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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: vor der insolvenz  (Gelesen 4895 mal)

tomwr

Re: vor der insolvenz
« Antwort #20 am: 01. Dezember 2010, 00:02:52 »

Weiterhin gibt es bei einem P-Konto neben Vorteilen natürlich auch Nachteile:
-Keine Zahlungen am POS (Point of Sale) mehr möglich!
-bei vorligenden Pfändungen besteht nur Pfändungsschutz im Rahemen eines  bestehenden Guthabens i.H.d. Freibeträge. Bei Sollsaldo und vorliegender Pfändung können keinerlei Verfügung getroffen werden.
-Kein Dispokredit, bestehender wird sofort gelöscht!
-Das Konto wird mit einer automatischen Disposition versehen.
-Karte geht nur noch am Automaten der Kontoführenden Bank.
-Keine Offline Buchungen möglich.
-Keine Kreditkarten mehr.
-Eine Ruheendstellung einer bestehenden Pfändung ODER eingehenden Pfändung ist NICHT möglich, eine bereits bestehende ruhende Pfändung wird WIEDER AKTIVIERT.

Also ich bin Inhaber eines P-Kontos und kann zumindest für die Deutsche Bank sprechen.

-Keine Zahlungen am POS (Point of Sale) mehr möglich!
-Karte geht nur noch am Automaten der Kontoführenden Bank.

Selbstverständlich kann mit der Karte nach wie vor überall zahlen solange entsprechendes Guthaben auf dem Konto ist. Die geht an beliebigen Automaten genauso wie am Point of Sale. Beim Tanken kann man die ec-Karte ganz normal nutzen. Auch wurde die bestehende ec-Karte mit electronic cash und maestro Zahlungsfunktion nicht ausgetauscht. Auch gibt es keine anderen Bedingungen (AGBs).

Zu den übrigen Punkten ist zu sagen, dass selbstverständlich ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden kann bzw. nur das gesetzlich vorgesehen ist. Generell kann man natürlich jedes beliebige Kontokorrent Konto auch mit ausgenütztem Dispo in ein P-Konto umwandeln. Es ist halt nicht sinnvoll, weil die Bank dann den Dispo oder Kontokorrent fällig stellt und mit eingehenden Zahlungen auf dem Konto verrechnen kann. Außerdem berechtigt ein fälliger und nicht zurückgezahler Dispo oder KK die Bank zur Kündigung des Kontos (was man mit einem P-Konto ja unter anderem vermeiden will). Und dass die Gewährung normaler Kreditkarten mit einem Guthaben Konto nicht einhergehrt sollte auch dem gesunden Menschenverstand einleuchten. Man kann natürlich spezielle Kreditkarten auf Guthabenbasis woanders beantragen, das ist aber nicht das Standardprodukt dass die Banken vermarkten wollen und können.

Einzig und allein haben sich die Kontoführungsgebühren bei mir erhöht. Ich hatte ein dbAktiv Konto für EUR 4,49 im Monat. Das kostet jetzt EUR 8,99. Wer aber schon mal eine Zeit lang OHNE Konto verbracht hat und weiß was z.B. die Postbank für Gebühren beim Einlösen von Barschecks verlangt (EUR 7,50) und was an Gebühren von den Banken bei Bar-Einzahlungen verlangen (zwischen EUR 5,00 und EUR 10,00 pro Buchung !) der weiß die Kontoführung zu solchen Konditionen zu schätzen. Angeblich soll es keine ec-Karte geben, meine bestehende wurde aber nicht eingezogen und ist bis 2014 gültig.  :wink: Und ich kann an allen Cash Group Geldautomaten kostenfrei abheben, 9000 Standorte in Deutschland, neben Deutsche Bank auch die Commerzbank, HypoVereinsbank, Postbank und einige mehr.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein P-Konto so oder so nicht mehr von Nöten!

Ja aber bis dahin kann es ein weiter Weg sein. Im Januar Termin bei der Schuldnerberatung. Bis die Unterlagen gesichtet sind, der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, der Insolvenzantrag dann vom Gericht bearbeitet wird und die Insolvenz tatsächlich eröffnet ist, ja da gehen sicher Monate ins Land. Und man hat als Kunde nur ein Recht auf Umstellung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto, nicht die Neueröffnung. Da können bei dem Verlust des Kontos durch die eigene Bank deutliche Nachteile eintreten bei schlechter Schufa. Und bei Pfändung ist das Geld halt dann erstmal weg. Zumindest kommt man da nicht mehr so einfach ran und welche Bank wohlgemerkt gibt sich mit dem Ruhen einer Pfändung zufrieden ? In der Regel wird das Konto bei bestehenden Pfändungen flux gekündigt und die Bank akzeptiert innerhalb einer kurzen Frist nur die Rücknahme der Pfändung, keine befristete Aussetzung. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Die Umstellung auf ein P-Konto bringt m.E. mehr Vor- als Nachteile. Natürlich kann man auch bis zur Pfändung warten mit der Umstellung. Auch wenn die Kreditwürdigkeit durch ein P-Konto möglicherweise gefährdet wird, so ist in der Regel doch bei bevorstehender Insolvenz meistens eh schon das Kind tief in den Brunnen gefallen, sprich entsprechende Einträge in der SCHUFA vorhanden. Ich denke ein Schuldner kann mit dem Bewußtsein, dass er ein pfändungssicheres Konto hat (wenn auch nur im Rahmen der Freigrenzen wobei hier auch ein Übertrag von Guthaben von einem Monat in den darauf folgenden vorgesehen ist) besser schlafen kann. Auch kann und wird ihm das Konto dann von der Bank nicht mehr gekündigt. Allein dieser Umstand ist es in der Krise wert ein Konto umstellen zu lassen.

Übrigens hat Banktip.de mal eine Aufstellung der Bedingungen vieler Banken auf ein P-Konto recherchiert und säuberlich aufgelistet inklusive Preise.

http://www.banktip.de/rubrik2/20332/4/p-konto-kosten-und-konditionen.html

Dass es auch ohne viel Aufwand geht, zeigen z.B. die Beispiele vieler Sparkassen:

Stadtsparkasse München:

    * Gebühren wie Girokonto (ab 2,30 Euro/Monat)
    * Bargeld kostenlos an allen Sparkassengeldautomaten mit EC-Karte
    * Buchungen kostenlos
    * Kreditkarte und Dispo werden gestrichen.

Sparkasse Köln/Bonn:

    * Gebühren wie Girokonto (ab 3,95 Euro/Monat)
    * Bargeld kostenlos an allen Sparkassengeldautomaten mit EC-Karte
    * Buchungen kostenlos
    * Kreditkarte und Dispo werden erst gestrichen, wenn die Pfändung eintritt

Hamburger Sparkasse (HASPA):

    * Gebühren wie Girokonto (ab 2,95 Euro/Monat)
    * Bargeld kostenlos an allen Sparkassengeldautomaten mit EC-Karte
    * Buchungen kostenlos
    * Kreditkarte und Dispo werden erst gestrichen, wenn die Pfändung eintritt (in Abhängigkeit von der Bonität).

Berliner Sparkasse:

    * Gebühren wie Girokonto (2 bzw. 4 Euro/Monat)
    * Bargeld kostenlos an allen Sparkassengeldautomaten mit EC-Karte
    * Buchungen kostenlos
    * Kreditkarte und Dispo werden erst gestrichen, wenn die Pfändung eintritt


Weitere Infos zum P-Konto hier:
http://www.banktip.de/rubrik2/20332/das-pfaendungsschutzkonto-p-konto-.html

Im Übrigen wird ein P-Konto bei Insolvenzeröffnung auch nicht gesperrt (zumindest nicht von der Deutschen Bank) weil dazu dann auch keine Veranlassung mehr besteht, denn das pfändungsfreie Einkommen bzw. Guthaben steht ja der Insolvenzmasse eh nicht zur Verfügung (§36 InsO). Eine Freigabe eines IV oder TH ist dann überhaupt nicht mehr nötig. Damit sollen ja manche Insolvenzler vorübergehend Probleme haben.  
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2010, 00:11:20 von tomwr »
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Fallera

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Re: vor der insolvenz
« Antwort #21 am: 01. Dezember 2010, 07:56:09 »

@tomwr
Auch kann und wird ihm das Konto dann von der Bank nicht mehr gekündigt. Allein dieser Umstand ist es in der Krise wert ein Konto umstellen zu lassen.
- Das ist meiner Meinung nach Blödsinn!! Rechtliche Grundlage bitte, dass ein P-Konto nicht mehr gekündigt werden kann seitens der Banken! Alleine Entfällt der Kündigungsgrund wegen einer dauerhaften Kontoblockade durch vollstreckende Gläubiger.

Die Praxis zeigt mittlerweile, dass Banken ohne Rücksicht auf Verluste P-Konten kündigen! Und dann hat der Schuldner eine Menge Spaß, sich mit dem Bankenapparat herumzuschlagen!

Wie gesagt, dass P-Konto ist keine Wunderwaffe und Allheilmittel auch wenn Sie das hier so darstellen! Aber die Entscheidung ein bestehendes Umzuwandeln obliegt natürlich jedem selbst.
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2010, 08:01:15 von Fallera »
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doktor mabuse

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Re: vor der insolvenz
« Antwort #22 am: 01. Dezember 2010, 09:42:13 »

Hallo,

hatte zum Thema Auto an anderer Stelle auch noch was eingestellt, hier die Kopie:

Hallo,

beim KFZ unterscheidet man zwischen Halter, Führer, Eigentümer,und Besitzer.

Alle vier können in einer Person zusammentreffen; es können aber auch vier verschiedene Personen die genannten Funktionen innehaben.

Als verantwortlicher Halter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kfz., also über die Gefahrenquelle Kfz bestimmen kann. Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.



Fahrzeughalter:
Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist es nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt. Ein Beispiel dafür: Ein Vater lässt das Auto seiner Tochter auf seinen Namen zu, weil er einen höheren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung bekommt. Die Tochter hat das Fahrzeug jedoch gekauft, begleicht die Rechnungen und benutzt das Fahrzeug ausschließlich. Halter ist somit die Tochter. Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB. Der Halter ist nach StVZO der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein.

Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft. Eine entsprechende Abweichung sollte schriftlich eindeutig bei Übertragung des Fahrzeugs festgehalten werden. Gibt es keine solche Vereinbarung (z.B. mit der Versicherung oder der Bank), wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen und muss sich ggfs. bei allen Rechtsfragen als Eigentümer behandeln lassen. Als solcher haftet er dann für alle Eigentumsfragen in Zusammenhang mit dem Fahrzeug, er ist für Dritte der alleinige Eigentümer. Ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn angemeldet sei, ist für Dritte dann völlig unbedeutend.

Bei Leasing-Fahrzeugen ist Halter in der Regel der Leasingnehmer.

Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen.


Also, genau hinschauen wie es aussieht.

Gruß,
Doktor Mabuse

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tomwr

Re: vor der insolvenz
« Antwort #23 am: 04. Dezember 2010, 17:13:30 »

- Das ist meiner Meinung nach Blödsinn!! Rechtliche Grundlage bitte, dass ein P-Konto nicht mehr gekündigt werden kann seitens der Banken! Alleine Entfällt der Kündigungsgrund wegen einer dauerhaften Kontoblockade durch vollstreckende Gläubiger.

Ich hätte da erstmal die Berechtigung angefordert, alle Beiträge die Dir nicht passen als Blödsinn mit mehreren Ausrufezeichen zu qualifizieren. Diese Unsitte greift meiner Meinung nach um sich (insokalle ist auch so ein Member) und ist im Sinne der Netiquette nicht wünschenswert, schon gar nicht wenn es von einem Moderator vorgelebt wird. So viel erst mal zum Thema "Blödsinn !!".

Die rechtliche Grundlage bildet meines Erachtens nach der §850k Abs.7 ZPO. Der Kunde ist BERECHTIGT von der Bank zu VERLANGEN, dass sein Konto als P-Konto geführt wird. Diese Berechtigung kann meiner Meinung nach nicht dadurch umgangen werden, indem man ein P-Konto nach Beantragung desselbigen kündigt denn es würde die gewollte Regelung des Gesetzgebers unterlaufen. Die Regelung greift eindeutig gewollt in den Geschäftsbetrieb ein, die Banken sind zur Führung des Kontos auf Guthabenbasis und Bedienung eingehender Pfändungen verpflichtet und schränken damit automatisch die Kündigungsrechte seitens der Bank ein.

Zur Kündigung berechtigen könnte es meiner Meinung nach nur, wenn vom Kunden nachweislich noch andere Konten als P-Konten geführt werden oder wenn der Kunde der Bank Geld schuldet (Umstellung eines im Soll befindlichen Kontos oder weitere Darlehen oder Finanzierungen bei der Bank bzw. nicht zurückgeführte fällig gestellte Forderungen nach Einräumung einer angemessenen Frist) oder wenn der Kunde dauerhaft mit der Entrichtung der anfallenden Gebühren in Verzug ist. Hier sehe ich eine ähnliche Regelung wie bei Kündigung von dauerhaft zu spät entrichteten Mieten wie im Mietrecht geregelt.

Das ist meine begründete rechtliche Meinung dazu. Dazu gibt es meines Wissens nach bisher keine Urteile (Rechtslage gilt ja auch erst seit 01.07.2010), das wird sich aber vermutlich ändern. Ich würde es außerordentlich begrüßen wenn meine Bank mein P-Konto kündigt und mit Freude den daraus resultierenden Prozess führen.
 :hi:

Man kann es natürlich auch erstmal über die BaFin versuchen oder über eine außergerichtliche Schiedsstelle. Meiner Meinung nach ist den Banken ihre gesetzliche Verpflichtung gar nicht so richtig bewußt und kündigen Konten in Unkenntnis oder auch bewußter Missachtung gesetzlicher Regelungen.

http://www.bafin.de/cln_179/nn_723754/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/beschwerdenansprechpartner__node.html?__nnn=true
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2010, 17:25:49 von tomwr »
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Miau

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Re: vor der insolvenz
« Antwort #24 am: 06. Dezember 2010, 14:40:14 »


hallo,
ich hatte vor einiger zeit einen termin bei einer schuldnerberatung und sie hat mir zur privatinsolvenz geraten.
das war ein gedanke, den ich erst einmal wirken lassen musste.
nun habe ich mich entschlossen diesen schritt zu gehen und hatte ihr es auch tel. mitgeteilt, allerdings hat sie erst wieder ab dem 11.01.11 termine frei.
nun meine frage:
wie verhalte ich mich jetzt am besten? zahlungen einstellen? was sage ich, wenn die banken usw anrufen?
ich bin sehr unsicher...

Falls du Fremdsprachen beherrschst und "zufällig" in Frankreich oder Großbritanien eine Frau kennenlernst oder dort einen Job findest und somit ein Motiv hast, dahin zu ziehen, würde ich NOCH NICHT die Privatinso in Deutschland beantragen. In FR und UK kannst du sie auch machen mit all deinen deutschen Schulden und nach 1 Jahr ordentliches Wohlverhalten, wird man dir die RSB erteilen. Dank EU-Recht ist sie reziprok auf Deutschland anzuwenden und hier anzuerkennen. Kein Gericht in Deutschland könnte dagegen entscheiden und du wärest nach 1 Jahr frei. Dafür hättest du in 2 Ländern neg. Einträge in dein Dossier, einmal bei der Schufa in Deutschland und ein mal beim Gegenstück in FR oder UK, d.h. du bekämest in beiden Ländern in Zukunft kein Darlehen, kaum eine neue Wohnung und keinen neuen Handyvertrag. Aber du wärest nach spätestens 1 Jahr frei und nicht erst spätestens nach 6.

Natürlich solltest du einen gewissen Zeitabstand zwischen Wegzug aus Dt. und Inso-Antrag im EU-Ausland einhalten und einen sehr guten Grund haben, dich dort neu niederzulassen (Freundin gefunden, Liebe fürs Leben oder einen neuen Job gefunden, der dein Herz erfüllt etc. blah).

Ach ja, du solltest natürlich entweder gut Französisch oder Englisch sprechen.

EDIT: falls du Gewissensbisse bekommst -> bei mir haben die Banken, denen ich Geld schuldete und die zur Inso angemeldet haben parallel die komplette Forderung außerordentlich abgeschrieben oder an ein Factoringunternehmen mit Einzelwertberichtigung weiterverkauft. Ich werde demnächst auf einen Schlag alles vorzeitig zahlen um das ganze zu beenden. Die Banken werden aber keine Zuschreibung mehr machen, sondern schön per Bank an Sondererlöse buchen und Vater Staat darf dann blechen in Höhe der entgangenen Körperschaftsteuern, die aus der Senkung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage resultieren, die wiederum aus der o.g. Sonder-AfA resultiert. Deshalb sollte man mit nicht-privaten Gläubigern kein Mitleid haben, denn die machen immer Sonder-AfA bzw. EWB + Weiterverkauf, melden gleichzeitig Forderungen bei Inso-Tabelle an und machen später keine Zuschreibung, wohlwissend, dass kein Betriebs- oder Wirtschaftsprüfer da jemals genau nachschaut, falls es sich um "kleinere" Beträge handelt. Das alles hat mir übrigens ein Mitarbeiter der hießigen Sparkasse zugesteckt, bei der ich ein P-Konto hab, ist also nicht von mir.

EDIT: da ich grad von dir lese: "...also...das auto ist bezahlt und mein mann war von anfang an der eigentümer und ich der halter..." => schade, damit entfällt die Freundin / der Freund im Ausland.
EDIT2: "...von dem ich getrennt lebe..." => also ist es doch möglich, dass du "zufällig" jmd. kennenlernst, damit du wegziehst?
« Letzte Änderung: 06. Dezember 2010, 14:50:51 von Miau »
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Fallera

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Re: vor der insolvenz
« Antwort #25 am: 06. Dezember 2010, 15:47:01 »

@Miau
-Nicht jeder der Schulden hat oder plant in Insolvenz zu gehen möchte deshalb sein komplettes Leben hier aufgeben! Außerdem ist Scheinehe auch in Frankreich bzw. Großbritannien strafbar.
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