Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kawa7881 am 16. September 2010, 21:45:43
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Hallo liebe Forenmitglieder,
habe gerade einen Brief vom Gericht erhalten, indem steht, dass das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrenz fortgesetzt wird.
Frage 1: Wie lange dauert es in etwa bis das Verfahren tatsächlich eröffnet wird und man einen Insolvenzverwalter zugeteilt bekommt??
Frage 2: Ich erhalte in nächster Zeit Insolvenzgeld, da mein letzter Arbeitgeber zahlungsunfähig war. Wird dieses Insolvenzgeld komplett gepfändet? Stehe wieder in neuem Arbeitsverhältnis und erhalte hier regelmäßig Lohn.
Vielen Dank schon mal für eure Antworten
kawa7881
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Guten Morgen,
1. Schwer zu sagen! All zu lange wird es nicht mehr gehen!
3-4 Wochen oder auch länger? Je nachdem wieviel Arbeit das Gericht hat.
2. Insolvenzgeld zählt meiner Meinung nach als Sozialleistung und als solche ist sie gem. § 55 SGB I in der 7-Tages-Frist der Pfändung nicht unterworfen. Es kann auch eine Freigabe nach § 850k ZPO beim Amtsgericht bzw. der Vollstreckungsstelle der pfändenden Behörde gestellt werden.
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Insolvenzgeld erhalten Sie für den Lohnausfall für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers für max. 3 Monate und ist m.E. wie Arbeitseinkommen (Lohn) pfändbar und abtretbar.
Bei der Frage wie viel gepfändet werden kann, kommt es auf die Höhe der monatlichen Insolvenzgeldes und auf die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen an.
Die 7-Tage-Schutzfrist nach § 55 SGB I bezieht sich nur auf eine Kontopfändung, nicht aber auf den Insolvenzbeschlag. Ein Freigabeantrag für Kontoguthaben (vormals 850 k ZPO), heute 850 l ZPO, hilft nur bei Kontopfändungen vor Insolvenzeröffnung.
Wenn das Insolvenzgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitnehmers für einen rückwirkenden Zeitraum gezahlt wird, müsste dieses m.E. rechnerisch auf die Monate umgelegt werden, in denen kein Lohn gezahlt wurde und entsprechend für die jeweiligen Monate der Pfändungsbetrag ermittelt werden. Wie sich der TH zu dieser Frage verhält, bleibt abzuwarten.
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Ich sehe das genauso wie Feuerwald:
Sobald der Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hat, ist der Insolvenzgeldanspruch pfändbar. In § 189 SGB III heißt es dazu: Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
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Das heißt also, dass nur der pfändbare Teil gepfändet wird und nicht komplett alles?
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Ja entsprechend der Tabelle, sofern nicht weitere Einkommen zur Zusammenrechnung vorhanden sind und jedes Einkommen für sich unter der Pfändungsgrenze liegt.