Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: pleite0105 am 31. Januar 2010, 18:14:58
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Hallo,
die Berechnung des Pfändungsbetrages richtet sich u. a. nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Damit eine Person als unterhaltsberechtigt gilt, ist es dafür entscheidend wieviel an diese Person gezahlt wird, oder kommt es darauf an, ob überhaupt gezahlt wird?
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Es kommt nicht aufs Zahlen, sondern auf das Leisten an.
Unterhalt wird ja nicht nur in Geld. sondern meist in Naturalien (Wohnen, Essen, Kleidung...) gezahlt.
§850c ZPO:
"...Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt..."
Starre Einkommensgrenzen gibt es nicht, sondern ist durch das Gericht nach billigem Ermessen unter Betrachtung aller Umstände zu entscheiden.
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Hallo paps,
in §850c ZPO ist nur von "... auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung ... einem früheren Ehegatten ..." die Rede. Wie ist das aber, wenn ich mit meiner Ex einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt schliesse, um einem (ungewissen) Gerichtsurteil zuvorzukommen. Hat dann dieser Vergleich auch zur Folge, dass meine Ex als unterhaltsberechtigte Person gilt? Und gilt dieses auch dann, wenn der vereinbarte Zahlbetrag kleiner als derjenige ist, der sich nach den gesetzlichen Vorgaben errechnen würde?
Gruss
pleite0105
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Hallo,
zunächst mal: Ja.
Der IV/TH im Verfahren oder der pfändende Gläubiger außerhalb des Verfahrens, können aber beantragen, dass der pfändbare Betrag entsprechend angepasst wird.
Interessanterweise geht das nicht andersherum, heisst wenn Sie mehr als Ihre Verpflichtung zahlen würden, käme nur die normale Pfändungsgrenze in Betracht. :?
MfG
ThoFa