gültigen Pfändungstabelle müsste ich ca. 2.800,00 € brutto verdienen, damit ich überhaupt einen Euro an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Dieser Lohn ist in meinem Beruf sehr utopisch. Liege ich da richtig ???? Wie soll ich mich verhalten ???  :cry:
Titel: Re: Vom Isolvenzverwalter Aufforderung zur Vollzeitstelle
Beitrag von: paps am 06. September 2011, 23:36:02
Ist das Verfahren bereits aufgehoben ? Wenn nein, sollte die Erwerbsobliegenheit noch nicht greifen.

Auf die Betreuung der Kinder können Sie zunächst nicht abstellen, da diese sich allein versorgen könnten.
Titel: Re: Vom Isolvenzverwalter Aufforderung zur Vollzeitstelle
Beitrag von: Insoman am 06. September 2011, 23:50:42

Natürlich sind Sie vom Grunde her zur Erwerbstätigkeit in Vollzeit angehalten.
Immerhin kann man Ihnen im laufenden Insolvenzverfahren - vor der Aufhebung und dem Eintritt in die Wohlverhaltensphase -
mit der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung drohen (§ 4c InsO - Aufhebung der Stundung)
Zitat
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;

ABER:

Wie Sie zutreffend angedacht haben, muss auch für eine solche Entscheidung eine messbare Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen vorliegen..

Zitat
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 160/ 09

Leitsatz:
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.

Gleiches muss analog auch für die "Aufstockung" der monatlichen Arbeitszeit gelten.
Wenn Sie also aufgrund Ihrer Ausbildung kein monatliches Nettoeinkommen über € 1.849,99 zu erwarten hätten, sollten Sie, zumindest aus heutiger Sicht, auf der sicheren Seite sein.