Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Planlos am 18. Juni 2015, 18:11:02

Titel: Vorzeitige Restschuldbefreiung?
Beitrag von: Planlos am 18. Juni 2015, 18:11:02
Hallo,

PI wurde 08/2010 eröffnet, 04/2011 begann die WVP. Bis jetzt habe ich rund 70% der angemeldeten Forderungen beglichen. Wäre mir nicht eine Krebserkrankung "dazwischen gekommen" wäre ich schon fertig, naja...

Folgendes habe ich gefunden:
§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

3.    fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.


Habe ich demnach eine Chance das Verfahren jetzt schon aufheben zu lassen?

Vielen Dank und Gruß Planlos

Titel: Re: Vorzeitige Restschuldbefreiung?
Beitrag von: Feuerwald am 18. Juni 2015, 18:18:14
"Habe ich demnach eine Chance das Verfahren jetzt schon aufheben zu lassen?"

-> Leider nicht, da diese Fassung der Insolvenzordnung nur für Verfahren gilt, die nach dem 01.07.2014 beantragt wurden.

Titel: Re: Vorzeitige Restschuldbefreiung?
Beitrag von: Planlos am 18. Juni 2015, 18:19:45
Danke, ich hab soetwas schon befürchtet  :heulen: