Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: KSC am 05. April 2010, 15:21:24

Titel: Was genau bedeutet § 213 InsO
Beitrag von: KSC am 05. April 2010, 15:21:24
Hi!

Verstehe § 213 InsO nicht so ganz.

§ 213
Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.


-> Heißt das, dass man Vergleiche machen muss und dann die Kosten des Verfahrens sofort bezahlen muss, um aus dem Verfahren rauszukommen oder was bedeutet das genau?
Titel: Re: Was genau bedeutet § 213 InsO
Beitrag von: KSC am 05. April 2010, 15:22:14
Bekommt man da die vorz. RSB oder nicht?
Titel: Re: Was genau bedeutet § 213 InsO
Beitrag von: Insokalle am 05. April 2010, 18:24:02
s. hier


http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Ist-das-so-moeglich--6099.html#msg32108
Titel: Re: Was genau bedeutet § 213 InsO
Beitrag von: malud am 06. April 2010, 15:21:50
§ 213 InsO regelt nur die Einstellung des Insolvenzverfahrens. Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens kommt ein Restschuldbefreiungsverfahren nicht mehr in Betracht; deswegen kann es auch keine vorzeitige Erteilung des Restschuldbefreiung geben.

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wird vom Bundesgerichthof nur in Ausnahmefällen für möglich erachtet.
Titel: Re: Was genau bedeutet § 213 InsO
Beitrag von: KSC am 06. April 2010, 17:26:03
Hi,

muss ich dann die Verfahrenskosten SOFORT bezahlen um rauszukommen oder geht das per Raten, weiß das noch zufällig jemand????
Titel: Re: Was genau bedeutet § 213 InsO
Beitrag von: paps am 06. April 2010, 20:16:57
Normaler Weise müßten die Kosten gezahlt werden.

Da aber §302 InsO ausdrücklich die Verfahrenskosten bei der RSB ausnimmt, könnte auf Anfrage beim Gericht und entsprechendem Nachweis( dass die Kosten in absehbarer Zeit ausgeglichen werden) auch eine Ratenzahlung in Betracht kommen.