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Autor Thema: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter  (Gelesen 3185 mal)

knofelman

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IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« am: 29. April 2015, 16:47:14 »

Hallo, gesetzt den Fall eine Bekannte befünde sich seit 2012 in der WVP.
Die bei Ihr lebende leibliche Tochter (Naturalunterhalt leistet die Mutter) würde ab Herbst eine Berufsfachschule am Ort (Bayern) besuchen, und dafür Bafög beantragen.
Falls die Tochter Bafög bekommen würde, würde das den nicht pfändbaren Betrag der Mutter bei der Insolvenz (ca. 1.000 EUR für die Mutter plus ca. 400 EUR für die Tochter - genaue Daten habe ich aktull nicht) beeinflussen?
Danke vorab für Eure Hilfe.
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wiwo

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Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #1 am: 01. Mai 2015, 12:14:43 »

Hallo, einfach mal links die Pfändungstabelle anklicken und Sie werden sehen, dass die Bafög-Zahlung an die Tochter unberührt bleibt und keinen Einfluss auf den Pfändungsfreibetrag der Mutter hat!
« Letzte Änderung: 01. Mai 2015, 12:56:43 von wiwo »
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Gruß
wiwo
 

waldi

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #2 am: 01. Mai 2015, 13:31:25 »

Naja, wenn die Tochter sich allerdings aufgrund Bafög- & anderen Zahlungen selbst unterhalten kann, bleibt für die Mutter lediglich der pfändungsfreie Betrag in der ersten Spalte.

Ob dies allerdings Inhalt der Frage war, weiß ich nicht.
Dafür sollte der/die Fragende sich vielleicht etwas genauer ausdrücken.
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HausH

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #3 am: 01. Mai 2015, 20:10:34 »

 :hi:,

ich weiß nicht ob es hilft, aber ich berichte folgendes: Als ich meine Fortbildung zum Techniker gemacht habe, bezog ich ebenfalls Bafög. Zum damaligen Zeitpunkt ging meine Tochter gerade in den Kindergarten. Als es um die Berechnung möglicher Kosten ging, wurde mir gesagt das Bafög kein Einkommen ist, als solches auch nicht anzusehen ist. Somit war der Kindergarten damals gratis.

das war 2004-2006.

gruß von HausH
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Insokalle

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #4 am: 02. Mai 2015, 12:00:44 »

Es hilft nicht, weil nicht die Schuldnerin sondern die Tochter Bafög bezieht.

Waldi hat es angesprochen: Könnte der TH einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der Tochter bei der Berechnung des pfändbaren Betrages stellen?
Zu dem BaföG Problem hatte ich mal was geschrieben
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Berechnung-Lohnabtretung-an-TH-nach-ALG-II-Bezug-Kind-19-J-bezieht-BAfoeG-11859.html#msg537087
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HausH

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #5 am: 02. Mai 2015, 12:53:41 »

 :hi:,

nun ja, der Satz "wenn sich das Kind selbst unterhalten kann" ist leicht daher gesagt. "Die bei Ihr lebende Tochter" sagt aus, das dass Kind noch zu Hause lebt. Somit hat die Mutter vermutlich den Freibetrag auf der Steuerkarte und erhält Kindergeld für das Kind. Das Kindergeld ist übrigens keine Einnahme des Kindes @ Insokalle, anspruchsberechtigt sind immer die Eltern, und weitere Verwandte bei Tod der Eltern...

Die Mutter (und der Vater) schulden dem Kind die Erstausbildung, die Tochter geht auf eine Berufsfachschule, ich gehe davon aus das ist die Erstausbildung. Nach welcher Formel soll denn nun berechnet werden ob das Kind sich selbst unterhalten kann?

Ist es die Formel mit der geprüft wird ob man für behinderte erwachsene Kinder noch Kindergeld erhält? Da wird der jährliche Steuerfreibetrag (2015 =8472 €) als Grundlage genommen, darauf kommen dann behinderungsbedingter und krankheitsbedingter Mehraufwand, sowie weitere Beträge. Die Gesamtsumme wird dann durch 12 geteilt und dann schaut man ob der Betrag der da raus kommt durch eigenen Einnahmen erwirtschaftet wird oder nicht. Wird er es nicht, kann das Kind sich nicht selbst unterhalten. (hier wird das Kindergeld auch nicht angerechnet)

Somit wäre man in diesem besonderen Fall, vermutlich bis zum Lebensende unterhaltspflichtig.

Ich kann mir nicht vorstellen das der TH mit einem solchen Antrag erfolg hätte.

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waldi

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #6 am: 02. Mai 2015, 19:13:07 »

Das Kindergeld ist übrigens keine Einnahme des Kindes
Sondern? Der Mutter?
Und es wird deshalb bei der Errechnung des pfändbaren Einkommens auf deren Gehalt draufgerechnet?

N E I N, wird es nicht!

Von daher ist diese Aussage in diesem Zusammenhang auch ziemlich irreführend.

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HausH

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #7 am: 02. Mai 2015, 19:20:02 »

 :hi: Waldi,

http://www.kindergeld.org

das Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung, wird auf der Seite alles gut beschrieben...das mit der anspruchsberechtigung wird dort auch erwähnt.

gruß von HausH
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waldi

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #8 am: 02. Mai 2015, 19:48:31 »

Ja gut.
Aber können wir uns denn bitteschön darauf einigen, dass das Kindergeld im Falle einer Pfändung/Insolvenz nicht dem Einkommen des Vaters bzw. der Mutter, auch wenn diese die Anspruchsberechtigten sind, zugerechnet wird?

Es geht um die Anwendung der Pfändungstabelle, und nicht um den Nebenschauplatz des Anspruches auf Kindergeld. Dieser Nebenschauplatz verwirrt in diesem Zusammenhang nur.
« Letzte Änderung: 02. Mai 2015, 19:50:08 von waldi »
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HausH

Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #9 am: 02. Mai 2015, 19:56:59 »

 :hi: Waldi,

das habe ich ja auch nie behauptet  :whistle:

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knofelman

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Re: IK aus 2012 in WVP - Bafög der Tochter
« Antwort #10 am: 03. Mai 2015, 13:24:23 »

Vielen Dank liebe Kollegen/Kolleginnen,
ich denke, mir ist nun klar, dass Bafög der Tochter nicht auf den Pfändungsfreibetrag der Mutter anrechenbar ist.
Vielen Dank nochmal.

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