Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Pippalu am 08. Mai 2012, 08:44:04
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Hallo, was passiert mit bestrittenen Vorderungen in der Tabelle
wenn z.B. der Gläubiger sich dazu nicht äussert?
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Dann werden sie nicht festgestellt und sind unwirksam.
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Die bestrittenen Forderungen werden gernerell nicht festgestellt ??
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es kommt drauf an, wer bestreitet und ob die Forderung bereits tituliert ist.
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Also die Forderungen sind nicht tituliert.
Sie sind normal in der Tabelle und dann bestritten worden.
Wenn sich die Gläubiger jetzt nicht beim TH melden um die Unklarheiten zu
erledigen, werden diese dann nicht mehr berücksichtigt?
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Ich gehe davon aus, dass der Treuhänder die Forderungen bestritten hat. Es ist Sache der Gläubiger dafür zu sorgen, dass die Forderungen festgestellt werden. Tun sie es nicht, werden die Forderungen nicht berücksichtigt.
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Vom Grunde bedeutet es ja nur, dass diese Forderungen bei einer möglichen Verteilung nicht berücksichtigt werden.
Der Gläubiger hätte aber auch kein Antrags und Mitspracherecht.
Die RSB wirkt dann natürlich gegen alle Insolvenzgläubiger.
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Hallo, auch ich habe eine Frage dazu.
Ich befinde mich in der WVP und habe in der Tabelle eine Gläubigerforderung, welche wegen "unerlaubter Handlung" von der Restschuldbefreiung ausgenommen wurde.
Nach § 302 InsO verstehe ich es so, dass diese Forderung nun ruht und nach Erteilung der RSB vom Gläubiger vollstreckt werden kann.
Der Gläubiger kommt mir aber bereits jetzt in der Wohlverhaltensphase mit Kontopfändungen und Zahlungsaufforderungen, ist das rechtens und und wie muss ich dem begegnen ?
Gruß Stefan
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Der Gläubiger hat die Forderung auch zur Tabelle angemeldet und es ist eine Insolvenzforderung. Solchen Gläubigern ist es in der WVP nach § 294 InsO eine Zwangsvollstreckung untersagt.
Gegen Zahlungsaufforderungen können Sie nichts machen; bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können Sie das Gericht anrufen, dass den Beschluss erlassen hat und auf das Vollstreckungsverbot verweisen, Am besten verbunden mit einem Antrag, die Vollstreckungsmaßnahme zu widerrufen.
Es ist Ihnen übrigens unbenommen, vom Unpfändbaren an diesen Gläubiger zu zahlen.
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Dankeschön !!!