"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung  (Gelesen 9187 mal)

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #40 am: 21. Oktober 2012, 01:12:05 »

Hallo,

man weiß aber was IVs so mit "kann" meinen. ;)

Und für die Differenzierung braucht´s eigentlich kaum das BGH. Wenn jemand eine Selbständigkeit nur aus dem Grund hat, damit er seinen jährlichen Weihnachtsbeitrag in der lokalen Presse abrechnen kann, ist er natütlich auch nicht selbständig. Wer aber regelmäßig Artikel schreibt und abrechnet, sollte wohl ins IN Verfahren fallen. Und die Aussage "weil die Schulden privat entstanden" entbehrt nun jeglicher Grundlage.

Aber nochmal, wenn die TE zufrieden ist, muss man da auch nicht weiter hinterfragen.   
Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #41 am: 21. Oktober 2012, 07:52:38 »

Hm, naja, ich bin schon zufrieden, aber ich will natürlich auch nichts falsch machen. Deshalb mal konrekt:

Ich habe neben meinem normalen Job in den letzten Jahren mehrere Bücher geschrieben, die jährlich, manche auch halbjährlich, abgerechnet werden. Bei einigen fließt schon Geld, bei anderen wird erst noch der Honorar-Vorschuss mit den Verkaufsbeteiligungen verrechnet, da gibt es noch eine Weile nichts. Das wird sich aber innerhalb der 6 Jahre sicherlich ändern.
Neue Bücher werde ich in der Inso vorerst nicht schreiben, aber es gibt eben die alten.

Außerdem bin ich seit 2012 in der GEMA und werde über diese ebenfalls Einnahmen (in unbekannter Höhe) bekommen, zweimal im Jahr. Beides gilt steuerrechtlich als freiberuflich. Im Musikbereich arbeite ich auch während des Verfahrens ganz normale weiter und gebe alle Einnahmen an.

Bin ich also selbständig oder nicht? Wenn ja, soll ich den Sachverständigen darauf hinweisen? Angegeben habe ich in diesem Fragebogen mein normales Angestelltengehalt plus "Autorenhonorare und GEMA-Beteiligungen in unbekannter Höhe" (weil das nun mal wirklich so ist) Mache ich mich strafbar, wenn ich jetzt nicht selber sage, ich muss aber IN statt IK haben?
« Letzte Änderung: 21. Oktober 2012, 07:59:29 von Feuerfuchs »
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #42 am: 21. Oktober 2012, 11:07:58 »

Ich habe gerade das hier gefunden:

Zitat
2. Insolvenzverfahren

Es bestehen folgende Formen von Insolvenzverfahren:

das Regelinsolvenzverfahren
das Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Zuordnung von Selbstständigen zu einem der beiden Verfahren erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Grundsätzlich sind gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO alle Selbstständigen dem Regelinsolvenzverfahren unterworfen.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens.Die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist in § 304 Abs. 2 InsO legal definiert: Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat.

Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/insolvenz

Würde ja heißen, dass doch alles ok ist mit meinem IK-Verfahren.
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

Insokalle

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #43 am: 21. Oktober 2012, 12:11:10 »

Da kann man mal wieder sehen, dass man nicht alles glauben soll, was im Internet so geschrieben wird. Nicht mal die in einem juraforum können einen Paragrafen richtig abschreiben, was erschreckend und peinlich ist. In § 304 InsO steht u.a.: Hat der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Vergangenheitsform. Nur dann kommt es auf die Anzahl der Gläubiger an, wenn nicht Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Aktuell selbständige sind immer in der Regelinsolvenz egal wieviele Gläubiger sie haben.

Es ist nicht Ihre Aufgabe, darüber zu befinden, was für ein Verfahren Sie haben / werden. Der Sachverständige soll Ihre Angaben in seinem Gutachten richtig wiedergeben. Vielleicht schreibt er ein paar Sätze zur Verfahrensart, vielleicht auch nicht. Bei dem Sachverständigen vermutlich eher nicht. Das Gericht müsste sich ebenfalls darüber Gedanken machen. Aber ich schließe auch nicht aus, dass es insgesamt übersehen wird.

Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #44 am: 21. Oktober 2012, 13:13:37 »

Da kann man mal wieder sehen, dass man nicht alles glauben soll, was im Internet so geschrieben wird. Nicht mal die in einem juraforum können einen Paragrafen richtig abschreiben, was erschreckend und peinlich ist. In § 304 InsO steht u.a.: Hat der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Vergangenheitsform. Nur dann kommt es auf die Anzahl der Gläubiger an, wenn nicht Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Aktuell selbständige sind immer in der Regelinsolvenz egal wieviele Gläubiger sie haben.

Es ist nicht Ihre Aufgabe, darüber zu befinden, was für ein Verfahren Sie haben / werden. Der Sachverständige soll Ihre Angaben in seinem Gutachten richtig wiedergeben. Vielleicht schreibt er ein paar Sätze zur Verfahrensart, vielleicht auch nicht. Bei dem Sachverständigen vermutlich eher nicht. Das Gericht müsste sich ebenfalls darüber Gedanken machen. Aber ich schließe auch nicht aus, dass es insgesamt übersehen wird.



Ok, das heißt, mir kann nichts zur Last gelegt werden, richtig? Wäre ja irgendwie seltsam, ich bin schließlich laie, was die ganzen Verfahren betrifft. Ich warte also einfach ab, was jetzt passiert.
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #45 am: 21. Oktober 2012, 22:28:05 »

Und für die Differenzierung braucht´s eigentlich kaum das BGH. Wenn jemand eine Selbständigkeit nur aus dem Grund hat, damit er seinen jährlichen Weihnachtsbeitrag in der lokalen Presse abrechnen kann, ist er natütlich auch nicht selbständig. Wer aber regelmäßig Artikel schreibt und abrechnet, sollte wohl ins IN Verfahren fallen.

Wenn es zur Differenzierung nicht des BGH's bedarf, würden ihm entsprechende Fälle sicher nicht vorgelegt, noch würde er solche Fälle zur Entscheidung annehmen. Im o.g. Urteil bezog sich der BGH insbesondere auf die Bagatellgrenze des §3 Nr.26 EStG (derzeit 2.100 EUR im Jahr) und hat festgestellt, dass im Regelfall sicher keine verfestigte Organisation bei deutlichem Unterschreiten vorliegt. Was nicht heißt, dass beim Überschreiten der Grenze immer automatisch und in jedem Fall eine verfestigte Organisation anzunehmen ist.

Darüberhinaus wird sicherlich auch zu bewerten sein, ob die Einkünfte aus konkreter aktueller Tätigkeit stammen oder lediglich Lizenzerlöse aus frühen Tätigkeiten betrifft. Letzlich obliegt es dem Insolvenzgericht festzulegen, welches Verfahren im konkreten Fall zutreffend ist. Sofern das Insolvenzgericht den Antrag angenommen und das Verfahren antragsgemäß eröffnet hat, dürfte hier dem Schuldner kein Vorwurf zu machen sein.

Im Übrigen ist so eine Diskussion im Nachhinein (nach Eröffnung des Verfahrens) auch wenig zielführend oder die Eröffnung als solche vom Schuldner anfechtbar, wenn sie antragsgemäß entschieden wurde. Darüberhinaus darf das Gericht auch den Antrag nicht abändern sondern kann allenfalls dem Antragsteller anheim stellen, den Antrag zurückzunehmen und einen neuen (zutreffenden) Antrag zu stellen oder den Antrag zurückweisen, wenn es der Überzeugung ist, die beantragte Verfahrensart wäre nicht zulässig.
Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #46 am: 21. Oktober 2012, 23:22:56 »

Hallo,

mein Verfahren ist aber ja noch gar nicht eröffnet. Lediglich die Stundung der Verfahrenskosten wurde mir mitgeteilt. Ich kann jetzt entweder einfach abwarten oder aber mich aktiv an den Sachverständigen wenden.

Edit: Aber wie sollte ich das machen? Ein Brief schreiben? "Sehr geehrter Herr Insolvenz-Profi, ich hab da im Internet gelesen..."?

Über diese Bagatellgrenze werde ich sicher kommen. Tja, was macht man da nun.

« Letzte Änderung: 22. Oktober 2012, 09:06:53 von Feuerfuchs »
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #47 am: 22. Oktober 2012, 13:52:07 »

Hallo,

@Feuerfuchs

Es ist nicht Ihre Aufgabe, die Verfahrensart zu bestimmen. Solange sie alle notwendigen Angaben zu Ihrer Freiberuflichkeit gemacht haben, ist alles in Ordnung.

@tomwr

Der Fall beim BGH wurde notwendig, weil mal wieder ein Schuldner inkl. seines Rechtsbeistandes schlauer sein wollte als alle anderen. Wenn man ein Gewerbe offenbar lediglich dazu gründet, um in ein IN verfahren zu kommen, darf man sich nicht wundern, dass man sich mit der Thematik näher beschäftigt. Ähnliches gilt für den Fall, in dem es um die Zahlung eines Selbständigen geht. Nunmehr geht man mindestens von einer jährlichen Zahlung aus, vorher war´s kein Problem, nach sechs Jahren alles zu zahlen. In beiden Fällen hat die vermeintliche Bauernschläue eines einzeln dazu geführt, dass die Allgemeintheit nun damit leben muss.

MfG

ThoFa 
Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #48 am: 22. Oktober 2012, 13:59:07 »

Schauen Sie mal, das habe ich dem Gutachter geschriebene:

Zitat
Arbeitszeit/Einkommen:

28 Stunden/Woche Firma XXX, ca. 1000-1200 € (netto)

6 Stunden/Woche Grundschule XXX, pädagogische Mitarbeiterin, ca. 250-300 €

(siehe Gehaltsabrechnungen)


Als Autorin von Pädagogischen Büchern sowie als Kinderliedermacherin erziele ich darüber hinaus Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (Autorenhonorare, GEMA usw.). Diese gehen unregelmäßig über das Jahr verteilt ein und sind nicht  kalkulierbar, da sie von den Verkaufszahlen abhängen.

Denken Sie, das war deutlich genug?
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #49 am: 22. Oktober 2012, 14:09:25 »

vollkommen.....
Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #50 am: 22. Oktober 2012, 14:13:51 »

super, vielen Dank!
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #51 am: 24. Oktober 2012, 23:15:53 »

Ähnliches gilt für den Fall, in dem es um die Zahlung eines Selbständigen geht. Nunmehr geht man mindestens von einer jährlichen Zahlung aus, vorher war´s kein Problem, nach sechs Jahren alles zu zahlen. In beiden Fällen hat die vermeintliche Bauernschläue eines einzeln dazu geführt, dass die Allgemeintheit nun damit leben muss.

Im Grunde ist das mit den jährlichen Zahlungen nur konsequent und nicht unbedingt nachteilig für den Schuldner.

Die eine Problematik ist, dass der Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Bekanntwerden von Obliegenheitsverstößen nach §295 InsO einen Versagungsantrag stellen muss. Streng genommen könnte ein Schuldner nach 6 Jahren behaupten, er müsse überhaupt nichts abführen und der Versagungsantrag seitens des Gläubigers wäre unzulässig, da ihm dieser Sachverhalt seit mehreren Jahren bekannt ist.

Das zweite Problem ist, dass der Schuldner möglicherweise nach 6 Jahren (oder 4 oder 5 je nach Beginn der WVP) nicht genügend oder auch gar kein Kapital zum Abführen an die Gläubiger zur Verfügung hat. Weil sich das Geschäft nicht so entwickelt hat wie prognostiziert (oder gehofft) oder weil ein plötzliches Ereignis die zurückliegenden Reserven verbraucht. Falsche Spekulation, Schadenersatzansprüche aus der selbständigen Tätigkeit, Pfändungen oder was auch immer.

Man kann hier nicht das unternehmerische Risiko einfach ungefragt den Gläubigern auflasten und mal schaun was nach Ablauf der Abtretungserklärung rauskommt (oder auch nicht). Mal abgesehen davon, dass es auf völlig legale Weise dem Schuldner ermöglichen würde Kapital anzuhäufen, es kurz vor Ablauf der Abtretungserklärung beiseite zu schaffen und anschließend die Gläubiger pfänden lassen kann (wenn nichts mehr zu holen ist). Klar dann gibt's keine RSB aber der Schuldner hat ein paar Jahre Ruhe gehabt vor seinen Gläubigern.

Also im Grunde finde ich diese Entscheidung mit der Forderung nach zumindest jährlichen Ausgleichszahlungen nicht spektakulär und im Interessensausgleich mit den Gläubigern sachgerecht. So wie die Verfahrenskostenstundung abgelehnt werden kann, wenn Versagungsgründe vorliegen noch bevor überhaupt ein Schlusstermin stattgefunden hat und ein Versagungsantrag eines Gläubigers sehr wahrscheinlich ist. Natürlich kann der Schuldner Glück haben, dass sich keiner dafür interessiert und kein Antrag gestellt wird. Es wäre aber auch nicht sachgerecht in dem Fall auf Staatskosten ein vermutlich sinnloses Verfahren für einen offensichtlich unredlichen Schuldner zu finanzieren.

Ja und damit kein Missverständnis aufkommt, ich bin auch selbst dadurch betroffen weil ich selbständig bin und zwar zu 100%. Mit den Einschränkungen kann ich aber ganz gut leben.  :wink:
Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #52 am: 25. Oktober 2012, 12:02:00 »

Mein Verfahren ist nun eröffnet- als IK. Habe ich gerade im Netz gefunden.
Dann bin ich ja mal gespannt, wie es jetzt weitergeht, vor allem in Bezug auf meine freiberuflichen Einnahmen.
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #53 am: 25. Oktober 2012, 17:23:12 »

Würde ich proaktiv auf den IV zugehen und um baldige Freigabe bitten.
Bis zur Freigabe gehören alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Insolvenzmasse.
Ggf. muss man (monatlich) einen Antrag nach §850i ZPO beim Insolvenzgericht stellen, damit der notwendige Lebensunterhalt gewährleistet ist. Der Antrag muss vor Auszahlung eines Geldbetrages gestellt werden. Wenn der Auftraggeber überhaupt noch an den Kunden (=Dich) überweist nach Eröffnung. Wenn ihm die Insolvenz bekannt ist, darf er das gar nicht mehr, zumindest hat die Zahlung dann keine befreiende Wirkung.
 :hi:
Gespeichert
 

Lissi

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 127
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #54 am: 25. Oktober 2012, 17:37:21 »

Möglich ist auch, dass der IV einen kleinen Geldbetrag als "Barkasse" zur Verfügung stellt.
So hatten wir es seinerzeit gemacht. Ich hab in etwa überschlagen, was ich für den Monat zur Auftragsbeabeitung an Materialkosten habe und hab dafür einen Betrag in bar erhalten. Den musste ich dann nach Freigabe wieder zurückzahlen.

Weiterer Tip:  ich hatte einige Aufträge nachweislich in Arbeit, die habe ich auch alle angegeben.
Bei Aufträgen, die zwar erteilt sind aber noch nicht in Arbeit und bei denen auch noch kein Geld geflossen ist zb an Materialkosten oder Vorkasse würde ich raten, abzuwarten ob die letztendlich wirklich erteilt werden- kann man nie wirklich wissen-  und dann idealerweise NACH Insoeröffnung die Bearbeitung vornehmen. Dann ist auch nichts mißverständlich. Bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit und wenn das erwirtschaftete Vermögen nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt ist es dann natürlich total schön, wenn dann die Aufträge kommen.
Ich hatte übrigens auch Aufträge, deren Zahlung irrtümlicherweise an mich überwiesen wurden... oder Akontozahlungen die dann nicht auf das Anderkonto gingen.  Das war kein Problem, ich hab das dann telefonisch gleich durchgegeben an den IV und ihm die Summen auf das Anderkonto überwiesen.

Gespeichert
 

tomwr

Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #55 am: 25. Oktober 2012, 17:48:37 »

Durchaus möglich, dass der IV auf entsprechende Anträge verzichtet. Zu denen müsste er sonst eh nur Stellung nehmen, was Papierkram bedeutet. Ich glaube er kann den Anspruch auf die pfändungsfreien Beträge auch von sich aus anerkennen, meines Wissens nach besteht aber dazu auch keine Verpflichtung. Das hängt vom IV ab.
Am Besten klären und am Besten ggf. schriftlich kurz bestätigen lassen.

Wobei ich die Freigabe gegen eine (kleine) Ausgleichszahlung generell besser finde.  :wink:
Über einen Auftragsbestand würde ich mal gar nicht so viel reden, das weckt möglicherweise nur Begehrlichkeiten.
« Letzte Änderung: 25. Oktober 2012, 17:50:58 von tomwr »
Gespeichert
 

Lissi

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 127
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #56 am: 25. Oktober 2012, 17:59:32 »


Über einen Auftragsbestand würde ich mal gar nicht so viel reden, das weckt möglicherweise nur Begehrlichkeiten.


Yap!   
Gespeichert
 

Feuerfuchs

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 58
Re: Vor Eröffnung: Brief vom TH/Steuererklärung
« Antwort #57 am: 25. Oktober 2012, 18:08:08 »

Das heißt dann also, ich muss jetzt meinen Auftraggebern mitteilen, dass ich in Insolvenz bin und dass sie nicht an mich überweisen dürfen? Ach so. Hm, das ist ja schon ein bisschen doof, aber na gut.
2 Sachen sind im Moment noch offen, da kommen ~500,- rein. Ich weiß allerdings nicht wann genau.
Gespeichert
Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz