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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?  (Gelesen 3817 mal)

Akasha22

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Hallo,

meine PI hat im Juli begonnen und nun habe ich vom Treuhänder eine Forderungstabelle bekommen. Darin von meiner damaligen Autohaftpflichtversicherung von vor 3 Jahren eine Fordwerung über 1300 euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Ich bin aus allen Wolken gefallen. Ich hab beim Treunhänder angerufen aber die Sachbarbeiteruin könne und wolle mir nicht sagen woher diese Forderung stammen soll, einen Termin zur Einsicht habe ich nicht erhalten. Die SB sagte mir ich solle selbst die versicherung verklagen wenn ich Widerspruch zwecks der gefährdeten RB einlegen möchte.

Ich kann mir nur eines vorstellen: 2007 sollte ich laut einem Autofahrer der die Polizei gerufen hat einen Unfall gebaut haben ( Rückwärts beim Ausparken dran gefahren als er hinter mir geparkt hat) Er hat damals die Polizei gerufen, die konnte keine Schäden feststellen und hatte keinen Unfall bescheinigt.

Nach 2 Jahren erhielt ich einen Brief von rechtsanwälten die 750 euro für einen Verkehrsunfall forderten. Der Unfallgegner war beim Gutachter. jedenfalls wurde ich von irgendeinem Gericht in Berlin obwohl ich nie Briefe usw.erhalten habe dazu verurteilt das zu zahlen.

letztendlich kam nie wieder eine Aufforderung zur Zahlung. Als ich dann dieses Jahr die Versicherung als möglichen Gläubiger angemeldet habe kam auch nie eine Antwort im außergerichtlichen Verfahren ( was 6 Monate ging). jetzt haben die Anwälte das halt als vbuH angemeldet.

Ich frage jetzt nun:

Als meine Haftpflichtversicherung hätten sie da nicht sowieso den Schaden regeln müssen?
Warum wird das nicht vom TH geprüft ob ide Forederung berechtigt ist?
Ist ein Unfall eine vbuH?

Ich wurde auch definitiv nicht strafrechtlich jemals dafür belangt. Und wenn doch weiß ich nichts davon. Ich hab auch niemals eine Kopie des Gerichtstitels erhalten den die Versicherung gegen mich haben soll.

Was soll ich nur tun?
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Insoman

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Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?
« Antwort #1 am: 29. August 2011, 14:57:55 »


Nach Ihrer Schilderung sehe ich keinen Anlass für eine Forderung aus vbuH.
Sie sollten dem Antrag auf Feststellung unbedingt widersprechen; es ist dann an der Gläubigerseite, die F.a.vbuH gerichtlich gegen Sie feststellen zu lassen.

Versuchen Sie auch, den Polizeieinsatz am Unfalltag zu eruieren.. zumindest im Tagesbericht des Reviers müsste ein Eintrag erfolgt sein. Es wird freilich nicht ganz einfach sein, die damaligen Geschehnisse zu Ihren Gunsten zu rekonstruieren.

Ihre KFZ-Haftpflicht kann nur als Ihr rechtlicher Vertreter einspringen, wenn Sie einen Schaden melden..

Prüfen Sie jedenfalls, welcher Art Urteil seinerzeit gegen Sie ergangen sein soll.. gab es evtl. doch einen Strafbefehl?

Wenden Sie sich außerdem an das Insovenzgericht und nehmen Sie Einblick in Ihre Verfahrensakte; Sie können die Strategie des Gläubigers dann vielleicht besser nachvollziehen.
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Akasha22

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Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?
« Antwort #2 am: 29. August 2011, 15:12:14 »

Wenn es einen Strafbefehl gab, dann hätte ich ja eine Geldstrafe zahlen müssen oder in den Knast. Das wäre mir denke in Erinnerung geblieben :gruebel:

es ist dann an der Gläubigerseite, die F.a.vbuH gerichtlich gegen Sie feststellen zu lassen.

Hat er dass schon vor Erteilung der RBF gemacht? Da ich ja vom Anwalt die Gläubigertabelle bekommen habe die ich unterschrieben zurücksenden soll. Und da steht drin dass es eine uvbH sein soll. Und nach Anruf in der Kanzlei meinte man, man wisse nicht was das für eine Forderung sein solle.
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Insoman

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Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?
« Antwort #3 am: 29. August 2011, 21:50:57 »

Zunächst einmal:

§ 175 InsO - Tabelle

Zitat
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Diesen Hinweis müssen Sie erhalten haben...
Der Widerspruch muss bis zum Prüfungstermin schriftlich vorliegen oder im Termin mündlich erfolgen.
Wenn die Fristen abgelaufen sind... schwierig..
Wenn Sie noch im Rahmen liegen, kommt die Beiordnung eines Rechstanwaltes in Frage (§ 4a Inso -Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) :
Zitat
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

dazu der Leitsatz eines BGH-Beschlusses vom 18. 9. 2003 - IX ZB 44/ 03:

Zitat
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.

Wenn der Widerspruch fristgemäß erhoben wird, muss der Gläubiger die Forderung vor einem ordentlichen Gericht (nicht Insolvenzgericht) als "deliktisch" feststellen lassen.

Und nach Anruf in der Kanzlei meinte man, man wisse nicht was das für eine Forderung sein solle.

Naja, Der Verwalter ist schließlich nicht dazu da, Ihre Interessen zu vertreten.. :nono:

Hat er dass schon vor Erteilung der RBF gemacht?

Wenn Sie mit RFB die Restschuldbefreiung (RSB) meinen, passt das nicht hierher - die Erteilung der RSB gibt es gaaaaanz am Ende..!
Aber wenn Sie wissen wollen, ob der Gläubiger bereits ein entsprechendes Feststellungsurteil zur vbuH in Händen hat..
Soweit das "Berliner Gericht" im Urteil keine unerlaubte Handlung konstatiert hat, sondern, wie ich vermute, einfach ein Versäumnisurteil erlassen hat (passiert, wenn Sie zur Verhandlung nicht anwesend waren), steht die Feststellung noch aus.
Also.. schnell aktiv werden! :thumbup:
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Akasha22

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Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?
« Antwort #4 am: 30. August 2011, 07:59:05 »

Danke für Ihre schnellen Und ausführlichen Antworten :cheesy:

Einen Brief vom Gericht zwecks einer Anhörung habe ich noch nicht bekommen. Es kam bis jetzt lediglich eine Tabelle des Treuhänders mit den bereits angemeldeten Forderungen, die ich unterschreiben sollte.

Nach viel Gewühle durch Papier habe ich gestern etwas gefunden.

Die Rechtsanwälte der Versicherung haben Ende 2008 einen Brief geschrieben worin alles steht:

Schaden war Ende 2007, laut Polizeiakte bin ich Schuld am "Unfall" und die Versicherung hat den Schaden bezahlt. Da ich meine Obliegenheitspflicht wegen fehlender Unfallmeldung verletzt habe und die Folgeprämien nicht bezahlt ( Auto wurde im Sommer 2008 abgemeldet) fordern diese den Schaden zurück.

Anbei war auch eine Kopie , dass damals das Schreiben was vom Gericht kam ( bei Titulierung wohl) nicht angekommen ist, und zurück kam .Einen Titel halte ich also auch bis heute nicht in den Händen.

So wie es aussieht, bin ich wohl schuldig der uvbH :heulen:

Kann es jetzt dann noch dazu kommen dass ich auch noch strafrechtlich belangt werde?

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Insoman

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Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?
« Antwort #5 am: 30. August 2011, 12:27:34 »

Zitat
Er hat damals die Polizei gerufen, die konnte keine Schäden feststellen und hatte keinen Unfall bescheinigt...

laut Polizeiakte bin ich Schuld am "Unfall" ..

das hört sich für mich nicht sehr schlüssig an.

Anyway..
Ich sehe nach wie vor keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (vbuH), und nur darauf kommt es hier an.
denn:
Zu beachten ist, dass im Rahmen der Insolvenzordnung nur die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung genannt ist. Vorsatz bedeutet (in aller Kürze), bei einer unerlaubten Handlung von dem Fehlverhalten gewusst und die Handlung mit dem Ziel des rechtswidrigen Eingriffs vorgenommen zu haben.
Ihr Verhalten im Schaden-regulierungszusammenhang dürfte meinetwegen als grob fahrlässig eingeschätzt werden, aber hieraus kann keine F.a.vbuH gestrickt werden..

Am Rande: (gefunden bei    http://www.verkehrsrecht-ratgeber.de/verkehrsrecht/versicherung/content_02_03.html    )

Zitat
Wurde die Obliegenheitsverletzung zwar grob fahrlässig begangen, hatte sie jedoch weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens, dann entfällt der Regress gänzlich.

Das nützt Ihnen jetzt augenscheinlich nichts mehr, da ja wohl ein Versäumnisurteil gegen Sie ergangen ist..

es bleibt also dabei:
Widersprechen Sie dem Antrag auf Feststellung als FavbuH bzw. suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, wenn Sie sich überfordert fühlen. Die Kosten könnten wohl über eine Beiordnung geregelt werden:

(§ 4a Inso -Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens)
Zitat
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint...
(3) Die Stundung bewirkt, dass...
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

Auch für Sie noch mal die Ansicht der obersten Richter:

Zitat
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
BGH, Beschluss vom 18. 9. 2003 - IX ZB 44/ 03

Also...nicht verzagen..auf gehts!


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tomwr

Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Verkehrsunfall?
« Antwort #6 am: 31. August 2011, 22:26:04 »

Nach 2 Jahren erhielt ich einen Brief von rechtsanwälten die 750 euro für einen Verkehrsunfall forderten. Der Unfallgegner war beim Gutachter. jedenfalls wurde ich von irgendeinem Gericht in Berlin obwohl ich nie Briefe usw.erhalten habe dazu verurteilt das zu zahlen.
Bei solchen Schilderungen kriege ich immer einen Hals. Komisch dass die Briefe vom RA ankamen, die vom Gericht angeblich nicht. Sofern man ordnungsgemäß gemeldet ist, kann sowas eigentlich nicht passieren. Aber lassen wir das.  :whistle:

Hintergrund ist, dass die Versicherung einen regulierten Schaden zurückverlangt, weil man danach die Versicherung gewechselt hat (vorgeschobener Grund) und eine Obliegenheit (die Meldung des "Unfalls") verletzt hat (tatsächlicher Grund).

Aus einer (vertraglichen) Obliegenheitsverletzung in diesem Sinne sehe ich kein vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Ich würde einfach Widerspruch gegen das Forderungsattribut erheben, das ist im Prüfungstermin zu machen bei mündlichem Prüfungstermin oder innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bei einem Pfüfungstermin im schriftlichen Verfahren. Der Widerspruch richtet sich nur gegen das Forderungsattribut. Dafür bedarf es an und für sich weder eine Begründung, schon gar keinen Anwalt im Vorfeld.

Der Gegner ist dann aufgefordert innerhalb einer Monatsfrist eine Feststellungsklage zu erheben und dem Gericht einen Nachweis darüber zu erbringen, ansonsten ist die vbuH nach der Monatsfrist vom Tisch.

Etwas anderes gilt, wenn bereits im Urteil aufgrund des Gerichtsverfahrens bereits festgestellt wurde, dass es sich um eine vbuH handelt. Dann ist der Schuldner gehalten innerhalb eines Monats nach Aufforderung (Rechtsbelehrung) durch das Gericht seinen Widerpruch rechtlich zu verfolgen durch eine Feststellungsklage. Sofern es sich nur um ein Versäumnisurteil handelt (wahrscheinlich), dürfte dieser Punkt mit einer Feststellungsklage angreifbar sein.

Jetzt wäre es natürlich wichtig zu wissen, was genau in dem Urteil steht. Da ist dann wieder der im Vorteil, der seine Post liest und aufbewahrt bzw. die Voraussetzungen durch eine vernünftige Anmeldung seines Wohnsitzes schafft.

Den BGH Beschluss (angeführt von Insoman) sollte man dabei auch mal genauer durcharbeiten.
Damit hat der BGH kundgetan, dass prinzipiell eine Beiordnung erfolgen kann, wenn der Schuldner die Gründe ausreichend und nachvollziehbar darlegt. Das war im gegebenen Fall NICHT der Fall. D.h. die Kosten wurden nicht übernommen obwohl der BGH eine generelle Möglichkeit eingeräumt hat. Siehe Rz 18,19,20 des Urteils.

Zitat
Rz 18
d) Demnach kommt eine anwaltliche Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruches grundsätzlich in Betracht. Die Bewilligung im Einzelfall hängt davon ab, daß der Schuldner - im Rahmen seiner laienhaften Möglichkeiten - dem Insolvenzgericht einsichtig macht, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen - gemessen an der konkret angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen. Für diese Darlegung muß das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Überlegungsfrist einräumen.

Rz 19
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Rz 20
Die Darlegungen des - anwaltlich beratenen - Schuldners zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO reichen nicht aus. In seinem Antrag vom 6. Dezember 2002 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, der Insolvenzschuldner sei der Auffassung, "daß es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung" handele. Weitergehende konkretisierende auf den Schuldner und die angemeldete Forderung bezogene Angaben fehlen. Auch in der Begründung der Erstbeschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Ausführungen über "regelmäßig" beim Schuldner nicht vorhandene Rechtskenntnisse der "materiellen Grundlagen" einer gegen ihn angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Also insofern bringt das Urteil im konkreten Einzelfall nicht viel, könnte sogar kontraproduktiv sein.
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Akasha22

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Ich war damals noch beim Treuhänder weil mir das Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes verweigerte.

Der Treuhänder war der Meinung da es sich um eine Regressforderung handelt ist es eine vubH. Mit der Verweigerung einer rechtsberatung war ich mir so unsicher , dass ich den widerspruch zurückgezogen habe.

Nun zur neuen Frage:

1. Sind Regressforderungen vbuH? ( Verkehrsunfall, Folgeprämien wurden nicht bezahlt)
2. Kann ich jetzt dem Merkmal noch widersprechen?
3. Kann die besagte Versicherung jetzt eine Zwangsvollstreckung z.B. bei meinem Arbeitgeber in der Insolvenz betreiben?
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