Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rubenspower am 28. Dezember 2007, 23:05:49
-
In den Insolvenzbekanntmachungen habe ich nun folgendes gefunden (betr. mein Verbraucherinsolvenzverfahren)
xxxx IK xxx
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der
xxxxx
hat die Treuhänderin angezeigt, dass Vermögen aus der selbstän-
digen Tätigkeit der Schuldnerin nicht zur Insolvenzmasse gehört
und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren
nicht geltend gemacht werden können.
Was bedeutet das nun genau?
-
... das ist eine sog. "Freigabe", bspw. gem. § 35 Abs. 2 InsO.
-
Und was ist mit Ansprüchen genau gemeint? Forderungen?
Weil Forderungen bis Eröffnung sind doch Insolvenzforderungen, und somit nicht mehr zu bezahlen, und nach Eröffnung neue Verbindlichkeiten und darf bzw. muss man bezahlen. Oder irre ich mich da jetzt?
-
Alle Forderungen die nach der Freigabe entstanden sind, sind durch Sie(den selbständigen Auftraggeber) zu bedienen.
Forderungen die von Eröffnung bis zur Freigabe entstanden sind, sollten Masseforderungen sein.
Forderungen vor Eröffnung sind ganz normale Insolvenzforderungen und sollten nicht (!) bedient werden.