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Autor Thema: Was geschieht mit einer Auslöseerstattung durch Einsatzwechseltätigkeit?  (Gelesen 2059 mal)

wackeldackel

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Hallo liebe Gemeinde.

Ich bin seit 10/2010 im Insolvenzverfahren, was z.Z. noch läuft.Der TH verlangte von mir, dass ich einen Lohnsteuerjahresausgleich machen solle. Hier im Forum las ich jedoch, dass dies seine Aufgabe sei. Schliesslich wird er ja dafür bezahlt. Als ich ihm das mitteilte, hörte ich nie wieder etwas von ihm in dieser Sache.Einen Jahresabschluss machte er nicht.

Ich bin Servicetechniker und dadurch viel unterwegs. Mir steht daher eine Auslöse zu. Dazu bekomme ich eine Bescheinigung von der Firma und das Finanzamt sollte mir diese dann eigentlich erstatten.

Nun zu meiner Frage: Kassiert dann die Erstattung für die Auslöse der TH? Wenn ja, darf er das?


Vielen Dank
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eidechse

Re: Was geschieht mit einer Auslöseerstattung durch Einsatzwechseltätigkeit?
« Antwort #1 am: 08. September 2014, 12:29:06 »

Na ja, der TH muss zwar die Einkommenssteuererklärung abgeben, aber dazu benötigt er schon die Auskünfte und Unterlagen des Schuldners. Dem TH einfach sagen, dass er zuständig istund nicht mitwirken, kann daher auch mal nach hinten losgehen.

Im laufenden Insolvenzverfahren gehen Steuererstattungsansprüche an die Masse.
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wackeldackel

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Re: Was geschieht mit einer Auslöseerstattung durch Einsatzwechseltätigkeit?
« Antwort #2 am: 08. September 2014, 19:48:23 »

Na ja, das ist ja das Problem. Eine Auslöse gehört ja nicht zur pfändbaren Masse. Wird diese erstattet, dürfte doch der TH sie nicht kassieren?

Gruss

Mark
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eidechse

Re: Was geschieht mit einer Auslöseerstattung durch Einsatzwechseltätigkeit?
« Antwort #3 am: 09. September 2014, 11:37:31 »

Das Finanzamt erstattet keine Auslösen. Vom Finanzamt erhält man in Bezug auf die Einkommenssteuer eine Einkommenssteuererstattung. Evtl. haben bei dieser Einkommenssteuererstattung Auslösen (wohl gängiger Verpflegungsmehraufwendungen) eine Rolle gespielt. Es bleibt aber nach wie vor ein Einkommenssteuererstattungsanspruch der voll pfändbar ist.

Werden derartige Auslösen direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, sieht die Sache anders aus. Da zählen derartige Gelder tatsächlich zum unpfändbaren Arbeitseinkommen.

Man darf aber die Pfändbarkeitsbewertung im Hinblick auf das Arbeitseinkommen nicht mit dem Einkommenssteuererstattungsanspruch durcheinander werfen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
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