Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Schmetterling1984 am 17. Mai 2011, 20:28:25

Titel: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Beitrag von: Schmetterling1984 am 17. Mai 2011, 20:28:25
Guten Abend,

habe da mal eine kurze Frage wie lange kann man noch eine vorsätzlich begangene Handlung angeben... Ich weiss das dieser bereits bei Forderrungsanmeldung anzugeben ist... Hat der Gläubiegr noch die Möglichkeit sofern er nur die Forderung ohne Unterstellung der vorsätzlichkeit angegegeben hat dies nach zuholen. z. B. bei Unterhaltsschulden.

Falls ja unter welchen Vorsausätzungen kann eine Forderrung nachträglich in eine vorsätzlich begangene Handlung geändert werden???

Kann eine bereits angegebene Forderung auch nach dem Schlusstermin in eine vorsätzlich begangene Handlung geändert werden oder ist da nunb wirklich Schluss????

Vielen Dank für die Antworten
Titel: Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Beitrag von: paps am 17. Mai 2011, 22:41:27
M.E. kann der Forderungsgrund nur bis zum Püftermin geändert werden.
Allerdings müßten dann zwischen Anmeldung und Nachmeldung neue Erkenntnisse / Urteile vorliegen, die eine Änderung rechtfertigen und belegen.
Titel: Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Beitrag von: Schmetterling1984 am 18. Mai 2011, 04:49:54
Ok vielen Dank, heisst das jetzt das mit neuen Erkenntnissen bis zum Ende der Wohlverhaltsperiode nachgemldet werden kann odert trotzdem nur bis zum Schlusstermin???

Vielen Dank!
Titel: Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Beitrag von: Insokalle am 18. Mai 2011, 11:47:28
Tatsachen, die zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung führen, können nachträglich eingereicht werden. Mögl. ist die Forderung als nachträgliche Anmeldung zu sehen, für die ein nachträglicher PT erforderlich wäre.
Auf jeden Fall müsste eine Belehrung über diese Forderungsgründe an den Schuldner erfolgen.
Die nachträgliche Anmeldung/Änderung geht m.E. nur bis zum Schlusstermin.
Titel: Re: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Beitrag von: paps am 18. Mai 2011, 16:34:16
Ja, nur bis maximal zum Schlußtermin.