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Autor Thema: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung  (Gelesen 9190 mal)

Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #20 am: 15. Oktober 2012, 09:38:53 »

Danke elga,

das sage ich mir auch immer wieder. Ich habe nicht vor, irgendwelche falschen Angaben zu machen, Einnahmen zu verschweigen oder so. Und eigentlich KANN mir dann ja gar nichts passieren, ich sage einfach immer die Wahrheit und warte ab, was daraus dann wird. Aber das zu WISSEN und das zu FÜHLEN sind leider zwei unterschiedliche Dinge und so schlafe ich zurzeit nicht besonders gut. Hoffentlich zieht sich das alles nicht mehr so lange hin...

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elga

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #21 am: 15. Oktober 2012, 14:11:36 »

ging mir genauso, ich war vor eröffnung kein mensch mehr und habe mir auch um alles einen kopf gemacht UND ich hatte tierischen schiss vor meinem th, auch weil ich vorher schon viel schlechtes über den gehört habe. als ich ihn dann kennenlernte, habe ich feststellen müssen, er ist eigentlich ein ganz netter kerl, der auch nur seinen job macht.ich denke mal, da bewahrheitet sich das sprichwort : so wie mann in den wald hineinschreit........
und glaube mir, wenn dann endlich die inso eröffnet ist, kannst du auch wieder gut schlafen und bis dahin versuche mal nicht immer dran zu denken, denn es kann dir jetzt kurz davor nichts mehr passieren.

bis dahin schöne grüße
elga
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tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #22 am: 16. Oktober 2012, 01:09:48 »

Ich kämpfe mich noch durch die geforderten Papiere, jetzt habe ich gesehen, dass ich einee Belehrung unterschreiben soll Dort steht auch wieder drin:

Also doch ein Gutachter. Ich habe einen entsprechenden Beschluss damals direkt vom Amtsgericht erhalten. Da stand drin, wer der Gutachter ist, welche konkreten Aufgaben er hat und welche Befugnisse. Sonst könnte ja im Prinzip jeder (ein Gläubiger) sich als Gutachter ausgeben und Auskünfte vom Schuldner verlangen. Ich habe auch vom Insolvenzgutachter selbigen Beschluss in Kopie erhalten als Ermächtigung. Das gehört m.E. auch zum guten Ton, sich als Ermittler auszuweisen.

Die Regelungen zum Gutachter finden sich im Grunde in §20 InsO in Verbindung mit §5 InsO. Der Gutachter ist sozusagen als Erfüllungsgehilfe des Gerichts anzusehen und hat den Auftrag bei den Ermittlungen des Gerichts durch entsprechende Sachkunde zu unterstützen. Im Eröffnungsverfahren (abzugrenzen vom "eröffneten Verfahren") hat der Gutachter eingeschränkte Rechte. Im Grunde geht es darum zu ermitteln ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren (Überschuldung) eindeutig vorliegen und ob Vermögen vorhanden ist, dass die Verfahrenskosten deckt oder (wenn beantragt) ob Verfahrenskostenstundung zu bewilligen ist. Im Klartext heißt das, das Gericht ist sich unschlüssig ob die Voraussetzungen vorliegen.

Der Gutachter ist als Sachverständiger anzusehen und hat die in §§402 ZPO normierten Rechte. Das Gericht kann z.B. den nicht als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen nicht dazu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten (Art. 13 GG, HambKInsO, §20 Rz. 7). Auf alle Fälle wäre ein expliziter Gerichtsbeschluss notwendig, dessen rechtliche Grundlagen aber auch höchst zweifelhaft sind. Nur weil ein Gutachten über den Vermögensstatus zu erstellen ist, ist das Betreten der Wohnung nicht erforderlich. Die Angaben des Schuldners über Vermögenswerte sind hier vollkommen ausreichend.

In der Regel wird der Sachverständige die Entbindung weiterer Beteiligter von der Verschwiegenheitspflicht verlangen, um entsprechende Auskünfte zu erhalten. Also Steuerberater, Bank, Finanzamt, Krankenkassen etc. Das gilt aber auch nur, solange die Auskünfte für das Verfahren von Bedeutung sind. Wichtig zu kennen ist in diesem Zusammenhang auch §97 Abs.1 InsO.

Zitat
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Demnach muss man auch Sachverhalte offenbaren, die eine Strafverfolgung in Gang setzen könnten. Da das hier sehr stark in die Rechte eines Beschuldigten eingreift, keine Angaben zu einer bestimmten Sache zu machen wenn er sich dadurch selbst belasten könnte, greift hier ein Verwertungsverbot für die Strafverfolgungsbehörden. D.h. die entsprechenden Aussagen dürften in einem Strafverfahren nicht belastend genutzt werden. Begründet ist das allgemein aus der Mitwirkungspflicht aber im Zweifel ist man gut beraten, bestimmte problematische Sachverhalte nicht freiwillig zu offenbaren sondern nur auf gezielte Nachfrage des Insolvenzgutachters. Zwar besteht auch eine Offenbarungspflicht, im Zweifel sollte man aber auch nicht zu offenherzig sein. Im Regel wird das beim Gespräch protokolliert, auch welche Fragen der Gutachter gestellt hat. Das kann dann nachher für ein Verwertungsverbot von Bedeutung sein.



Ich kämpfe mich noch durch die geforderten Papiere, jetzt habe ich gesehen, dass ich einee Belehrung unterschreiben soll Dort steht auch wieder drin:

"Auch bin ich darüber belehrt worden, dass ich die ausstehenden und auch zukünftigen Steuererklärungen zu fertigen und beim Finanzamt einzureichen habe. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Steuererklärungen Steuererstattungsansprüche ergeben könnten, die zur Insolvenzmasse gehören und damit zu realisieren sind (...)"

Es folgt ein Absatz der besagt, durch die Nichtabgabe der Steuererklärung könnte unter Umständen die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden.

Das würde ich mal getrost ignorieren (den Hinweis mit Aufhebung der Verfahrenskostenstundung). Das ist ein Klassiker und im Grund Schall und Rauch. Der IV und schon gar nicht der Gutachter entscheiden darüber sondern können das allenfalls anregen. Mehr aber auch nicht. Und schneiden sich damit auch ein bischen ins eigene Fleisch.

Am Besten sagst Du ihm, Du kannst die Steuererklärung selbst nicht machen und für einen Steuerberater hast Du kein Geld. Biete ihm an, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht mehr und nicht weniger. Die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht ist nach §20 als gesetzliche Pflicht unentgeltlich zu erfüllen, verpflichtet aber den Schuldner nicht zur Mitarbeit in einem dienstvertraglichen Sinne, HambKInsO, §20 Rz. 20). Also Du musst nicht übermäßig viel Zeit für die Auskunftspflichten aufwenden.

Um zu prüfen, ob Steuererstattungsansprüche vorhanden sind, muss der Gutachter ggf. die zur Verfügung gestellten Belege auswerten. Das macht natürlich Arbeit und die Vergütung für ein Gutachten hält sich in Grenzen. Auf der anderen Seite muss der Gutachter auch alle sonstigen Positionen rechtlich bewerten, ob sich Vermögenssachverhalte realisieren lassen, wie die Chancen sind usw. Im Grunde macht es wenig Sinn hier kleinkrämerisch hier vorzugehen, da man später im Insolvenzverfahren sowieso erst sieht, was Sache ist.

Bei meinem Gutachten wurden mehrere hundert EUR Vermögen vorhergesagt, die zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichen, also Verfahrenskostenstundung zu bewilligen ist. Tatsächlich wurden im Verfahren durch Anfechtungen ein größerer 5 stelliger Betrag realisiert. Die entsprechenden Sachverhalte für Anfechtungen hätten auch im Gutachten ohne Probleme herausgefunden werden können. Da es aber offenbar normal ist, dass da mehr oder weniger schlampig recherchiert wird, sollte man die Forderung nach einer Steuererklärung nicht so ernst nehmen. Im Grunde kannst Du beliebig im Rahmen der Festsetzungsfrist Deine Erklärungen auch später noch abgeben, die Frist beträgt 4 Jahre. Das FA kann Zwangsgelder festsetzen, muss es aber nicht. Das alles ist aber nicht Sache des Gutachters.

Ich habe selbst im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Aufforderung vom FA zur Abgabe einer zurückliegenden Steuererklärung erhalten. Ich habe dann zurückgeschrieben, dass das betreffende Gewerbe eingestellt wurde und ein Insolvenzverfahren beantragt ist und sich alle Unterlagen beim Insolvenzverwalter (damals als Gutachter) befinden und ich daher auch nicht in der Lage bin, eine Erklärung anzufertigen. 6 Wochen später kam dann ein Schätzungsbescheid, der jedoch keine Zahlung auswies. Ich hatte aber auch einen Verlustvortrag, so dass schon mal sowieso keine Einkommensteuer angefallen wäre.
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Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #23 am: 16. Oktober 2012, 05:32:27 »

Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!  :thumbup:

Überschuldung liegt nun wirklich mehr als eindeutig vor, da es bei mir um einen Hauskredit geht- das Haus ist mit Zustimmung der Bank kurz vor der Zwangsversteigerung freihändig verkauft worden, der Erlös hat aber bei weitem nicht ausgereicht, da zwei Banken zu befriedigen waren. Ich könnte noch die nächsten 200 Jahre kleine Raten im Rahmen meiner Möglichkeiten abzahlen und wäre nicht fertig...

Stundung der Verfahrenskosten hat meine Schuldnerberaterin beantragt und die sind auch schon bewilligt- dann geht es wohl vermutlich darum. Ich habe Steuerbescheide aus den letzten Jahren mit jeweils etwa 2000-2500,- Nachzahlungen, weil ich zwischen 12.000 und 15.000,-/Jahr an freiberuflichen Honoraren verdient habe. Vielleicht rechnet das Gericht damit, dass auch in Zukunft ähnliche Beträge reinkommen- was nicht der Fall ist, da ich inzwischen meine Stunden in meinem Angestelltenjob erhöht habe und die Freiberuflichkeit entsprechend eingeschränkt. Es werden Honorare kommen, aber nicht mehr in der Größenordnung. Das will und werde ich auch alles ganz korrekt angeben und abrechnen, selbst wenn das heißen sollte, dass ich die nächsten 6 Jahre von diesem Geld gar nichts sehe.

Ein bisschen was an Vermögen ist da, nämlich zwei Lebensversicherungen. Ich habe noch versucht, sie pfändungsgeschützt umzuwandeln, aber meine Versicherung hat das derartig verschleppt ( erstmal wochenlang gar nicht reagiert, dann das falsche Formular geschickt, dann wieder wochenlang für das richtige Formular gebraucht- JETZT habe ich es bekommen  :fuchsteufelswild:  Übrigens lagen in meinem Brief mit dem Formular auch noch zwei Schreiben an mir völlig fremde Menschen mit Details aus deren Verträgen. Auch schön, oder?) , dass das jetzt zu spät sein dürfte. Die wird der TH dann sicher kündigen und zur Masse ziehen. Soll er.
Dann wird vielleicht die Stundung der Verfahrenskosten zurückgezogen, ok. Daraus kann mir aber doch kein Nachteil entstehen, oder? Also wird mir dann Böswilligkeit unterstellt? Ich habe die Versicherungen auch bei der Schuldnerberaterin wahrheitsgemäß angegeben und der Versicherungsschein liegt in Kopie dem Insoantrag bei. Ich habe die also weder versteckt noch sonstwas.

Dann muss ich mir aber keine Gedanken machen, dass der Sachverständige durchs Haus geht und nach Wertgegenständen sucht, einen Fernseher mitnimmt oder sowas? Puh, wenn das doch erst hinter mir läge...Mich macht es extrem nervös, dass er ZU MIR kommt und nicht umgekehrt.
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2012, 07:40:12 von Feuerfuchs »
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tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #24 am: 16. Oktober 2012, 18:02:09 »

Also da würde ich mir jetzt mal keinen Kopf machen, was den Besuch zu Hause angeht.
Ja sicher wird er sich umschauen, die Wohnung aber auch nicht auf links drehen.
Es geht darum festzustellen, ob nennenswerte Vermögensgegenstände auf den ersten Blick vorhanden sind, also ein echter Picasso an der Wand aber eine Super-HiFi-Luxus Anlage die vielleicht 20.000 EUR und mehr gekostet hat. Ist kein Witz, es gibt HiFi-Puristen, die leisten sich sowas.

Er wird weder Deine üblichen Möbel versteigern, noch den Fernseher mitnehmen (selbst ein LCD ist heute kein Luxusgut mehr) noch sonstirgendwas. Es geht auch darum festzustellen, in welchen Verhältnissen der Schulnder aktuell lebt und das ist auch zum Schutz des Schuldners bei späteren Angriffen seitens der Gläubiger. Bei mir war ein Mitarbeiter der Kanzlei nach der Eröffnung da, hat ein Formular ausgefüllt, sich 2 Minuten mal umgeschaut (nur die Räume angeschaut, nichts angefaßt auch nach nichts gesucht) und ein paar Fotos gemacht.
Mir hat er witzigerweise attestiert, "dass ich in einfachen, zumindest nicht luxuriösen Verhältnissen wohne". Steht so im Insolvenzgutachten (ohne Fotos meiner Wohnung, die hat er wohl nur bei sich).

Insofern spielt es nicht so die große Rolle, ob er jetzt 4 Wochen früher (als Gutachter) oder später (als IV bzw. TH) kommt. Wobei so ein Gutachten auch dauern kann, bei mir war's fast ein Jahr. Ist aber eher ungewöhnlich und auf ein paar dumme Gläubiger mit dämlichen Behauptungen und langsamen Antworten seitens der Versicherungen und anderen Beteiligten zurückzuführen.

Versicherungen muss man im Insolvenzantrag angeben und auch alle Bankverbindungen sowie die Mietkaution. Aber da wird der SB sicher nachgefragt haben. Wenn man wirklich etwas vergessen hat oder ein lange vergessener Gläubiger sich noch meldet, kann man das auch nachmelden im Laufe des Verfahrens. Zumindest bei Regelinsolvenzen, bei Verbraucherinsolvenzen herrscht ein ziemlich strenger Formalismus.

Was die Honorare betrifft, da würde ich mich versuchen mit dem IV/TH zu einigen. Du bist ja nicht verpflichtet nebenberuflich selbständig tätig zu werden, insbesondere nicht wenn Du einen angemessenen Vollzeitjob hast. Insofern bliebe ihm im Zweifel gar nichts. Sofern die Vollzeittätigkeit angemessene monatlich Pfändungsbeträge abwirft, würde ich um Freigabe der Tätigkeit bitten. Wenn er sich darauf nicht einlassen will, einen angemessenen durchschnittliche Ausgleichszahlung anbieten. Nicht mehr als 50%.
Wenn Du also sagen wir mal EUR 6000 im Jahr an Honoraren erzielst, wäre vielleicht eine Zahlung von 150 oder maximal 200 EUR im Monat angemessen.

Ich würde daher eine Freigabe erzielen mit einer Ausgleichszahlung von sagen wir mal 150 EUR im Monat und dann kannst Du beliebig viel an zusätzlichen Honoraren erzielen. Ich würde daher mal Deine Zahlen mindestens durch 2 dividieren und mit nicht mehr ggü. IV/TH an Einnahmen "rechnen". Falls Du ein Arbeitszimmer hast würde ich auch das mit einbeziehen in die Kalkulation oder Argumentation. Sonstige Kosten wirst Du da ja vermutlich kaum haben.
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Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #25 am: 16. Oktober 2012, 18:39:12 »

Ich  fühle mich glaube ich deshalb so unwohl, weil er ja sozusagen in meinen Rückzugsort eindringt  :rougi: Vielleicht in mein Schlafzimmer guckt usw.

Ich wohne im gemieteten Reihenhaus (Miete zahlt mein Lebensgefährte) und habe keine Luxus-Einrichtung, aber natürlich haben ich und die Kinder PCs und Handys, es gibt ein (altes, nicht mehr wertvolles) Klavier, Fernseher usw. Das Haus ist vielleicht auch zu groß für einen Schuldner wie mich. Keine Ahnung. Das finanziere ich aber ja alles aus meinem Unpfändbaren, sofern es nicht sowieso mein Lebensgefährte gekauft und bezahlt hat- es geht letztendlich "nur" um diesen alten Hauskredit, den ich ohne die Inso niemals wegbekomme, zumal die Gläubiger-Bank nicht mit mir verhandeln will. Ich habe denen alles angeboten, was ich hätte flüssig machen können. Doof, das Ganze.

Aber es hilft ja eh alles nichts, er kommt nun mal. Ob ich bis dahin noch schlafen kann...?
Versicherungen, Bankverbindungen und Mietkaution. habe ich im Inso-Antrag angegeben. Und ja, eigentlich ist es Verbraucherinso. Ich war allerdings 2010 mal für 6 Wochen selbständig...das ist aber nicht der Insolvenzgrund. Von daher, spielt das jetzt hierfür eine Rolle?

Ich arbeite leider nicht vollzeit als Angestellter, sondern nur 34 Stunden und habe 3 unterhaltsberechtigte Kinder, also einen ziemlich hohen Pfändungsfreibetrag. Habe allerdings auch keine abgeschlossene Ausbildung, sondern nur Praxiserfahrung- vollzeit etwas Vergleichbares zu finden, das netto mehr Geld bringt, wird nahezu unmöglich sein. Vom aktuellen Angestellten-Gehalt wird nichts pfändbar sein. Von daher ist die Idee mit der Freigabe der freiberuflichen Honorare sicher nicht machbar. Ich finde das aber auch gar nicht schlimm, es geht mir nämlich nicht in erster Linie darum, möglichst nichts abzuführen, sondern aus dem ganzen Schlamassel endlich rauszukommen. Dass so eine Inso kein Zuckerschlecken ist, ist mir klar. Wenn es sein muss, führe ich die nächsten 6 Jahre die Honorare vollständig ab und lebe vom Angestelltengehalt plus Kindergeld, bin dann aber am Ende endlich raus. Und verspiele nicht den Namen, den ich aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit habe.

Wenn doch nur schon Donnerstag 12.00 wäre...  :heulen: Ich glaube, ich werde meine Eröffnung feiern wie andere ihre RSB  :rougi:

Vielleicht geht es ja wirklich nur um die Verfahrenskostenstundung oder so *hoff* Oder sie wollen mir wegen der freiberuflichen Tätigkeit aus der Privatinso eine Regelinso machen. Auch egal. Ich will nur raus und das bitte bald.
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2012, 19:00:13 von Feuerfuchs »
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Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #26 am: 17. Oktober 2012, 08:26:27 »

Oh Gott oh Gott,
ich schlafe nicht mehr  :sad:

Mein Lebensgefährte will sich nun morgen extra Urlaub nehmen, um als Zeuge dabei zu sein (und mich aufzufangen, falls ich heulend zusammen breche  :shock:) Er ist in der Sache sehr vehement und will unter allen Umständen verhindern, dass der Sachverständige " mein Schlafzimmer betritt und in meinen Socken wühlt".
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tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #27 am: 17. Oktober 2012, 20:35:39 »

Also nur weil man geringfügig selbständig ist oder war, ist nicht unbedingt eine Regelinsolvenz angesagt. Das mit der Verbraucherinsolvenz wird schon passen, sonst hätte das Gericht vermutlich einen Hinweis gegeben.

Gegen eine 34 Stunden Tätigkeit im Insolvenzverfahren spricht erstmal überhaupt nichts. Da greift ja noch nicht mal die Erwerbsobliegenheit gegenüber den Gläubigern. Nur weil nichts pfändbar ist (wegen 3 unterhaltsberechtigten Personen) heißt das nicht, die Tätigkeit wäre nicht angemessen.

Wie alt sind denn die Kinder ?
Müssen die noch betreut werden ?

Also ich würde die selbständige Tätigkeit nicht ausüben, wenn der IV die nicht freigeben will. Irgendwo hört sich der Spaß auf, und Du bist nicht verpflichtet diese weiterhin auszuüben noch können die Gläubiger oder der IV deswegen Stress machen. In dem Punkt kann ich Dir nur empfehlen hart zu bleiben. Wie bescheuert muss man denn sein, zu arbeiten wenn man nichts davon hat ? Entschuldige, muss ich aber mal so drastisch formulieren und würde ich so auch gegenüber einem IV äußern.  :wink:

Kopf hoch, morgen abend ist schon wieder alles vorbei. Dann hörst Du wahrscheinlich die nächsten Wochen erstmal nichts weiter. Im Übrigen darf der IV auch nichts pfänden. Wie gesagt, er arbeitet derzeit als Gutachter und hat nur zu protokollieren. Ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss darf er eigentlich gar nichts außer Fragen stellen und recherchieren.

Wenn er Dich nach Bargeld fragt, gibst Du einfach das an, was aktuell im Portemonnaie ist.
Sollte nicht deutlich mehr als vielleicht 100 EUR sein.
« Letzte Änderung: 17. Oktober 2012, 20:37:44 von tomwr »
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Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #28 am: 17. Oktober 2012, 21:00:13 »

Die Kinder sind 17, 14, 7 Jahre alt, das jüngste müsste schön noch zumindest stundenweise betreut werden, die beiden Älteren eher nicht.

Ich KANN meine freiberuflichen Honorare gar nicht aufgeben, da kommen bis an mein Lebensende jedes Jahr die Abrechnungen  :whistle: Zumindest die schon geleistete freiberufliche Arbeit bleibt also auf jeden Fall. Wie ich in der Richtung weitermache, schaue ich mal- ich werde sicher nicht mehr wie früher jede Anfrage (teilweise abends/nachts, wenn die Kinder schlafen) bearbeiten.

Danke fürs Mut-Machen. Fressen wird er mich ja wohl nicht...
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #29 am: 17. Oktober 2012, 23:07:40 »

Ich KANN meine freiberuflichen Honorare gar nicht aufgeben, da kommen bis an mein Lebensende jedes Jahr die Abrechnungen  :whistle: Zumindest die schon geleistete freiberufliche Arbeit bleibt also auf jeden Fall.
Das würde ich ihm gar nicht so detailliert auf die Nase binden. Du hast Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und wie hoch Dein tatsächlicher Aufwand dafür ist, geht den gar nichts an. Hau mal richtig auf die Pauke. :wink:

Vielleicht ist er ja auch ganz nett. Es gibt solche und solche, genauso wie bei den Gerichtsvollziehern. Ich hatte eigentlich immer durchweg freundliche Gespräche. Letztlich sind es auch nur Menschen.
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #30 am: 18. Oktober 2012, 06:08:10 »

Ja, eben. Deshalb biete ich ihm auch einen Kaffee an und hoffe das Beste *bibber*
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #31 am: 18. Oktober 2012, 09:05:50 »

Noch 30 Minuten   :Oh_no:
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #32 am: 18. Oktober 2012, 09:56:33 »

Er war da und es war vollkommen harmlos und nett  :juchu:

Er sagt, es sei eine Eigenart unseres Amtsgerichts, dass die fast immer einen Sachverständigen schicken und einen Bericht wollen. Das hatte mit mir selber NULL zu tun.

Mir fallen Gebirge vom Herzen.
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #33 am: 18. Oktober 2012, 21:55:19 »

Hallo Feuerfüchsin,
siehst Du, alles nicht so schlimm.  :wink:

Und hat er was zum Thema Steuererklärung gesagt ?
Ich meine wo Ihr doch so gemütlich beim Kaffee gesessen seid.  :cheesy:
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Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #34 am: 19. Oktober 2012, 06:15:13 »

Ob du es glaubst oder nicht, das habe ich tatsächlich vergessen  :rougi:

Allerdings haben wir kurz über meine freiberuflichen Einnahmen gesprochen und er meinte, wenn eine größere Summe als Jahresabrechnung kommt, müsste man die selbstverständlich auf 12 Monate umlegen und dann daraus den Pfändungsbetrag errechnen.  :juchu:

Mein Auto könnte ich auch behalten, das sei ja nicht besonders wertvoll (gehört nachweislich meinem LG, aber soweit haben wir gar nicht mehr darüber gesprochen, das ging nur nach einem Blick auf das Auto vor der Tür), außerdem bei ihm eine Art Konto anlegen, auf dem ich während des Verfahrens Kleinbeträge ansparen kann für die Verfahrenskosten (ca 20 €/Monat). Etwas Geld aus dem Unpfändbaren zurücklegen, falls mal die Waschmaschine kaputt geht dürfte ich auch, er würde mich da nicht kontrollieren, das müsste ich selber machen. Und nur wenn irgendwelche Hinweise eingingen, dass bei mir was schief läuft, müsste er dem nachgehen. Gerne käme sowas mal von Expartnern. Die Gefahr besteht bei mir zum Glück nicht. Ansonsten würde mein Verfahren sicherlich glatt und weitgehend anonym über die Bühne gehen.

Als er ging meinte er noch "...und ab jetzt können Sie dann auch wieder ruhig schlafen."
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #35 am: 19. Oktober 2012, 10:44:16 »

Hallo,

ist zwar alles falsch, aber wichtig ist, dass Sie glücklich sind.

mfG

ThoFa
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #36 am: 19. Oktober 2012, 10:46:31 »

Wieso ist das alles falsch?

Ich habe das so verstanden, dass er mir signalisieren wollte, dass er nicht sooo genau hinschauen wird. Kann doch sein. oder nicht?

Edit: Natürlich im Rahmen des Legalen, das schreibe ich lieber nochmal dazu. Nicht dass ich hier falsch verstanden werde. Für mich blieb unterm strich der eindruck, dass ich für die Kanzlei ein kleiner Fisch bin und dass die mir keinen Stress machen wollen, es sei denn, ich gebe Anlass dazu.
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2012, 10:51:58 von Feuerfuchs »
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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #37 am: 19. Oktober 2012, 20:12:16 »

Hallo,

1, die Verfahrenskosten sind vermutlich gestundet, da muss nix angespart werden.

2. Es handelt sich bei Ihnen aufgrund der nebenberuflichen Selbständigkeit um ein IN-Verfahren und nicht IK.

3. Den pfändbare Betrag aus der freiberuflichen Tätigkeit kann man sicherlich unterschiedlich berechnen, aber ganz sicher ncht so, wie es er Gutachter gesagt hat.

MfG

ThoFa

 
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Feuerfuchs

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #38 am: 20. Oktober 2012, 07:19:24 »

Hm, jetzt bin ich verwirrt.

1. Ja, die Verfahrenskosten sind gestundet, aber das heißt doch, dass ich die hinterher zahlen muss, oder nicht? Dann ist das mit dem Ansparen doch eine gute Idee. Es ist ja nicht so, dass ich nicht zahlen WILL!

2. Unter anderem um das zu prüfen war er da. Seine Aussage: Die Schulden sind privat entstanden, deshalb IK. Das hat mir dann auch eingeleuchtet. Stimmt das denn nicht? Heißt das, jeder Angestellte, der nebenbei z.B. Artikel für die lokale Zeitung schreibt und dafür Honorare bekommt, gilt als selbständig und muss IN anmelden?

3. Da warte ich mal ab, ich fand das auch zumindest ungewöhnlich. Ich rechne damit, dass alles weg ist, und wenn ich dann doch was behalten darf, umso besser. Leben muss und kann ich eh von meiner Angestelltentätigkeit.

Ich bin auf jeden Fall froh, dass es jetzt los geht und dass es alles gar nicht sooo schlimm zu sein scheint, wie ich befürchtet habe. Das war auf jeden Fall ein ganz sympathischer Mann und kein "Ungeheuer".  :wink:

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Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #39 am: 20. Oktober 2012, 19:24:16 »

1, die Verfahrenskosten sind vermutlich gestundet, da muss nix angespart werden.

Naja er hat ja auch nicht gesagt muss, er hat gesagt "kann".  :wink:



2. Es handelt sich bei Ihnen aufgrund der nebenberuflichen Selbständigkeit um ein IN-Verfahren und nicht IK.

Das läßt sich so einfach nicht mehr sagen. Dazu hat der BGH am 24.03.2011 differenzierter entschieden:

Zitat
Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.

http://lexetius.com/2011,1579
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