Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Waldfee1970 am 30. Juni 2009, 21:47:22
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Hallo,
ich habe eine Frage auf die ich im Internet auch nach langem Suchen noch keine Antwort gefunden habe. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Wenn man sich in den 6 Jahren Privatinsolvenzverfahren befindet und zum Beispiel nach 4 Jahren plötzlich in der Lage ist seine Schulden komplett zurück zu bezahlen, dann ist die Insolvenz natürlich vorbei. Aber ist das dann auch so, als hätte es nie ein solches Verfahren gegeben? Schließlich wurde es ja nicht beendet und der Erlass der Schulden ist nicht in Kraft getreten.
Hat jemand eine Antwort darauf?
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Grundsätzlich werden Sie auch bei Zahlung der Gerichts- und Treuhänderkosten und der zur Tabelle gemeldeten
Forderungen eine vorzweitige gerichtliche Restschuldbefreiung bekommen.
Das dient ihrer eigenen Sicherheit, falls ein Gläubiger nicht zur Tabelle gemeldet hat.
Für den Fall dass, alles , wirklich alles beglichen ist, müßte der Antrag auf RSB-Erteilung zurückgezogen werden.
Aber was hätte man davon?
Nichts.
Die Schufa, um die es wohl geht ist genauso mit Einträgen voll, wie ohne.
Da die Erledigung der Forderungen auch eingetragen wird.
Einzigst der zweifelhafte Score könnte besser sein.
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Danke für die Antwort.
Ich habe gehört, dass man sich nach abgeschlossener Privatinsolvenz beruflich nicht mehr Selbständig machen kann. Begleicht man jedoch die Schulden bevor die 6 Jahre vorbei sind, würde das nicht zutreffen, oder?
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Ich habe gehört, dass man sich nach abgeschlossener Privatinsolvenz beruflich nicht mehr Selbständig machen kann.
-> Unsinn!
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DAS gilt nur, wenn man KEINE Insolvenz beantragt, für den Fall, dass eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde.
Also genau das Gegenteil.
Habe es etwas populisitsch formuliert.
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m.E. gilt, dass die Versagung der Gewerbeerlaubnis wegen "ungeregelter wirtschaftlicher Verhältnisse" nach Eröffnung nicht mehr greift.
Die Ausübung regelt § 12 GewO, der gerade das Gegenteil bestimmt, nämlich dass ein InsO Verfahren nicht als Maßstab der Unnzuverlässigkeit des Gerwerbetreibenden gewertet werden darf.
Tatsächlich ist bei Gewerbetreibenden, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, wie Maklern und Versicherungsvermittlern, die finanzielle Leistungsfähigkeit mittels einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA nachzweisen. Nicht genau geregelt ist allerdings, welchen Inhalt diese Unbedenklichkeitsbescheinigung haben muss.
Meine Meinung