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Autor Thema: Vorab die Zustimmung des Treuhänders einholen ??  (Gelesen 1567 mal)

Christ

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Vorab die Zustimmung des Treuhänders einholen ??
« am: 05. Juni 2011, 13:53:31 »

Hallo gute Leute  :hi:


Befinde mich sei etwa drei Monate im eröffnetem Verbraucherinsolvenzverfahren.
Habe letzte Monat laut meinen Treuhänder , versäumt seine Zustimmung einzuholen ,
für Eröffnung neues Bankkontos die neue Kontofreigabe benötigt .
Diese Sache ist  jetzt , wie ich mir denke erlähdigt , da ich mich schriftlich
entschuldigt habe , und habe auch erfahren dass meine Insolvenz  dadurch auch
nicht gefährdet  ist .

Jetzt mache mir aber sorgen :gruebel: , was darf ich eigentlich noch machen , oder
selbst entscheiden , und was alles benötigt vorab Zustimmung des Treuhänders im
eröffnetem Insolvenzverfahren . Wie weit geht das eigentlich . Oder muss ich auch vorab
den Treuhänder Fragen wen ich Brötchen beim Bäcker hole ????

Wo ist das ganze detaliert beschrieben  :coffee: , welche Gesetztekste regeln das ???


Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Schmetterling1984

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Re: Vorab die Zustimmung des Treuhänders einholen ??
« Antwort #1 am: 05. Juni 2011, 16:40:51 »

Hi also für ein neues Bankkonto die Zustimmung holen? Habe ich noch nichts von gehört. Mein Freund ist seit gut einem Jahr in der Insolvenz und sein IV (Regelverfahren) hat ihm nur am Anfang gesagt das er alles machen darf was er selber verantworten kann. Dem iV reicht es auch monatlich die Lohnabrechnung zu bekommen, Kontoauszüge oder so will er nicht sehen. Also ich muss ganz ehrlich sagen das ich mir nicht Vorstellen kann das man vom IV eine Erlaubnis für die Eröffnung eines neuen Kontos benötigt. Ich meine in der Insolvenz ist der Schuldner doch nicht entmündigt. Verträge durfen auch abgeschlossen werden so lange man diese zahlen kann! Wir haben uns entschlossen alles weitgehens auf Prepaidbasis zu machen. Ich glaube das hängt hier viel vom IV bzw. TH ab was er verlangt...
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Fallera

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Re: Vorab die Zustimmung des Treuhänders einholen ??
« Antwort #2 am: 05. Juni 2011, 19:17:51 »

§ 35InsO
Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Im eröffneten Verfahren gelten die Versagensgründe nach § 290 InsO. Hierbei trifft den Schuldner auch eine Auskunfts bzw. Mitwirkungspflicht. Im eröffneten Verfahren geht die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners auf den IV/TH über. Somit muss auch die Eröffnung eines neuen Kontos dem IV/TH angezeigt werden. Denn auch hier könnte theoretisch Vermögen angehäuft werden welches zur Insolvenzmasse gehören würde (siehe o. g. §)

Nach §97 InsO hat der Schuldner den IV/TH bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Eine grundlegende Aufgabe des IV/TH ist es höchstmögliche Vermögenswerte für die Insolvenzmasse anzusammeln. Hier zu könnte somit auch verstecktes Guthaben auf diversen Konten gehören wie oben bereits beschrieben.

Was das Recht auf Vertragsabschlüsse angeht steht es dem Schuldner in soweit frei, solange hier kein Vermögen angehäuft wird. Auch ein Kreditvertrag bzw. Leasingvertrag für ein Auto muss vorab mit dem TH/IV abgestimmt werden, da es es sich auch hier um Vermögenswerte für die Insolvenzmasse handeln könnte.

Erst nach Aufhebung des Verfahrens, bzw. ab Beginn der WVP darf der Schuldner wieder schalten und walten wie er möchte und muss sich nur noch an die Obliegenheiten nach § 295 InsO halten.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2011, 19:28:44 von Fallera »
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