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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Wie richtig widersprechen?  (Gelesen 5277 mal)

Lissi

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guten Abend!

Vom Amtsgericht bekam ich ein Schreiben, dass die AOK mir vorsätzliche unerlaubte Handlung vorwirft.
Die Summe ist klein (289,75) und setzt sich zusammen aus Säumniszuschlägen aus verspäteten Zahlungen einiger Monate vor dem Insolvenzantrag und zweier Monatsbeiträge.

Ich befinde mich im eröffneten Regelinsolvenzverfahren, mein Betrieb ist freigegeben.
Insoantrag habe ich Ende Mai gestellt und unmittelbar danach alle meine Zahlungen eingestellt.
Verfahren wurde Anfang Juli eröffnet.

Nun vermute ich, dass ich den Beitrag für Mai nicht gezahlt habe (ich war mir dessen allerdings nicht bewusst), weil ich die Beitragshöhe immer erst Anfang des Folgemonats erfahre und mit Einstellung meiner Zahlungen blieb im Juni der Beitrag Mai offen.
Beitrag für Juni ging mich schon nichts mehr an (so denke ich) weil das in Verbindung mit dem gezahlten Insolvenzgeld nicht mehr meine Baustelle ist.   :dntknw:

Insolvenzgeld haben meine Mitarbeiter für April, Mai und Juni erhalten.

Die Säumniszuschläge ab Januar (je 1,50)hatte ich gar nicht aufm Zettel.

Ist nun alles nicht sooo schlimm für mich- die Beiträge sind offen und bums.
Aber ist es richtig und wichtig, nun wenigstens den Vorwurf der Vorsätzlichkeit zu bestreiten?



Die Summe am Ende noch zur Zahlung angehangen zu bekommen, das überleb ich wohl noch  :coffee: .

Der Prüfungstermin wird übrigens schriftlich sein. 
Widerspruch muss ich schriftlich bis zum Stichtag einreichen.

....selbst beim Gericht oder durch meinen Insolvenzverwalter?



 


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Insokalle


Der Beitrag wird der Höhe nach wohl stimmen, dann wird der IV ihn mit ziemlicher Sicherheit feststellen.
Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie selbst der Forderung insgesamt oder nur dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprechen. Natürlich innerhalb der Frist beim Insolvenzgericht.
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paps

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Da der Betrag ziemlich gering ist, bliebe die Frage ob es AN- oder AG-Anteile sind, die offen sind.

Handelt es sich nur um die AG-Anteile, hat m.E. der BGH bereits entschieden, dass bei bestehender Zahlungsunfähigkeit, keine vorsätzliche Handlung vorliegt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr


Ich würde der vorgeworfenen uerlaubten Handlung einfach mal widersprechen.
Ich glaube nicht, dass die KK bei der Summe eine Feststellungsklage anstrebt.
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Lissi

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Schön blöd, wenn man den Prüfungstermin verpasst und nicht rechtzeitig widerspricht  :mad2: ...
da ist mir nicht zu helfen  :search: .

IV rät mir, den Widerspruch dennoch flott einzureichen.
Klage ist möglich, wir werden sehen. Die Forderungssumme beträgt etwa 150 Euro, das ist nicht das grosse Problem.

...egal, Drops gelutscht   :sad: .
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tomwr


Vom Gericht muss explizit auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, auch dass man nur im Prüfungstermin widersprechen kann. Wurde hier die Belehrung versäumt oder falsch formuliert, hat man eventuell ganz gute Chancen. Das Schreiben muss für den Schuldner unmissverständlich vormuliert werden.
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tomwr


Ergänzung:
Der BGH hat entschieden, dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug auch nach Erteilung der RSB für Vollstreckungszwecke anfordern kann wenn seine Forderung nur in dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bestritten wurde, nicht jedoch die Forderung selbst. Hier ist dann nach dem Insolvenzverfahren im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage eine Entscheidung durch den Schuldner herbeizuführen, ob der angemeldete Rechtsgrund Bestand hat oder nicht.

Gläubiger war hier eine Krankenkasse. Es ist daher im Zweifel zu empfehlen immer die Forderung als solches zu bestreiten, also sowohl der Höhe nach als auch dem angeführten Rechtsgrund der unerlaubten Handlung um späteren Ärger zu ersparen.

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13 - LG Mainz - AG Bingen am Rhein
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b5c0431bfdad3c4bbf6823bbb40f4ab7&Seite=5&nr=67723&pos=168&anz=254&Blank=1.pdf
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tuscanyleas

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die unerlaubte Handlung muss erstmal festgestellt werden...natürlich ist dazu erstmal der Widerspruch vonnöten

Man muss explizit gegen den Vorwurf der unerlaubten Handlung widersprechen....nicht gegen warum und wieso

Versäumt man dies ist die Forderung nicht von der RSB erfasst und kann nach Ablauf des Verfahrens wieder vollstreckt werden
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tomwr


Ja, aber das alleine reicht nicht wie der BGH festgestellt hat. Zumindest kann der Gläubiger trotzdem einen Tabellenauszug nach Abschluss des Verfahrens vom Insolvenzgericht anfordern und damit vollstrecken. Hier muss dann der Schuldner dann mit einer Vollstreckungsgegenklage antworten und bei dem Rechtstreit in Vorleistung treten.

Sinnvoller ist es daher, sowohl der Forderung insgesamt als auch dem Forderungsattribut der unerlaubten Handlung zu widersprechen, dann ist der Gläubiger (in dem Fall die Krankenkasse) aufgefordert hier ggf. eine Feststellungsklage zu erheben. Hier ist dann der Gläubiger in der Pflicht in Vorleistung zu treten und nicht der Schuldner.

Ob am Ende das Gleiche herauskommt, kann man dahingestellt sein. Oftmals ist es aber auch schwierig nach 6 Jahren noch zu beweisen, dass es keine unerlaubte Handlung war. Zumindest kann man sich hier viel Ärger ersparen.

Gründe warum man der Forderung widerspricht braucht man auch keine anführen. Der Gläubiger muss beweisen, dass eine Forderung besteht nicht umgekehrt. Wenn der Schuldner der Forderung nicht widerspricht, hat die Forderung bestand und kann alleine deshalb vollstreckt werden, weil der Gläubiger sie unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung angemeldet hat (auch wenn der Schuldner dem widersprochen hat).

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass die Beseitigung des Widerspruchs im Rahmen einer Klage für den Gläubiger nicht zuzumuten sei, wenn der Schuldner die Forderung an und für sich nicht bestreitet.

Zitat
Rz. 15 des o.g. Urteils
bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behan-deln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einord-nung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.
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