Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: tobssch am 06. Mai 2010, 18:17:48

Titel: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: tobssch am 06. Mai 2010, 18:17:48
hallo, ich mal eine frage....
kann ich mein verfahren ik, eröffnet ende 2005, durch eine einmalzahlung der noch offenen verbliebenen schuldsumme vorzeitig beenden? geht sowas? wie könnte man das beantragen?
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglic
Beitrag von: paps am 06. Mai 2010, 20:09:48
Verfahren noch nicht aufgehoben und Wohlverhaltensphase erreicht?
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: tobssch am 06. Mai 2010, 21:05:26
nein das verfahren läuft noch ganz normal und wohlverhaltensperiode ist noch nicht erreicht...erst ende nächsten jahres glaub ich..
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: paps am 07. Mai 2010, 18:36:19
Im Verfahren geht es nur über den TH.
Die Einmalzahlung müßte dann aber auch die TH-Kosten mit umfassen.
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: tobssch am 08. Mai 2010, 14:39:49
danke erstmal 'paps'...das problem ist nur, mein th unterhält sich nicht gern mit seinen 'kunden'..selbst wenn ich den fragen würde, was eh nur schrftl. per einschreiben geht oder in der einmal wöchentlichen telefonsprechstunde (selbst da wird man hingehalten) würd ich wahrscheinlich keine antwort bekommen..denen ist auch nach fast EINEM jahr aufgefallen, dass ich bzgl der pfändbaren beträge noch was nachzahlen soll, obwohl ich jeden monat meine angaben mache und die mir mal was zurücküberwiesen haben, was sie jetzt wieder zurück haben wollen...
könnte ich auch direkt beim gericht eine direkte auskunft bekommen oder würden die mich auch nur an den th verweisen?

danke,
t.
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: paps am 08. Mai 2010, 19:57:44
Ein feundlicher Rechtspfleger wird ihnen auch die Möglichkeit aufzeigen, eine wohlwollende dritte person einzuschalten, die Vergeliche mit den GL führt.
Ziel miß es sein, dass alle Tabellengläubiger durch die Einmalzahlung ihre Forderung als erledigt erklären.
Ist dies der fall, wäre das Verfahren aufzuheben und die RSB zu erteilen.

Wichtig ist, dass die Frage der gestundeten Verfahrenskosten vorab geklärt wird.
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: tobssch am 09. Mai 2010, 14:19:40
danke, ich werds nochmal schriftlich beim th versuchen.
das andere was ich angesprochen hatte..das gehalt kann doch sicher nur einmal gepfändet werden...streng genommen müsste doch der 'zurückgeforderte betrag' durch den th hinten angestellt werden oder? der fehler lag ja nicht bei mir...
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: sunnyboy am 09. Mai 2010, 20:56:45
hallo, ich mal eine frage....
kann ich mein verfahren ik, eröffnet ende 2005, durch eine einmalzahlung der noch offenen verbliebenen schuldsumme vorzeitig beenden? geht sowas? wie könnte man das beantragen?

Die Version der Einmalzahlung muss beim Antrag beantragt werden.
D.h. es müssen mind. 51% nach Anzahl der Gläubiger und nach Summe den Schuldenbereinigungsplan zustimmen. D.h. auf Antrag § 307 übersendet das Gericht den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan. Dann folgt § 308 die annahme des Schuldenbereinigungsplans und § 309 Ersetzung der Zustimmung.

Wenn das Verfahren schon läuft geht nichts mehr. Zudem hast du nur noch bis 2011 und bist dann fertig.
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: malud am 10. Mai 2010, 09:46:24
Wenn das Insolvenzverfahren beendet werden soll, ist § 213 InsO der richtige Weg. Die Gläubiger, die innerhalb der Anmeldefrist ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, müssen der Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen. Die Mitwirkung des Treuhänders ist dafür nicht erforderlich. Wenn man sich die Zustimmung durch Zahlungen an die Gläubiger "erkaufen" will, muss § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger) beachten werden; § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO gilt allerdings erst ab Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses gemäß § 291 InsO (Ankündigung der Restschuldbefreiung). Zu berücksichtigen ist noch, dass vor einer Einstellung sämtliche Masseverbindlichkeiten, also insbesondere die Kosten für das Insolvenzverfahren, bezahlt werden müssen.
Titel: Re: vorzeitiges beenden des verfahrens durch einmalzahlung der restschuld möglich?
Beitrag von: lucca_m am 12. Mai 2010, 09:31:13
Ich würde an ihrer Stelle nichts zahlen und diese eine JAhr noch abwarten. Danach haben Sie sowieso die Restschuldbefreiung...

Um welche Summe geht es?