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Autor Thema: WAS DENN NUN? Wieviel ist denn nun das pfändbare Einkommen?  (Gelesen 2201 mal)

renben

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Was denn nun?

Ich bin Beamter, in der WVP und bemüht, endlich mal genau zu wissen, wie hoch denn nun mein pfändbares Einkommen tatsächlich ist, weil in Kürze Änderungen eintreten. Leider sind die Aussagen und Berechnungen meines TH ganz andere, als die meines Schuldnerberaters und eben noch anders, als die meinen.

Ich bin geschieden und zahle meiner Ex 100 von meinem Einkommen von 2300. Einem Kind zahle ich Unterhalt i.H.v. 367 und einem Kind in Ausbildung mit einem eigenen Einkommen von 500 zahle ich den Betrag des Familienzuschlags von rd. 150, den ich für sie so lange bekomme, wie für sie auch Kindergeld gezahlt wird.

Aber das ist nicht alles. Ich werde jetzt wieder heiraten. Ihr Einkommen beträgt für einen Halbtagsjob rund 800.

Zunächst dachte ich, meine Schulden bleiben meine Schulden, sodass zukünftige Zuschläge für eine Ehe nicht unter das pfändbare Einkommen fallen und meine Zukünftige aufgrund der Ehe auch als unterhaltsanzurechnend zu bewerten sei. Nun aber will der TH nur einen Teil berücksichtigen (wie hoch der auch sein mag, und vor allem, wo hat er den her) und der Berater sagt, ich würde für sie gar nichts bekommen. Noch Fragen? Und wie verhält sich das mit den Kindern und der Ex?

Also, die Vorschriften sagen mir nichts. Aber vielleicht weiß jemand wirklich wie es geht.
[addsig]
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paps

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WAS DENN NUN? Wieviel ist denn nun das pfändbare Einkommen?
« Antwort #1 am: 25. Januar 2007, 18:25:40 »

Erst mal willkommen.

Es geht hier , wie bei vielen anderen um das leidliche Thema, wer kann das gesetzliche Unterhaltsrecht in der Inso beugen?

Unsere Meinung dazu;
Es geht nur mit einem entsprechenden Beschluß gemäß §36.4 satz 1 Inso.
Jedoch kann der IV/TH einen entsprecheden Antrag stellen. §36.4satz2

Die  Unterhaltszahlung an die EX -> auf welcher  Grundlage?
m.E. nicht berücksichtigungsfähig

Kind in Ausbildung mit einem eigenen Einkommen von 500
Unterhaltsberechtig, aber teilweise berücksichtigungsfähig könnte beantragt werden, da Einkommen über dem Grundbedarf liegt. (leibliches Kind / was bleibt netto?)


Unterhaltszahlungen an 1 Kind lt. Titel(?) 367,- Euro berücksichtigungsfähig.

Neue Ehefrau mit 800 Einkommen,
erst mal unterhaltsberechtigt; Kann durch entspr. Beschluß aber abgeändert werden, was aus meiner Sicht auch eintreten wird.[addsig]
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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